{"id":41868,"date":"2014-09-29T15:17:47","date_gmt":"2014-09-29T13:17:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41868"},"modified":"2014-09-29T15:17:47","modified_gmt":"2014-09-29T13:17:47","slug":"fussballschiedsrichter-sind-nicht-gewerbesteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fussballschiedsrichter-sind-nicht-gewerbesteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Fu\u00dfballschiedsrichter sind nicht gewerbesteuerpflichtig"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Mit Urteil vom 18. Juli 2014 (Az. 1 K 2552\/11) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Fu\u00dfballschiedsrichter selbst dann, wenn er international (und nicht nur national) t\u00e4tig ist, keine gewerbesteuerpflichtige T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil inzwischen Rechtsmittel beim BFH eingelegt (Az. X B 123\/14).<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nDer Kl\u00e4ger war in den drei Streitjahren hauptberuflich selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Daneben wurde er als Fu\u00dfballschiedsrichter sowohl bei nationalen (u. a. Fu\u00dfball-Bundesliga) als auch bei internationalen (u. a. Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Champions League) Wettbewerben eingesetzt. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, dass Schiedsrichter, die nicht nur national, sondern auch international f\u00fcr die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausl\u00e4ndischen Ligen eingesetzt w\u00fcrden, aus ihrer gesamten Schiedsrichtert\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. \u00a7 15 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielen w\u00fcrden. Das Finanzamt ging dementsprechend von gewerbesteuerpflichtigen Gewinnen des Kl\u00e4gers aus.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kl\u00e4ger Klage.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Kl\u00e4gers und gab der Klage mit Urteil vom 18. Juli 2014 (Az. 1 K 2525\/11) statt. Das Gericht war der Auffassung, dass der Kl\u00e4ger mit seinen Eink\u00fcnften als Fu\u00dfballschiedsrichter nicht der Gewerbesteuer unterliege, weil er sich nicht &#8211; wie nach \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich &#8211; am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe. Er sei nicht &#8222;am Markt&#8220; t\u00e4tig geworden, da ein &#8222;Markt&#8220; f\u00fcr Fu\u00dfballschiedsrichter nicht existiere. Fu\u00dfballschiedsrichter w\u00fcrden vielmehr in den einzelnen Wettbewerben (Bundesliga, Welt- und Europameisterschaften usw.) durch die jeweils ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndigen &#8211; nationalen (DFB) und internationalen (FIFA, UEFA) &#8211; Verb\u00e4nde f\u00fcr die Leitung von Spielen nominiert. Die M\u00f6glichkeit, seine Leistung einem anderen Abnehmer anzubieten, bestehe f\u00fcr einen Fu\u00dfballschiedsrichter von vornherein nicht. Es fehle damit unbeschadet der Tatsache, dass f\u00fcr die Leitung eines Fu\u00dfballspiels eine Vielzahl von Schiedsrichtern in Betracht komme, an einem weiteren wesentlichen Merkmal eines &#8222;Marktes&#8220;, n\u00e4mlich der Existenz mehrerer (potenzieller) Abnehmer f\u00fcr die angebotene Leistung. Auch soweit der Kl\u00e4ger international f\u00fcr mehrere Abnehmer (Verb\u00e4nde) t\u00e4tig geworden sei, komme darin keine Teilhabe an einem Marktgeschehen zum Ausdruck. Diese Fu\u00dfballverb\u00e4nde seien ebenfalls keine Marktteilnehmer, denn sie tr\u00e4ten nicht zueinander in Wettbewerb. Insofern unterscheide sich die T\u00e4tigkeit des Fu\u00dfballschiedsrichters grundlegend z. B. von derjenigen des international t\u00e4tigen Tennisschiedsrichters, der nicht von einem Verband, sondern von den jeweiligen &#8211; als Marktteilnehmer untereinander konkurrierenden &#8211; Turnierveranstaltern beauftragt werde.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers entspreche auch im \u00dcbrigen nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme. So m\u00fcsse ein Fu\u00dfballschiedsrichter seine Verg\u00fctung nicht &#8211; wie im Verh\u00e4ltnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber \u00fcblich &#8211; mit den jeweiligen Verb\u00e4nden im Einzelnen aushandeln, sondern erhalte f\u00fcr die Leitung von Spielen feste Aufwandsentsch\u00e4digungen (z. B. f\u00fcr die Leitung eines Spiels der 1. Bundesliga derzeit 3.800 Euro vom DFB). Ferner seien die Bedingungen, unter denen er t\u00e4tig werde, durch die Statuten des jeweiligen Verbands im Einzelnen verbindlich geregelt. Des Weiteren w\u00fcrden sportliche Vergehen der Schiedsrichter im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des DFB z. B. nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern von den Rechtsorganen des DFB geahndet, was ebenfalls die Ansicht des Kl\u00e4gers best\u00e4tige, dass Schiedsrichter nicht in markttypischer Weise, sondern in einem &#8222;streng reglementierten und nach au\u00dfen geschlossenen System&#8220; t\u00e4tig w\u00fcrden. Anders als die meisten &#8222;normalen&#8220; Gewerbetreibenden ben\u00f6tige ein Fu\u00dfballschiedsrichter auch kein eigenes Personal und keinen eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb, um seiner T\u00e4tigkeit nachgehen zu k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne er den Erfolg seiner T\u00e4tigkeit nicht durch markt\u00fcbliche Aktivit\u00e4ten (Werbung, Preisnachl\u00e4sse u. \u00e4.) beeinflussen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 29.09.2014 zum Urteil 1 K 2552\/11 vom 18.07.2014 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X B 123\/14)<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 18. Juli 2014 (Az. 1 K 2552\/11) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Fu\u00dfballschiedsrichter selbst dann, wenn er international (und nicht nur national) t\u00e4tig ist, keine gewerbesteuerpflichtige T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil inzwischen Rechtsmittel beim BFH eingelegt (Az. X B 123\/14). 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