{"id":41900,"date":"2014-10-01T18:15:13","date_gmt":"2014-10-01T16:15:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41900"},"modified":"2014-10-01T18:15:13","modified_gmt":"2014-10-01T16:15:13","slug":"fg-thueringen-spendierter-skiausflug-stellt-werbungskosten-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fg-thueringen-spendierter-skiausflug-stellt-werbungskosten-dar\/","title":{"rendered":"FG Th\u00fcringen: Spendierter Skiausflug stellt Werbungskosten dar"},"content":{"rendered":"<p class=\"Ueberschrift-gross\" style=\"font-weight: 400; color: #00305e;\">L\u00e4dt ein leitender Angestellter, dessen Bez\u00fcge sich aus einem Fix- und einem erfolgsabh\u00e4ngigen Gehalt zusammensetzen, Mitarbeiter zu Motivationszwecken zum Skifahren ein, sind die Kosten als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig. Das hat das FG Th\u00fcringen entschieden.\u00a0<span class=\"balken\" style=\"color: #00305e;\">|<\/span><\/p>\n<p class=\"Grundtext\">\u00a0Der Werbungskostenabzug solcher Aufwendungen setzt voraus, dass die Motive f\u00fcr die Einladung nachweislich beruflicher Natur sind. Dazu m\u00fcssen die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenh\u00e4ngen und subjektiv zu dessen F\u00f6rderung erbracht werden. Im konkreten Fall (angestellter Chefarzt) waren folgende Merkmale daf\u00fcr verantwortlich, dass das FG die ausschlie\u00dflich berufliche Veranlassung bejahte (<a class=\"externtrue\" style=\"color: #00305e;\" href=\"http:\/\/www.iww.de\/wiso\/quellenmaterial\/id\/151763\" target=\"_blank\">FG Th\u00fcringen, Urteil vom 9.10.2013, Az. 3 K 306\/12<\/a>;):<\/p>\n<ul class=\"gross\">\n<li>Es hatten keine Familienangeh\u00f6rigen des Einladenden und der Mitarbeiter an der Skifreizeit teilgenommen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul class=\"gross\">\n<li>Die Teilnahme war allen Mitarbeitern\/Kollegen angeboten worden.<\/li>\n<\/ul>\n<ul class=\"gross\">\n<li>Die Kosten hatten sich im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"color: #333333;\">QUELLE: IWW AUSGABE 10 \/ 2014<\/span><\/p>\n<p>Th\u00fcringer Finanzgericht<\/p>\n<p>Aktenzeichen: 3 K 306\/12<br \/>\n&#8211; rechtskr\u00e4ftig &#8211;<br \/>\nIm Namen des Volkes<br \/>\nUrteil<br \/>\nIn dem Rechtsstreit<br \/>\n&#8211; Kl\u00e4ger &#8211;<br \/>\nprozessbevollm\u00e4chtigt:<br \/>\ngegen Finanzamt<br \/>\n&#8211; Beklagter &#8211;<br \/>\nwegen Einkommensteuer 2007<br \/>\nhat der III. Senat des Th\u00fcringer Finanzgerichts aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung am 9. Oktober 2013 f\u00fcr Recht erkannt:<br \/>\n1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 17.06.2009 in der Fassung des \u00c4nde-rungsbescheids vom 01.09.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2012, dieser in Gestalt des \u00c4nderungsbescheides vom 24.07.2013, wird da-hingehend ge\u00e4ndert, dass die Einkommensteuer 2007 unter Ber\u00fccksichtigung weite-rer Werbungskosten aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 882 Euro niedri-ger festgesetzt wird.<br \/>\n2<br \/>\n2. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<br \/>\n3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Kostenerstattungsanspruchs der Kl\u00e4ger abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4ger vorher Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<br \/>\n4. Die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren wird f\u00fcr notwendig erkl\u00e4rt.<br \/>\n5. Die Revision wird zugelassen.<br \/>\nTatbestand<br \/>\nStreitig ist, ob Aufwendungen des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 882 Euro f\u00fcr die Stornierung einer im Streitjahr geplanten, aber nicht stattgefundenen \u201eSkifreizeit\u201c mit seinen Mitarbeitern als Wer-bungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen sind.