{"id":41892,"date":"2014-09-30T11:25:15","date_gmt":"2014-09-30T09:25:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41892"},"modified":"2020-09-14T16:53:44","modified_gmt":"2020-09-14T14:53:44","slug":"steuerstundung-auch-moeglich-wenn-geld-da-ist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerstundung-auch-moeglich-wenn-geld-da-ist\/","title":{"rendered":"Steuerstundung auch m\u00f6glich, wenn Geld da ist"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Steuerstundung auch m\u00f6glich, wenn Geld da ist<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Finanz\u00e4mter m\u00fcssen eine Stundung von Steuernachzahlungen auch dann gew\u00e4hren, wenn der Steuerpflichtige zwar zahlen kann, aber dann nicht in der Lage w\u00e4re, kurz- oder mittelfristig f\u00e4lligen privaten oder beruflichen Zahlungspflichten nachzukommen.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Eine Situation, die bei Selbstst\u00e4ndigen immer wieder vorkommt: Die Gesch\u00e4fte laufen in einem Jahr sehr gut, aber der Unternehmer vergisst, entsprechend dem zu erwartenden h\u00f6heren Gewinn die Einkommensteuervorauszahlung zu erh\u00f6hen oder eine entsprechende R\u00fccklage f\u00fcr eine Steuernachzahlung zu bilden. Flattert dann der Steuerbescheid ins Haus, folgt das b\u00f6se Erwachen, weil das Finanzamt eine drastische Nachzahlung fordert.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Steuernachzahlung von mehr als 25.000 EUR<\/b><br \/>\nSo war es auch in einem aktuellen Streitfall. Ein Selbstst\u00e4ndiger, der offenbar ein erfolgreiches Jahr 2009 hinter sich hatte, erhielt im Februar 2012 den Einkommensteuerbescheid 2009, in dem das Finanzamt eine Einkommensteuernachzahlung sowie eine nachtr\u00e4gliche Vorauszahlung f\u00fcr das vierte Quartal 2011 von insgesamt 25.000 EUR festgesetzt hatte. Er beantragte deshalb eine Stundung gegen Ratenzahlung, da er wegen verschiedener Gr\u00fcnde zur Zahlung nicht in der Lage sei.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Daraufhin flatterte ihm ein Fragebogen des Finanzamts zu seinen pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen ins Haus. Au\u00dferdem wollte das Finanzamt wissen, warum es nicht m\u00f6glich sei, dass er einen Kredit aufnimmt. Die Antworten konnten das Finanzamt nicht \u00fcberzeugen. Es lehnte den Stundungsantrag mit der Begr\u00fcndung ab, dass die vorgebrachten Gr\u00fcnde pers\u00f6nlicher Natur seien, weil sie sich aus den pers\u00f6nlichen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen des Selbstst\u00e4ndigen erg\u00e4ben. F\u00fcr eine Stundung aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden sei aber keine Bed\u00fcrftigkeit erkennbar, da noch liquide Mittel und ein Wertpapierdepot vorhanden seien. Gleichwohl sah das Finanzamt von Vollstreckungsma\u00dfnahmen ab, wenn der Steuerschuldner die Raten weiter zahle. Dagegen legte der Selbstst\u00e4ndige Einspruch mit der Begr\u00fcndung ein, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sehr wohl pers\u00f6nliche Stundungsgr\u00fcnde vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Finanzamt muss \u00fcber Stundung neu entscheiden<\/b><br \/>\nNachdem das Finanzamt den Einspruch zur\u00fcckgewiesen hatte, landete der Fall vor dem S\u00e4chsischen Finanzgericht. Immerhin hat die Klage dahingehend Erfolg, dass das Gericht die Finanzverwaltung dazu verpflichtete, einen neuen Bescheid zum Stundungsantrag zu erlassen. Denn die\u00a0Abgabenordnung\u00a0erlaube dem Finanzamt, Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis ganz oder teilweise zu stunden, wenn ein sofortiger Einzug eine erhebliche H\u00e4rte f\u00fcr den Schuldner bedeuten w\u00fcrde und der Anspruch durch die Stundung nicht gef\u00e4hrdet sei.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Beide Voraussetzungen pflegen sich regelm\u00e4\u00dfig ganz oder teilweise gegenseitig auszuschlie\u00dfen, sodass eine Abw\u00e4gung erforderlich sei. An dieser Stelle, so das Finanzgericht, habe die Finanzverwaltung ihren Ermessenspielraum nicht richtig genutzt. Insbesondere habe die Finanzverwaltung verkannt, dass Zahlungsschwierigkeiten und damit eine erhebliche H\u00e4rte nicht erst entstehen, wenn keine oder nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. Sie k\u00f6nnten bereits dann vorliegen, wenn vorhandene Mittel zwar f\u00fcr die Zahlung der Steuerschuld ausreichen, dann jedoch private oder berufliche Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden k\u00f6nnten, wie es im Streitfall sei.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerstundung auch m\u00f6glich, wenn Geld da ist Finanz\u00e4mter m\u00fcssen eine Stundung von Steuernachzahlungen auch dann gew\u00e4hren, wenn der Steuerpflichtige zwar zahlen kann, aber dann nicht in der Lage w\u00e4re, kurz- oder mittelfristig f\u00e4lligen privaten oder beruflichen Zahlungspflichten nachzukommen. 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