{"id":41787,"date":"2014-09-24T12:36:28","date_gmt":"2014-09-24T10:36:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41787"},"modified":"2014-09-24T12:36:28","modified_gmt":"2014-09-24T10:36:28","slug":"bagatellkuendigungen-sind-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bagatellkuendigungen-sind-unwirksam\/","title":{"rendered":"Bagatellk\u00fcndigungen sind unwirksam"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Bagatellk\u00fcndigungen sind unwirksam<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Die F\u00e4lle h\u00e4ufen sich. Ob der Biss in eine Frikadelle, die Mitnahme von Essensresten oder der Wertbon von 1,30 EUR \u2013 Arbeitgeber reagieren in solchen F\u00e4llen zunehmend h\u00e4ufiger mit sofortiger K\u00fcndigung. Die Gerichte haben inzwischen eine Bagatellgrenze gezogen.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nIm aktuellen Fall ging es um ein Krabbenbr\u00f6tchen. Eine Mitarbeiterin von Karstadt, die in der Feinkostabteilung besch\u00e4ftigt war, konnte im August 2013 dem Anblick eines appetitlichen Krabbenbr\u00f6tchens nicht dauerhaft widerstehen. Kurzerhand nahm sie die mit Nordseekrabbensalat belegte Br\u00f6tchenh\u00e4lfte und biss hinein. Ihr Vorgesetzter hatte sie bei ihrem verbotenen Tun beobachtet. Dieser drohte zun\u00e4chst mit Entlassung, k\u00fcndigte sodann fristlos und sprach wenig sp\u00e4ter auch die fristgerechte K\u00fcndigung aus.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Mitarbeiterin wehrt sich<\/b><br \/>\nDie Mitarbeiterin hielt die sofortige K\u00fcndigung f\u00fcr ein kleinkariertes Verhalten ihres Chefs und wehrte sich vor dem Arbeitsgericht. Dieses gab ihr ebenso wie das zweitinstanzlich mit der Sache befasste Landesarbeitsgericht Recht. Das Landesarbeitsgericht wies zun\u00e4chst darauf hin, dass die K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses die einschneidendste aller denkbaren Reaktionen f\u00fcr den Arbeitnehmer sei.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Arbeitgeber muss mildere Mittel in Betracht ziehen<\/b><br \/>\nNach Auffassung der Landesarbeitsrichter darf ein Arbeitgeber die sofortige K\u00fcndigung als Ultima Ratio nur dann aussprechen, wenn kein angemessenes, milderes Mittel zur Ahndung eines Versto\u00dfes zur Verf\u00fcgung steht. Dieser Grundsatz gelte bei einem rechtswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers jedenfalls dann, wenn es sich bei dem angerichteten Schaden um einen Bagatellschaden handle.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Vertrauensverh\u00e4ltnis nicht grundlegend zerst\u00f6rt<\/b><br \/>\nDas Argument des Arbeitgebers, dass durch ein rechtswidriges Verhalten mit strafrechtlichem Charakter das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber endg\u00fcltig zerst\u00f6rt sei, lie\u00dfen die Richter nicht gelten. Die H\u00f6he eines Schadens k\u00f6nne bei der Bewertung eines Fehlverhaltens nicht au\u00dfer Betracht bleiben, auch wenn durch das Fehlverhalten eine Straftat verwirklicht w\u00fcrde. Zu den Arbeitgeberpflichten geh\u00f6re es in einem solchen Fall angemessen, d. h. unter Wahrung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu reagieren.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Zun\u00e4chst Abmahnung erforderlich<\/b><br \/>\nDanach habe der Arbeitgeber zu pr\u00fcfen, welche Handlungsoptionen zur Ahndung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers in Betracht k\u00e4men. Bei einer Schadensh\u00f6he in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von wenigen Euro sei es f\u00fcr den Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig zumutbar, zun\u00e4chst eine Abmahnung f\u00fcr das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu erteilen. Die Abmahnung sei grunds\u00e4tzlich ein geeignetes Instrument zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers an einer Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften. Auf diese Weise werde dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten nochmals eindringlich vor Augen gef\u00fchrt. Im Wiederholungsfall m\u00fcsse der Arbeitnehmer allerdings dann mit einer endg\u00fcltigen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses rechnen. Die K\u00fcndigungsschutzklage der Karstadt-Mitarbeiterin hatte somit Erfolg.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Rechtsprechung zu Bagatellf\u00e4llen inzwischen gefestigt<\/b><br \/>\nMit seiner Entscheidung folgte das Landesarbeitsgericht dem h\u00f6chstrichterlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall &#8222;Emmely&#8220;. In einer Grundsatzentscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht \u00fcber den Fall einer Kassiererin zu befinden, die Wertbons im Wert von 1,30 EUR eingel\u00f6st hatte, die der vorgesetzte Filialleiter ihr angeblich zur Verwahrung gegeben hatte. In seiner viel beachteten Entscheidung entschied das Bundesarbeitsgericht \u2013 in Abweichung von den Vorinstanzen \u2013, dass bei der langj\u00e4hrigen Mitarbeiterin, die sich bisher nichts hatte zu Schulden kommen lassen, eine sofortige K\u00fcndigung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, da der angerichtete Schaden von 1,30 EUR in keiner angemessen Relation zum scharfen Schwert einer sofortigen K\u00fcndigung st\u00fcnde. Auch in diesem Fall h\u00e4tte der Arbeitgeber zun\u00e4chst eine Abmahnung erteilen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bagatellk\u00fcndigungen sind unwirksam Die F\u00e4lle h\u00e4ufen sich. Ob der Biss in eine Frikadelle, die Mitnahme von Essensresten oder der Wertbon von 1,30 EUR \u2013 Arbeitgeber reagieren in solchen F\u00e4llen zunehmend h\u00e4ufiger mit sofortiger K\u00fcndigung. Die Gerichte haben inzwischen eine Bagatellgrenze gezogen. Hintergrund Im aktuellen Fall ging es um ein Krabbenbr\u00f6tchen. 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