{"id":41848,"date":"2014-09-29T11:49:36","date_gmt":"2014-09-29T09:49:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41848"},"modified":"2014-09-29T11:49:36","modified_gmt":"2014-09-29T09:49:36","slug":"bekanntgabe-im-ferrari-fax-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bekanntgabe-im-ferrari-fax-verfahren\/","title":{"rendered":"Bekanntgabe im Ferrari-Fax-Verfahren"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Bekanntgabe im Ferrari-Fax-Verfahren<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Die Bekanntgabe eines Bescheids durch Telefax ist erst mit dem Ausdruck durch das Empfangsger\u00e4t wirksam.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nDie Entscheidung hat nichts mit dem PS-starken Superflitzer aus Italien zu tun. Es geht hier um das sog. Ferrari-Fax-Verfahren der Finanzverwaltung. Dabei schickt der Sachbearbeiter des Finanzamts eine E-Mail mit einer angeh\u00e4ngten Datei, die den Text des zu faxenden Schreibens (wie im Streitfall die Einspruchsentscheidung) enth\u00e4lt, \u00fcber das Intranet der Finanzverwaltung an deren Rechenzentrum. Das Rechenzentrum wandelt die Textdatei in ein Telefax um und sendet es \u00fcber das Telefonnetz mittels Tonsignalen an die angegebene Nummer. Die E-Mail wird nicht mit einer elektronischen Signatur versehen. Liegt das Zeichnungsrecht beim Sachgebietsleiter, muss dieser den Steuerfall an seinem Computer freigeben, bevor die E-Mail verschickt werden kann.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Der Fall<\/b><br \/>\nIm Streitfall hatte A (ein Steuerberater) gegen mehrere Bescheide Einspruch eingelegt. Das Finanzamt wies den Einspruch mit einer zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 17.9.2008 zur\u00fcck. Entsprechend dem Ferrari-Fax-Verfahren veranlasste es die \u00dcbersendung der Einspruchsentscheidung \u00fcber das Rechenzentrum. Bei dem Telefaxger\u00e4t des A handelte es sich um ein Multifunktionsger\u00e4t, das neben dem Empfang und Versenden von Faxen als Drucker, Scanner und Kopierer genutzt wird.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Auf eine Mahnung des Finanzamts wegen nichtgezahlter Steuern machte A geltend, das Telefax mit der Einspruchsentscheidung sei im Ger\u00e4t seines B\u00fcros nicht eingegangen. Das damals genutzte Ger\u00e4t habe eingehende Telefaxe automatisch ausgedruckt. Er habe jedoch, wie sich auch aus seinem Posteingangsbuch ergebe, keinen entsprechenden Ausdruck vorgefunden. Die Einspruchsentscheidung sei daher nicht wirksam bekanntgeben worden. A erhob am 20.11.2008 Klage und trug vor, mangels Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei die Klage nicht verfristet. Das Finanzgericht stellte durch Zwischenurteil die Zul\u00e4ssigkeit der Klage fest. Dagegen richtete sich die Revision des Finanzamts.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nAuch der Bundesfinanzhof geht von der Zul\u00e4ssigkeit der Klage aus.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Bundesfinanzhof f\u00fchrt zun\u00e4chst aus, dass die gesetzlich gebotene Schriftform auch durch die \u00dcbersendung per Telefax (Computerfax oder Funkfax) gewahrt ist. Es handelt sich dabei nicht um einen elektronischen Verwaltungsakt, sodass f\u00fcr die Wirksamkeit keine elektronische Signatur erforderlich ist. Das gilt auch f\u00fcr die \u00dcbersendung im Ferrari-Fax-Verfahren.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Sodann stellt der Bundesfinanzhof klar, dass die wirksame Bekanntgabe eines Bescheids (hier: Einspruchsentscheidung) durch Telefax erst mit dem Ausdruck durch das empfangende Telefaxger\u00e4t vorliegt. Nach dem Vortrag des A und den Feststellungen des Finanzgerichts ist jedoch der bei dem Ger\u00e4t des A vorgesehene automatische Ausdruck tats\u00e4chlich nicht erfolgt. Die einmonatige Frist zur Klageerhebung wurde daher nicht in Lauf gesetzt und die Klage ist nicht verfristet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bekanntgabe im Ferrari-Fax-Verfahren Die Bekanntgabe eines Bescheids durch Telefax ist erst mit dem Ausdruck durch das Empfangsger\u00e4t wirksam. Hintergrund Die Entscheidung hat nichts mit dem PS-starken Superflitzer aus Italien zu tun. Es geht hier um das sog. Ferrari-Fax-Verfahren der Finanzverwaltung. 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