{"id":41840,"date":"2014-09-29T11:22:28","date_gmt":"2014-09-29T09:22:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41840"},"modified":"2014-09-29T11:22:28","modified_gmt":"2014-09-29T09:22:28","slug":"nachtraegliche-konkretisierung-unzureichender-sammelbezeichnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachtraegliche-konkretisierung-unzureichender-sammelbezeichnungen\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4gliche Konkretisierung unzureichender Sammelbezeichnungen"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Nachtr\u00e4gliche Konkretisierung unzureichender Sammelbezeichnungen<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Sowohl der Buch- als auch der Belegnachweis als Voraussetzungen f\u00fcr eine steuerfreie Ausfuhrlieferung k\u00f6nnen hinsichtlich unklarer bzw. unvollst\u00e4ndiger Angaben noch nachtr\u00e4glich bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung beim Finanzgericht pr\u00e4zisiert bzw. erg\u00e4nzt werden, wenn eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens und eine Beeintr\u00e4chtigung der Steuererhebung ausgeschlossen sind.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nDer Kl\u00e4ger exportierte in gr\u00f6\u00dferem Umfang geringwertige Gebrauchtgegenst\u00e4nde nach der Ukraine und Russland. In den Ausgangsrechnungen und den Ausfuhrbelegen wurden teilweise nur Sammelbezeichnungen verwendet, z. B. Lederware Dupont, G\u00fcrtel Dupont oder Kugelschreiber Montegrappa. Als Rechnungsbetrag wurde nur eine Gesamtsumme angef\u00fchrt, aus der der Wert der einzelnen ver\u00e4u\u00dferten Gegenst\u00e4nde nicht ersichtlich war.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Damit war in zahlreichen F\u00e4llen die handels\u00fcbliche Bezeichnung der ausgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde nicht hinreichend konkret angegeben. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, obwohl der Kl\u00e4ger den erforderlichen Nachweis durch sp\u00e4ter erstellte Anlagen zu den einzelnen Rechnungen nachtr\u00e4glich erbracht bzw. erg\u00e4nzt hatte.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDas Finanzgericht entschied, dass die genannten Exportlieferungen des Kl\u00e4gers umsatzsteuerfrei sind. Sowohl der Buch- als auch der Belegnachweis als Voraussetzungen f\u00fcr eine steuerfreie Ausfuhrlieferung k\u00f6nnen hinsichtlich unklarer bzw. unvollst\u00e4ndiger Angaben noch nachtr\u00e4glich bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung beim Finanzgericht pr\u00e4zisiert bzw. erg\u00e4nzt werden, wenn eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens und eine Beeintr\u00e4chtigung der Steuererhebung ausgeschlossen sind. Daher waren im Streitfall nach Auffassung des Finanzgerichts die urspr\u00fcnglichen M\u00e4ngel durch die sp\u00e4tere Erstellung von Anlagen zu den einzelnen Rechnungen zul\u00e4ssig korrigiert worden. F\u00fcr die Angabe der handels\u00fcblichen Bezeichnung ist nach Auffassung des Finanzgerichts die Auff\u00fchrung von Artikelnummern nicht zwingend erforderlich.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Im Streitfall erfolgte die Ausfuhrversendung durch eine Spedition. Zwar fehlte die insoweit als Ausfuhrnachweis vorgesehene &#8222;Spediteursbescheinigung&#8220;. Jedoch ist f\u00fcr den Nachweis des Gelangens in das Drittland auch das Exemplar Nr. 3 der Einheitspapiere ausreichend, wenn diese jeweils mit einem Ausfuhrvermerk der Ausgangszollstelle versehen sind. Das Zollverfahren erfolgt inzwischen in der Regel elektronisch (sog. ATLAS-Verfahren).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachtr\u00e4gliche Konkretisierung unzureichender Sammelbezeichnungen Sowohl der Buch- als auch der Belegnachweis als Voraussetzungen f\u00fcr eine steuerfreie Ausfuhrlieferung k\u00f6nnen hinsichtlich unklarer bzw. unvollst\u00e4ndiger Angaben noch nachtr\u00e4glich bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung beim Finanzgericht pr\u00e4zisiert bzw. erg\u00e4nzt werden, wenn eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens und eine Beeintr\u00e4chtigung der Steuererhebung ausgeschlossen sind. 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