{"id":41834,"date":"2014-09-29T11:12:12","date_gmt":"2014-09-29T09:12:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41834"},"modified":"2014-09-29T11:12:12","modified_gmt":"2014-09-29T09:12:12","slug":"ehrenamtliche-stellvertreter-wann-die-aufwandsentschaedigung-steuerfrei-bleibt-wann-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ehrenamtliche-stellvertreter-wann-die-aufwandsentschaedigung-steuerfrei-bleibt-wann-nicht\/","title":{"rendered":"Ehrenamtliche Stellvertreter: Wann die Aufwandsentsch\u00e4digung steuerfrei bleibt, wann nicht"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Ehrenamtliche Stellvertreter: Wann die Aufwandsentsch\u00e4digung steuerfrei bleibt, wann nicht<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Steuerrechtlich geh\u00f6ren Aufwandsentsch\u00e4digungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im \u00f6ffentlichen Dienst k\u00f6nnen sie in bestimmtem Umfang steuerfrei gew\u00e4hrt werden. Ein neuer Erlass des Finanzministeriums Baden-W\u00fcrttembergs fasst geltende Besteuerungsgrunds\u00e4tze zusammen.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Erlass des Finanzministeriums zeigt die Besteuerungsgrunds\u00e4tze f\u00fcr ehrenamtliche B\u00fcrgermeister, hauptamtliche Ortsvorsteher und Gemeinder\u00e4te, die zum ersten Stellvertreter des B\u00fcrgermeisters bestellt sind, auf. Die folgenden Aspekte der Weisung sind besonders hervorzuheben.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Gemeinder\u00e4te als erster Stellvertreter<\/b><br \/>\nIst in einer Gemeinde kein Beigeordneter als Vertreter des B\u00fcrgermeisters bestellt, wird der B\u00fcrgermeister im Verhinderungsfall durch ein Mitglied des Gemeinderats vertreten. Das Finanzministerium weist darauf hin, dass gezahlte Aufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Gemeinderat und erster Stellvertreter in diesem Fall insoweit steuerfrei bleiben, wie sie dem f\u00fcr Fraktionsvorsitzende entsprechend der Gemeindegr\u00f6\u00dfe ma\u00dfgebenden H\u00f6chstbetrag entsprechen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Die entsprechenden H\u00f6chstbetr\u00e4ge k\u00f6nnen dem Erlass des Finanzministeriums Baden-W\u00fcrttemberg vom 21.1.2014 entnommen werden.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Ausnahme: Stellvertreter zugleich Fraktionsvorsitzender<\/b><br \/>\nEtwas anderes gilt, wenn der erste Stellvertreter des B\u00fcrgermeisters zugleich Fraktionsvorsitzender ist: In diesem Fall sind die bezogenen Entsch\u00e4digungen f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Gemeinderat, erster Stellvertreter und Fraktionsvorsitzender zusammenzurechnen; vom Gesamtbetrag bleibt dann der oben erw\u00e4hnte H\u00f6chstbetrag steuerfrei.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Finanzministerium weist darauf hin, dass dem Amtstr\u00e4ger daneben steuerfreie Reisekostenverg\u00fctungen nach\u00a0\u00a7 3 Nr. 13 EStG\u00a0gezahlt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Steuerpflichtiger Teil der Aufwandsentsch\u00e4digung<\/b><br \/>\nSoweit die gezahlte Aufwandsentsch\u00e4digung den steuerfreien H\u00f6chstbetrag \u00fcbersteigt, liegt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Die Lohnsteuer darauf darf pauschaliert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierf\u00fcr erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>\u00dcbertragbares Abzugsvolumen<\/b><br \/>\nWenn der Amtstr\u00e4ger seinen steuerfreien H\u00f6chstbetrag f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Gemeinderat nicht voll ausgesch\u00f6pft hat, kann er das verbleibende Abzugsvolumen auf die Entsch\u00e4digungen \u00fcbertragen, die er als erster Stellvertreter des B\u00fcrgermeisters erhalten hat.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Werbungskostenabzug<\/b><br \/>\nDas Finanzministerium weist darauf hin, dass durch den Erhalt der steuerfreien Aufwandsentsch\u00e4digungen grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche beruflich veranlassten Aufwendungen der Stellvertretert\u00e4tigkeit abgegolten sind (z. B. Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, Mitgliedsbeitr\u00e4ge, beruflich veranlasste Fahrtkosten). In der Regel kann der erste Stellvertreter des B\u00fcrgermeisters also keine zus\u00e4tzlichen Werbungskosten f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit geltend machen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Eine Ausnahme ist jedoch m\u00f6glich: Wenn er dem Finanzamt nachweist, dass sein beruflicher Aufwand h\u00f6her ist als die steuerfrei belassene Aufwandsentsch\u00e4digung, kann er zumindest den \u00fcbersteigenden Teil als Werbungskosten abziehen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hauptamtliche Ortsvorsteher<\/b><br \/>\nAufwandsentsch\u00e4digungen von hauptamtlichen Ortsvorstehern sind bis zur H\u00f6he des Betrags steuerfrei, der bei einem ehrenamtlichen B\u00fcrgermeister (mit entsprechender Einwohnerzahl) steuerfrei bleiben w\u00fcrde. Neben den steuerfreien Aufwandsentsch\u00e4digungen d\u00fcrfen auch hauptamtlichen Ortsvorstehern Reisekosten steuerfrei nach\u00a0\u00a7 3 Nr. 13 EStG\u00a0erstattet werden.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hauptamtliche Beamte als Ortsvorsteher<\/b><br \/>\nF\u00fcr Ortschaften mit einer \u00f6rtlichen Verwaltung kann die Hauptsatzung bestimmen, dass ein Gemeindebeamter zum Ortsvorsteher bestellt wird.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Aufwandsentsch\u00e4digungen, die diesen Personen zukommen, d\u00fcrfen bis zu einer H\u00f6he von 200 EUR pro Monat steuerfrei belassen werden. Auch in diesen F\u00e4llen d\u00fcrfen parallel steuerfreie Reisekostenverg\u00fctungen nach\u00a0\u00a7 3 Nr. 13 EStG\u00a0gezahlt werden.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Steuerpflichtiger Teil der Aufwandsentsch\u00e4digung<\/b><br \/>\nSoweit die steuerfreien H\u00f6chstbetr\u00e4ge \u00fcberschritten werden, m\u00fcssen die Aufwandsentsch\u00e4digungen dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden (= steuerpflichtiger Arbeitslohn).<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Werbungskostenabzug<\/b><br \/>\nAuch bei hauptamtlichen Ortsvorstehern sind durch den Erhalt der steuerfreien Aufwandsentsch\u00e4digung grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche beruflich veranlassten Aufwendungen der T\u00e4tigkeit abgegolten, sodass in der Regel kein Werbungskostenabzug er\u00f6ffnet ist. Allerdings kann auch der hauptamtliche Ortsvorsteher dem Finanzamt nachweisen, dass sein beruflicher Aufwand h\u00f6her war als die steuerfrei belassene Aufwandsentsch\u00e4digung, sodass er den \u00fcbersteigenden Teil als Werbungskosten abziehen kann.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Ehrenamtliche B\u00fcrgermeister<\/b><br \/>\nDie von ehrenamtlichen B\u00fcrgermeistern bezogenen Aufwandsentsch\u00e4digungen nach dem Aufwandsentsch\u00e4digungsgesetz d\u00fcrfen in H\u00f6he von einem Drittel, mindestens mit 200 EUR pro Monat steuerfrei belassen werden. Als H\u00f6chstgrenze der Steuerbefreiung gilt jedoch der Betrag, der bei einem hauptamtlichen B\u00fcrgermeister mit entsprechender Gemeindegr\u00f6\u00dfe steuerfrei belassen werden w\u00fcrde. Dabei ist von der h\u00f6chstm\u00f6glichen Dienstaufwandsentsch\u00e4digung eines hauptamtlichen B\u00fcrgermeisters auszugehen. Eine steuerfreie Reisekostenerstattung ist auch bei ehrenamtlichen B\u00fcrgermeistern m\u00f6glich.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Steuerpflichtiger Teil der Aufwandsentsch\u00e4digung<\/b><br \/>\nDer Teil der Aufwandsentsch\u00e4digung, der den steuerfreien H\u00f6chstbetrag \u00fcbersteigt, unterliegt dem Lohnsteuerabzug (= steuerpflichtiger Arbeitslohn).<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Werbungskostenabzug<\/b><br \/>\nAuch bei ehrenamtlichen B\u00fcrgermeistern sind grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche beruflich veranlassten Aufwendungen der T\u00e4tigkeit durch den Erhalt der steuerfreien Aufwandsentsch\u00e4digung abgegolten (kein Werbungskostenabzug). Auch sie k\u00f6nnen dem Finanzamt jedoch nachweisen, dass ihr beruflicher Aufwand h\u00f6her war als die steuerfrei belassene Aufwandsentsch\u00e4digung \u2013 und dann den \u00fcbersteigenden Teil als Werbungskosten abziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehrenamtliche Stellvertreter: Wann die Aufwandsentsch\u00e4digung steuerfrei bleibt, wann nicht Steuerrechtlich geh\u00f6ren Aufwandsentsch\u00e4digungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im \u00f6ffentlichen Dienst k\u00f6nnen sie in bestimmtem Umfang steuerfrei gew\u00e4hrt werden. Ein neuer Erlass des Finanzministeriums Baden-W\u00fcrttembergs fasst geltende Besteuerungsgrunds\u00e4tze zusammen. 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