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger erzielten im Streitjahr 2007 Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, selbst\u00e4ndiger Arbeit, nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, Kapitalverm\u00f6gen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Ein-k\u00fcnfte.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Chefarzt einer Klinik f\u00fcr Kardiologie. Unter seiner Leitung arbeiten ca. 130 Mit-arbeiter der Klinik f\u00fcr Kardiologie. Es handelt sich um \u00c4rzte, Pflegepersonal, Mitarbeiter im Funktionsdienst, Sekretariat etc. Im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Chefarzt hat der Kl\u00e4ger im Jahr 2007 brutto 282.085,49 \u20ac verdient. In dieser Summe waren Tantiemen in H\u00f6he von 147.813,07 \u20ac enthalten. Auf den Anstellungsvertrag wird im Einzelnen verwiesen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger unternimmt, ohne Begleitung seiner Familie, regelm\u00e4\u00dfig einmal im Jahr, wie dies auch im Streitjahr geplant war, einen Skiurlaub mit seinen Mitarbeitern (Ober\u00e4rzten, Assis-tenz\u00e4rzten, Pflegepersonal, Mitarbeitern aus den Funktionsbereichen). Es fahren nur Mitar-beiter der Klinik f\u00fcr Kardiologie mit, nicht deren Angeh\u00f6rige oder Freunde. Der Kl\u00e4ger reser-viert vorsorglich in aller Regel 15 Doppelzimmer. Der Ablauf ist regelm\u00e4\u00dfig gleich:<br \/>\nFreitags: Abfahrt mit dem Bus gegen 15.00 Uhr, Ankunft im Urlaubsort gegen 18.00 Uhr, dann nach Bezug der Zimmer, gemeinsames Kegeln, Bowlen etc.<br \/>\nSamstags: Nach dem gemeinsamen Fr\u00fchst\u00fcck von 9.00 bis 16.00 Uhr gemeinsames Skifah-ren (Alpin oder Langlauf) oder, wer nicht Ski f\u00e4hrt, Winterwanderung, abends wieder ge-meinsames Abendessen und anschlie\u00dfend in der Regel Nachtwanderung zur\u00fcck ins Hotel.<br \/>\n3<br \/>\nSonntags: Nach dem gemeinsamen Fr\u00fchst\u00fcck wieder von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr gemein-sames Ski fahren, Alternativ wie Samstag, Abfahrt nach Hause gegen 15.00 Uhr.<br \/>\nF\u00fcr das Jahr 2007 fand der Skiausflug aus Termin- und Witterungsgr\u00fcnden nicht statt, so-dass vom Reiseveranstalter 882 \u20ac Ausfallentsch\u00e4digung in Rechnung gestellt wurden. Im nachfolgenden Jahr 2008 wurden davon 441 \u20ac als Gutschrift in Anrechnung gebracht. In den Stornierungskosten sind auch die Kosten des Kl\u00e4gers enthalten.<br \/>\nIm Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Chefarzt machte der Kl\u00e4ger in seiner Einkommensteuererkl\u00e4-rung f\u00fcr das Streitjahr 2007 Stornierungskosten f\u00fcr einen Mitarbeitermotivationsausflug in H\u00f6he von 882 \u20ac als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit geltend. Storniert wurde It. Beleg die Leistung \u201eBusmietung&#8220; bei der Busfirma.<br \/>\nIm Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 17.06.2009 versagte der Beklagte den Werbungskostenabzug.<br \/>\nAuch in den dem Streitjahr folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen machte der Kl\u00e4ger in seinen jeweiligen Einkommensteuererkl\u00e4rungen Kosten f\u00fcr einen Betriebsausflug zur Mitarbeitermo-tivation als Werbungskosten geltend. Dabei handelte es sich z.B. im Kalenderjahr 2008 um Aufwendungen in H\u00f6he von 4.811,95 \u20ac und im Kalenderjahr 2009 um Kosten in H\u00f6he von 6.552,40 \u20ac. F\u00fcr die Jahre 2008 und 2009 liegen dem Finanzamt noch offene Rechtsbehelfs-verfahren vor, die im Hinblick auf den hiesigen Rechtsstreit ruhen.<br \/>\nNach erfolglosem Einspruch verfolgt der Kl\u00e4ger sein Begehren mit der Klage weiter und macht geltend:<br \/>\nAufgrund der Gehaltsvereinbarungen sei der Kl\u00e4ger auf den besonderen pers\u00f6nlichen Ein-satz seiner Mitarbeiter angewiesen. Der j\u00e4hrliche Skiurlaub, der auch f\u00fcr 2007 vorgesehen gewesen sei, habe den Sinn einer zus\u00e4tzlichen Motivation, um die Atmosph\u00e4re im Team zu f\u00f6rdern, wodurch die Leistungsbereitschaft und die tats\u00e4chlich erbrachte Leistung aller Mitar-beiter deutlich gesteigert w\u00fcrden. In der Regel n\u00e4hmen 20 bis 30 Mitarbeiter teil. Im Jahr 2012 habe es sich um 34 Teilnehmer gehandelt. Im Streitjahr 2007 sei der Andrang geringer gewesen, da man mit wenig Schnee gerechnet habe.