{"id":41842,"date":"2014-09-29T11:26:32","date_gmt":"2014-09-29T09:26:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41842"},"modified":"2014-09-29T11:26:32","modified_gmt":"2014-09-29T09:26:32","slug":"kein-arbeitslohn-bei-rabattgewaehrung-durch-dritte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-arbeitslohn-bei-rabattgewaehrung-durch-dritte\/","title":{"rendered":"Kein Arbeitslohn bei Rabattgew\u00e4hrung durch Dritte"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kein Arbeitslohn bei Rabattgew\u00e4hrung durch Dritte<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Werden Rabatte sowohl Arbeitnehmern von Gesch\u00e4ftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis einger\u00e4umt, liegt kein Arbeitslohn vor.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nZu entscheiden war, ob eine Aktiengesellschaft (AG) f\u00fcr Lohnsteuer auf Rabatte haftet, die ihren Mitarbeitern von Dritten beim Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen einger\u00e4umt wurden. Die Arbeitnehmer der AG erhielten von 2 Versicherungsunternehmen X und Z Produkte zu verbilligten Tarifen. Auf dieses Angebot wurden sie im Personalhandbuch der AG hingewiesen. Die AG unterwarft die gew\u00e4hrten Tarifvorteile nicht dem Lohnsteuerabzug. Zwischen der AG und den Versicherungsunternehmen bestanden keine Vereinbarungen \u00fcber die Rabatte. Die von Z gew\u00e4hrten Rabatte standen Mitarbeitern aller deutschen Versicherungsunternehmen offen. Die Rabatte der X wurden aktiven und pensionierten Mitarbeitern der inl\u00e4ndischen X-Gesellschaften sowie Besch\u00e4ftigten bestimmter anderer Unternehmen gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Finanzamt war der Auffassung, bei den Rabatten handele es sich um Lohnzahlungen durch Dritte und nahm die AG f\u00fcr Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer 2001 bis 2004 in H\u00f6he von rund 175.000 EUR in Haftung. Dem folgte das Finanzgericht. Denn \u00fcber die Verweisung auf das Personalhandbuch seien die Tarifvorteile Gegenstand des Arbeitsvertrags gewesen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Leistung darstellt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses f\u00fcr seinen Arbeitgeber erbringt. Die Leistung des Dritten muss sich f\u00fcr den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit f\u00fcr den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis stehen. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverh\u00e4ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Daher sind Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten \u00fcblicherweise einr\u00e4umt, kein Arbeitslohn. Soweit und in der H\u00f6he, als Preisnachl\u00e4sse auch im normalen Gesch\u00e4ftsverkehr unter fremden Dritten erzielt werden, spricht nichts daf\u00fcr, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern einger\u00e4umt werden, als Vorteil f\u00fcr deren Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt werden. Das gilt erst recht, wenn es um von Dritten gew\u00e4hrte Preisnachl\u00e4sse geht. Arbeitslohn liegt dann nur vor, wenn die Vorteile nicht auf dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Dritten gr\u00fcnden, sondern die f\u00fcr den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung entgelten sollen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Finanzgericht hat den Entlohnungscharakter einzig daran festgemacht, dass die Tarifvorteile Gegenstand des Arbeitsvertrags gewesen seien. Dass Dritte auf ihre Leistungen Rabatte einr\u00e4umen, l\u00e4sst jedoch nicht den Schluss auf eine zus\u00e4tzliche Gegenleistung f\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung der Arbeitskraft zu. Entscheidend ist, ob die Zuwendung des Dritten eine Pr\u00e4mie oder Belohnung f\u00fcr eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Arbeitgeber erbringt. Daran fehlt es hier. Vielmehr sicherten sich die Dritten \u2013 die Versicherungsunternehmen X und Z \u2013 durch die Rabatte aus eigenwirtschaftlichen Gr\u00fcnden einen leicht zug\u00e4nglichen und aufgrund der niedrigen Marketing- und Vertriebskosten attraktiven Kundenkreis.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Arbeitslohn bei Rabattgew\u00e4hrung durch Dritte Werden Rabatte sowohl Arbeitnehmern von Gesch\u00e4ftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis einger\u00e4umt, liegt kein Arbeitslohn vor. Hintergrund Zu entscheiden war, ob eine Aktiengesellschaft (AG) f\u00fcr Lohnsteuer auf Rabatte haftet, die ihren Mitarbeitern von Dritten beim Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen einger\u00e4umt wurden. 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