{"id":41846,"date":"2014-09-29T11:43:30","date_gmt":"2014-09-29T09:43:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41846"},"modified":"2014-09-29T11:43:30","modified_gmt":"2014-09-29T09:43:30","slug":"ferrari-eines-freiberuflers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ferrari-eines-freiberuflers\/","title":{"rendered":"Ferrari eines Freiberuflers"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Ferrari eines Freiberuflers<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Die Kosten eines Sportwagens sind nicht abziehbar, soweit ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht auf sich genommen h\u00e4tte.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Der Fall<\/b><br \/>\nA betreibt eine Kleintierarztpraxis. Er erzielte in 2005 bis 2007 bei Ums\u00e4tzen von rund 800.000 EUR Gewinne zwischen 200.000 EUR und 350.000 EUR. Als betriebliches Fahrzeug hielt er einen VW Multivan, dessen Privatanteil nach der 1 %-Regelung angesetzt wurde. Ab Oktober 2005 leaste er einen Ferrari Spider (ein Sportwagen mit 400 PS). Nach dem Fahrtenbuch betrug die Gesamtfahrleistung in 2005 550 km. Davon betrafen 104 km einen Kollegenbesuch, die \u00fcbrigen Fahrten dienten der Unterhaltung des Fahrzeugs (\u00dcberf\u00fchrung, Tanken, Reifenwechsel). In 2006 fuhr A rund 3.800 km und in 2007 rund 2.400 km. Davon entfielen rund 3.500 km bzw. 2.100 km auf betriebliche Fahrten, und zwar zu 9 bzw. 5 Fortbildungsveranstaltungen und zu einem Gerichtstermin.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">A ermittelte f\u00fcr 2005 rund 28.000 EUR, f\u00fcr 2006 rund 36.000 EUR und f\u00fcr 2007 rund 34.000 EUR Gesamtkosten und machte den betrieblichen Anteil als Betriebsausgabe geltend.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Finanzamt lie\u00df f\u00fcr die betrieblichen Fahrten pauschal nur 1 EUR je km zum Abzug zu. Das Finanzgericht zeigte sich gener\u00f6ser und erh\u00f6hte den angemessenen Teil der Fahrzeugkosten auf 2 EUR je km.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nAuch der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass die Betriebsausgaben f\u00fcr den Ferrari auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren sind.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Bundesfinanzhof f\u00fchrt zun\u00e4chst aus, dass der Ferrari dem (gewillk\u00fcrten oder notwendigen) Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnen ist. Denn ein geleastes Fahrzeug kann zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, wenn die Grundmietzeit \u2013 wie hier \u2013 36 Monate betr\u00e4gt oder wenn es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Damit stellen die auf die betrieblichen Fahrten entfallenden Aufwendungen Betriebsausgaben dar.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Betriebsausgabenabzug ist jedoch f\u00fcr Aufwendungen, die &#8222;die Lebensf\u00fchrung &#8230; ber\u00fchren&#8220;, eingeschr\u00e4nkt, &#8222;soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind&#8220;.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Zweck der Regelung ist es, unangemessenen betrieblichen Repr\u00e4sentationsaufwand nicht gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Lebensf\u00fchrung auch bei rein betrieblicher Veranlassung ber\u00fchrt ist, wenn die Aufwendungen durch die pers\u00f6nlichen Motive, wie dies bei der Beschaffung eines Luxusfahrzeugs dar Fall ist, mitveranlasst sind. Ob solche Aufwendungen unangemessen sind, beurteilt sich sodann danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen h\u00e4tte.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">In die Angemessenheitspr\u00fcfung sind alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls einzubeziehen, vor allem Gr\u00f6\u00dfe, Umsatz und Gewinn des Unternehmens sowie die Bedeutung der Repr\u00e4sentation f\u00fcr den Gesch\u00e4ftserfolg. Dementsprechend ist die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens nicht stets unangemessen. Im Streitfall spricht jedoch f\u00fcr die Unangemessenheit einerseits der absolut geringe betriebliche Nutzungsumfang (in 3 Jahren nur 20 Tage) sowie die Beschr\u00e4nkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungen und Gerichtsterminen ohne Einsatz in der berufstypischen tier\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit und andererseits der hohe Repr\u00e4sentations- sowie Affektionswert eines Luxussportwagens.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Ma\u00dfstab f\u00fcr die Angemessenheit ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers in vergleichbarer Situation. Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigt den vom Finanzgericht zugrunde gelegten Wert von 2 EUR je km als sachgerecht. Das entspricht aufwendigeren Modellen der Oberklasse (BMW, Mercedes).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ferrari eines Freiberuflers Die Kosten eines Sportwagens sind nicht abziehbar, soweit ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht auf sich genommen h\u00e4tte. 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