{"id":41811,"date":"2014-09-25T11:03:06","date_gmt":"2014-09-25T09:03:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41811"},"modified":"2014-09-25T11:03:06","modified_gmt":"2014-09-25T09:03:06","slug":"keine-steuerbefreiung-bei-letztwilliger-zuwendung-eines-wohnrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-steuerbefreiung-bei-letztwilliger-zuwendung-eines-wohnrechts\/","title":{"rendered":"Keine Steuerbefreiung bei letztwilliger Zuwendung eines Wohnrechts"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Keine Steuerbefreiung bei letztwilliger Zuwendung eines Wohnrechts<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Ein steuerbeg\u00fcnstigter Erwerb eines Familienheims liegt nur vor, wenn der l\u00e4nger lebende Ehegatte endg\u00fcltig zivilrechtlich Eigentum erwirbt.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nA wurde von ihrem Ehemann E neben dessen beiden Kindern aus erster Ehe zu einem Drittel als Miterbin eingesetzt. Zum Nachlass geh\u00f6rte ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundst\u00fcck. Entsprechend den testamentarischen Verf\u00fcgungen des E wurde das Eigentum jeweils zur H\u00e4lfte an die beiden Kinder \u00fcbertragen und der A unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der in dem Haus befindlichen Wohnung einger\u00e4umt, die die Eheleute gemeinsam bewohnt hatten.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Finanzamt ging bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer davon aus, die Steuerbefreiung f\u00fcr Familienheime sei auf den Erwerb von blo\u00dfen Wohnungsrechten nicht anwendbar. Die Regelung setze voraus, dass der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner das &#8222;Eigentum oder Miteigentum&#8220; an der Immobilie erwerbe. Das Finanzamt bezog daher den Kapitalwert des der A einger\u00e4umten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts in die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ein. Dem folgte das Finanzgericht unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut und wies die Klage ab.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer Bundesfinanzhof ist ebenfalls der Auffassung, dass ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienwohnheims von Todes wegen nur vorliegt, wenn der l\u00e4nger lebende Ehegatte endg\u00fcltig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an der Immobilie erwirbt. Die letztwillige Zuwendung eines Wohnrechts ist nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Bundesfinanzhof verweist auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Dass A die Wohnung weiterhin nutzt, ist unerheblich. Eine Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut lehnt der Bundesfinanzhof ab. Denn nach dem Gesetzeszweck soll nur derjenige in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, der endg\u00fcltig das Eigentum erh\u00e4lt. Das folgt auch aus der Vorschrift, die den Wegfall der Steuerbefreiung f\u00fcr den Fall vorsieht, dass der \u00fcberlebende Ehegatte das Familienheim aufgrund einer Verf\u00fcgung des Erblassers auf einen Dritten oder im Rahmen der Nachlassteilung auf einen Miterben \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Steuerbefreiung bei letztwilliger Zuwendung eines Wohnrechts Ein steuerbeg\u00fcnstigter Erwerb eines Familienheims liegt nur vor, wenn der l\u00e4nger lebende Ehegatte endg\u00fcltig zivilrechtlich Eigentum erwirbt. Hintergrund A wurde von ihrem Ehemann E neben dessen beiden Kindern aus erster Ehe zu einem Drittel als Miterbin eingesetzt. Zum Nachlass geh\u00f6rte ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundst\u00fcck. 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