<br \/>\nDie Teilnahme an der \u201eMotivationsfreizeit\u201c werde allen Mitarbeitern in der Klinik f\u00fcr Kardiolo-gie per Rundschreiben und per Rundmail angeboten. Dies seien alle \u00c4rzte, Pfleger und an-deres Personal (Sekret\u00e4rinnen, Schreibkr\u00e4fte, Arztassistenten etc.) auf den Kardiologischen Stationen (Normal- und Intensivstation), in den kardiologischen Funktionsbereichen, im Stu-diensekretariat, im Herzkatheter Labor und im Kliniksekretariat. Die Entwicklung des Ein-kommens des Kl\u00e4gers (2007: 282.085 Euro, 2008: 239.339 Euro, 2009: 346.714 Euro, 2010:<br \/>\n4<br \/>\n327.601 Euro) sei mit Sicherheit auch auf die durch seine F\u00fchrung gesteigerte Motivierung seiner Mitarbeiter zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Ergebnisbeteiligung der haustariflich entlohnten Mit-arbeiter ergebe etwas mehr als ein 13. Monatsgehalt, in schlechteren Jahren etwas weniger als das. Bei den Ober\u00e4rzten ergebe sich in guten Jahren ein Anteil der variablen ergebnis-abh\u00e4ngigen Verg\u00fctungen am Jahresgehalt von etwa 20 bis 22 %, in schlechteren Jahren von etwa 10 bis 12 %.<br \/>\nDie Einkommensteuer zu diesen Sachzuwendungen werde gem\u00e4\u00df \u00a7 37b EStG pauschaliert. Die Stornokosten und verrechneten Kosten st\u00fcnden im Zusammenhang mit den aus Motiva-tionsgr\u00fcnden durchgef\u00fchrten Skireisen.<br \/>\nZwar habe der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 08.11.1984 IV R 186\/82 BStBl II 1985, 286 entschieden, dass bei einem angestellten Chefarzt eines Krankenhauses, der im Kran-kenhaus unter Mithilfe der Mitarbeiter seiner Abteilung eine freiberufliche Arztpraxis aus\u00fcbe, Aufwendungen f\u00fcr Weihnachtsgeschenke an diese Mitarbeiter weder Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit noch Werbungskostgen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit darstellten.<br \/>\nDer neueren Rechtsprechung, vor allem dem BFH-Urteil vom 19.06.2008 VI R 33\/07, BStBl II 2008, 209, die das Vorliegen von Werbungskosten bzw. von Betriebsausgaben bejaht ha-be, h\u00e4tten dem hiesigen Streitfall vergleichbare Sachverhalte zu Grunde gelegen.<br \/>\nEntsprechend der steuerlichen Behandlung von Incentivreisen, durch die ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter oder Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeitsleistung zum wirtschaftlichen Er-folg beitr\u00fcgen, zu nachhaltiger und engagierter Mitarbeit motivieren wolle, seien die Aufwen-dungen f\u00fcr die \u201eSkifreizeit\u201c als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>\n1. den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 17.06.2009 in der Fassung des \u00c4nde-rungsbescheids vom 01.09.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2012, diese in Gestalt des \u00c4nderungsbescheides vom 24.07.2013, dahinge-hend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer 2007 unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 882 Euro niedriger festgesetzt wird,<br \/>\n2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\n5<br \/>\nhilfsweise, die Revision zuzulassen.<br \/>\nEr macht geltend: Es handele sich bei den streitigen 882 \u20ac um typische Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung im Sinne des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, die die wirtschaftliche und gesell-schaftliche Stellung des Kl\u00e4gers mit sich gebracht habe, auch wenn sie mittelbar mit dem Beruf des Kl\u00e4gers als Chefarzt der Klinik f\u00fcr Kardiologie zusammenhingen und der berufli-chen Arbeit f\u00f6rderlich gewesen seien. Veranstaltungen mit geselligem Charakter (wie hier vorliegend) blieben vom Werbungskostenabzug abzugrenzen, da sie \u00fcberwiegend privat veranlasst seien. Solche freiwilligen Aufwendungen eines Arbeitnehmers in leitender