{"id":41821,"date":"2014-09-26T18:41:46","date_gmt":"2014-09-26T16:41:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41821"},"modified":"2014-09-26T18:41:46","modified_gmt":"2014-09-26T16:41:46","slug":"berechnung-von-gebuehren-bei-anlagegeschaeften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berechnung-von-gebuehren-bei-anlagegeschaeften\/","title":{"rendered":"Berechnung von Geb\u00fchren bei Anlagegesch\u00e4ften"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Geb\u00fchren k\u00f6nnen bei Anlagegesch\u00e4ften nur berechnet werden, wenn darauf vor Vertragsschluss in deutlicher Art und Weise hingewiesen worden ist.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nDie Kl\u00e4gerin aus Hammelburg und ihr Ehemann schlossen im Januar 2011 einen Ratenkauf-, Kauf- und Lagervertrag mit der Beklagen, einer Edelmetallh\u00e4ndlerin, ab. Die beiden verpflichteten sich, jeweils 80 Euro im Monat f\u00fcr die Dauer von 10 (Ehefrau) bzw. 20 (Ehemann) Jahren auf das Depot einzuzahlen. Die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann zahlten vom 01.03.2011 bis 01.03.2013 jeweils insgesamt 1.920 Euro, der Ehemann au\u00dferdem zus\u00e4tzlich einen Einmalbetrag von 2.036,93 ein. Das Ehepaar hat damit insgesamt 5.876,93 Euro als Geldanlage investiert. Der Versicherungsvertreter des Ehepaars hatte zu dieser Geldanlage geraten. Bei dem Anlagemodell sollte f\u00fcr die einbezahlte Geldsumme jeweils Edelmetall in Form von Gold und\/oder Silber erworben werden, was dann eingelagert wurde. Einen Prospekt oder Katalog \u00fcber das Anlagemodell hat das Ehepaar nicht ausgeh\u00e4ndigt bekommen. \u00dcber etwaige Depot- oder Abschlussgeb\u00fchren wurde es nicht aufgekl\u00e4rt. Die von der Edelmetallh\u00e4ndlerin an das Ehepaar \u00fcbersandten Schreiben enthalten keinen Hinweis auf etwaige Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 06.03.2013 k\u00fcndigte das Ehepaar die beiden Anlagedepots mit sofortiger Wirkung und forderte von der Beklagten die Auszahlung der einbezahlten Betr\u00e4ge. Die Beklagte erstattete daraufhin dem Ehepaar 933,42 Euro. Den Rest verrechnete sie mit Geb\u00fchren. Die Edelmetallh\u00e4ndlerin macht geltend, dass vertraglich vereinbarte Geb\u00fchren in H\u00f6he von 4.943,51 Euro entstanden und von dem Ehepaar an sie zu zahlen sind. Das Ehepaar fordert nunmehr auch den Restbetrag in H\u00f6he von 4.943,51 Euro zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Richterin am Amtsgericht M\u00fcnchen gab dem Ehepaar Recht und verurteilte die Edelmetallh\u00e4ndlerin zur Zahlung von 4.943,51 Euro. Das Ehepaar durfte den Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen des Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrages k\u00fcndigen. F\u00fcr die Geldanlage muss das Ehepaar keine Geb\u00fchren bezahlen. Das Gericht stellt fest, dass die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten, in denen die Geb\u00fchren geregelt sind, nicht Vertragsinhalt geworden sind, da sie in den Vertragsformularen nicht enthalten waren.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen und die Pflicht zur Zahlung der Geb\u00fchren Vertragsinhalt geworden w\u00e4ren, k\u00f6nnte das Ehepaar das gesamte Geld zur\u00fcckverlangen. Das Gericht f\u00fchrt aus, dass bei den Vertragsverhandlungen \u00fcber Anlagegesch\u00e4fte die Anlagevermittler bzw. die Anlageunternehmen verpflichtet sind, die Anleger vollst\u00e4ndig und zutreffend \u00fcber das langfristige Anlagemodell zu unterrichten. In dem nunmehr entschiedenen Fall waren die Geb\u00fchrenanspr\u00fcche ungew\u00f6hnlich hoch, da sie die Anlage im Falle einer vorzeitigen K\u00fcndigung als wirtschaftlich v\u00f6llig sinnlos erscheinen lassen. Auf diesen aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Umstand hat die Beklagte oder der Anlagevermittler das Ehepaar nicht hingewiesen. Die Beklagte h\u00e4tte ungefragt \u00fcber diesen Punkt ihres Produkts vor Abschluss des Vertrages aufkl\u00e4ren m\u00fcssen oder zumindest dem Ehepaar rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages diese Information in deutlicher Art und Weise zukommen lassen m\u00fcssen. Die Beklagte hat daher eine Pflichtverletzung bei Vertragsschluss begangen und muss dem Ehepaar den Anlageschaden zur\u00fcckzahlen. Denn nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung wird vermutet, dass der Anleger bei zutreffender Aufkl\u00e4rung von der Zeichnung der Anlage abgesehen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 26.09.2014 zum Urteil 122 C 4188\/14 vom 31.07.2014 (nrkr)<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geb\u00fchren k\u00f6nnen bei Anlagegesch\u00e4ften nur berechnet werden, wenn darauf vor Vertragsschluss in deutlicher Art und Weise hingewiesen worden ist. Die Kl\u00e4gerin aus Hammelburg und ihr Ehemann schlossen im Januar 2011 einen Ratenkauf-, Kauf- und Lagervertrag mit der Beklagen, einer Edelmetallh\u00e4ndlerin, ab. 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