{"id":41844,"date":"2014-09-29T11:28:40","date_gmt":"2014-09-29T09:28:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41844"},"modified":"2014-09-29T11:28:40","modified_gmt":"2014-09-29T09:28:40","slug":"fahrergestellung-als-lohn-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fahrergestellung-als-lohn-2\/","title":{"rendered":"Fahrergestellung als Lohn"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Fahrergestellung als Lohn<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Chauffeur\u00fcberlassung f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte \u2013 ab 1.1.2014 erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte \u2013 als geldwerter lohnsteuerlicher Vorteil zu erfassen ist. Die Finanzverwaltung hat sich in einem ausf\u00fchrlichen Schreiben mit dieser Rechtsprechung befasst.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der geldwerte lohnsteuerliche Vorteil aus der Fahrergestellung bemisst sich grunds\u00e4tzlich nach dem um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort. Dieser Wert kann, muss aber nicht den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Verwaltungsseitig wird es aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nicht beanstandet, wenn der geldwerte Vorteil aus einer Fahrergestellung wie folgt ermittelt wird:<\/p>\n<ul class=\"punkt further\" style=\"color: #2f2f2f;\">\n<li>Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verf\u00fcgung, ist der f\u00fcr diese Fahrten durch eine Einzelbewertung der tats\u00e4chlichen Fahrten ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % zu erh\u00f6hen. F\u00fcr die zweite und jede weitere Familienheimfahrt anl\u00e4sslich einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung erh\u00f6ht sich der auf die einzelne Familienheimfahrt entfallende Nutzungswert nur dann um 50 %, wenn f\u00fcr diese Fahrt ein Fahrer in Anspruch genommen worden ist.<\/li>\n<li>Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer f\u00fcr andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verf\u00fcgung, ist der entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erh\u00f6hen:\n<ol class=\"a further\">\n<li>um 50 %, wenn der Fahrer \u00fcberwiegend in Anspruch genommen wird,<\/li>\n<li>um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug h\u00e4ufig selbst steuert,<\/li>\n<li>um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit \u00fcberwiegend selbst steuert.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Wird der pauschal anzusetzende Nutzungswert auf die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs begrenzt, ist der anzusetzende Nutzungswert um 50 % zu erh\u00f6hen, wenn das Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verf\u00fcgung gestellt worden ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren den geldwerten Vorteil ansetzen. Diese Wahl kann er im Kalenderjahr f\u00fcr Privatfahrten, f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sowie f\u00fcr Familienheimfahrten insgesamt nur einheitlich aus\u00fcben.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil aus der Fahrergestellung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung abweichend von dem Ansatz des Arbeitgebers bewerten und gegen\u00fcber dem Finanzamt nachweisen. Diese Wahl kann er im Kalenderjahr f\u00fcr Privatfahrten, f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sowie f\u00fcr Familienheimfahrten insgesamt nur einheitlich aus\u00fcben.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Eine abweichende Bewertung setzt voraus, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte Vorteil sowie die Grundlagen f\u00fcr die Berechnung des geldwerten Vorteils nachgewiesen werden (z. B. durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fahrergestellung als Lohn Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Chauffeur\u00fcberlassung f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte \u2013 ab 1.1.2014 erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte \u2013 als geldwerter lohnsteuerlicher Vorteil zu erfassen ist. Die Finanzverwaltung hat sich in einem ausf\u00fchrlichen Schreiben mit dieser Rechtsprechung befasst. 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