Stel-lung f\u00fcr seine Mitarbeiter beruhten vor allem auf den durch die dauernde Zusammenarbeit begr\u00fcndeten gesellschaftlichen und zwischenmenschlichen Beziehungen, die mehr pers\u00f6nli-cher Art seien, und letztlich durch die gesellschaftliche Position innerhalb einer engen Ge-meinschaft bedingt seien. Ihre Veranlassung sei im Grunde dieselbe, wie bei den Ausgaben f\u00fcr die heute weit verbreiteten Geburtstags-, Bef\u00f6rderungs- und \u00e4hnliche Feiern, die leitende Angestellte f\u00fcr ihre Mitarbeiter und Kollegen veranstalteten; bei diesen Ausgaben gehe es offensichtlich um die Verwendung von Einkommen zur Erf\u00fcllung gewisser gesellschaftlicher Repr\u00e4sentationspflichten, die mittelbar durch die berufliche T\u00e4tigkeit bedingt seien (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.1981, IV R 31\/79, juris-Dokument).<br \/>\nDie \u00dcbernahme der Stornierungskosten f\u00fcr die Busfahrt d\u00fcrfe auch gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 5 EStG i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden. Durch die \u00dcbernahme der Stornierungskosten mache der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer Dritten, die nicht seine Arbeitnehmer seien, eine Zuwendung. Unabh\u00e4ngig von dem Umstand, dass der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit in Anspruch genommen habe, nach \u00a7 37b EStG die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal zu \u00fcbernehmen, sei die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit der Zuwendungen beim Zuwendenden nach den allgemeinen steuerlichen Grunds\u00e4tzen zu beurteilen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung, diese in der Fassung des \u00c4nderungsbescheides vom 24.07.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten.<br \/>\n6<br \/>\nDer Beklagte hat die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Stornierungskosten in H\u00f6he 882 Euro f\u00fcr die ausgefallene \u201eMitarbeitermotivierungsskifreizeit\u201c zu Unrecht nicht als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt.<br \/>\n1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Ein-nahmen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Hierzu k\u00f6nnen &#8211; ggf. unter Ber\u00fccksichtigung der abzugsbeschr\u00e4nkenden Vorschriften &#8211; nach \u00a7 9 Abs. 5 EStG i.V.m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers z\u00e4hlen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskos-ten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenh\u00e4ngen und subjektiv zu dessen F\u00f6rderung erbracht werden (z.B. BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25\/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m.w.N.).<br \/>\nAufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, d\u00fcrfen dagegen nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur F\u00f6rderung des Berufs oder der T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.<br \/>\na) Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die fr\u00fchere Rechtsprechung des BFH, insbesondere zur Abzugsf\u00e4higkeit von Bewirtungskosten, der Ber\u00fccksichtigung der Stornierungskosten f\u00fcr die Motivationsfreizeit entgegenstehen k\u00f6nnte.<br \/>\nDiese Rechtsprechung hatte eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen f\u00fcr gesell-schaftliche Veranstaltungen nur f\u00fcr den Fall angenommen, dass die Teilnahme daran eine besondere Belohnung f\u00fcr den Teil der Mitarbeiter darstellt, der sich durch besondere Leis-tungen ausgezeichnet hat (vgl. BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 1984 VI R 182\/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557, unter 3. c der Gr\u00fcnde). Demgegen\u00fcber hat der BFH bei Veranstaltungen von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern bzw. leitenden Angestellten eines Unternehmens, die insbesondere zu herausgehobenen pers\u00f6nlichen Ereignissen stattfanden, einen Abzug von Bewirtungsauf-wendungen auch dann abgelehnt, wenn ausschlie\u00dflich Gesch\u00e4ftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1994 VI R 70\/93, BFHE 175, 88, BStBl II 1994, 896, m.w.N.; vom 12. Dezember 1991 IV R 58\/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524; BFH-Beschluss vom 29. Juli 1994 VIII B 71\/93, BFH\/NV 1995, 118). Auf die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde der Bewirtung, die vom Kl\u00e4ger mit der Einladung verfolgten gesch\u00e4ft-lichen Ziele und den Personenkreis der G\u00e4ste k\u00f6nne nicht alleine und nicht entscheidend abgestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1991 IV R 58\/88,a.a.O.; vom 29. Juli<br \/>\n7<br \/>\n1994 VIII B 71\/93, BFH\/NV 1995, 118). Hierzu hat der BFH als Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass derartige Veranstaltungen infolge der herausgehobenen beruflichen Position der betreffen-den Personen auch deren pers\u00f6nlicher Ehrung und der Erf\u00fcllung gewisser Repr\u00e4sentations-pflichten dienten und somit Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheit seien (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 27. Februar 1997 IV R 60\/96, BFH\/NV 1997, 560; vom 15. Juli 1994 VI R 70\/93, a.a.O.; vom 4. Dezember 1992 VI R 59\/92, BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350; vom 8. M\u00e4rz 1990 IV R 108\/88, BFH\/NV 1991, 436; vom 23. M\u00e4rz 1984 VI R 182\/81, a.a.O., unter 3. b der Gr\u00fcnde).<br \/>\nb.) Nach Ma\u00dfgabe dieser Entscheidungskriterien hat der BFH im Rahmen seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung in dem hiesigen Streitfall vergleichbaren F\u00e4llen z.B. entschieden, dass Auf-wendungen des Direktors einer Klinik, also eines leitenden Angestellten, f\u00fcr einen Betriebs-ausflug, den er mit allen Bediensteten der Klinik veranstaltet hatte, auch soweit die Kosten auf den engeren Mitarbeiterkreis entfielen, weder als Betriebsausgaben noch als Werbungs-kosten abziehbar seien (vgl. BFH-Urteil vom 13. August 1981 IV R 31\/79, juris-Dokument). Da auch der dortige Kl\u00e4ger nicht Arbeitgeber seiner Mitarbeiter gewesen sei, sondern die fraglichen Aufwendungen in seiner Eigenschaft als Direktor der Klinik, d.h. als Vorgesetzter des Klinikpersonals und damit als Arbeitnehmer getragen habe, geh\u00f6rten diese Aufwendun-gen zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebenshaltung (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.Mai 1973 IV R 92\/72, BFHE 109, 352, BStBl II 1973, 634). Ausgaben der Art, wie sie der dortige Kl\u00e4ger get\u00e4tigt habe, beruhten zwar regelm\u00e4\u00dfig auch auf beruflichen Erw\u00e4gungen. Sie seien geeignet, das Arbeitsklima und damit die Zusammenarbeit zu f\u00f6rdern. Andererseits ergebe sich aus dem Wesen solcher Aufwendungen eines Arbeitnehmers, dass sie im Grunde mit dem Beruf und damit mit den Gehaltsbez\u00fcgen unmittelbar nichts zu tun h\u00e4tten. Solche frei-willigen Aufwendungen f\u00fcr die Mitarbeiter beruhten vor allem auf den durch die Zusammen-arbeit begr\u00fcndeten Beziehungen, die mehr pers\u00f6nlicher Art seien und letztlich durch die ge-sellschaftliche Position innerhalb einer Gemeinschaft bedingt seien.<br \/>\nc) Nach der neueren Rechtsprechung des BFH muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Auf-wendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen f\u00fcr die Le-bensf\u00fchrung i.S. von \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, dagegen anhand einer W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls, entschieden werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 25\/03, a.a.O.; vom 12. April 2007 VI R 77\/04, BFH\/NV 2007, 1643; vom 24. Mai 2007 VI R 78\/04, BFHE 218, 177, BStBl II 2007, 721, vom 22. Juni 2006 VI R 61\/02 BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; vom 26. Januar 2005 VI R 71\/03, BFHE 208, 572, BstBStBl II 2005, 349; vom 19. Dezember 2005 VI R 65\/04, BFH\/NV 2006, 1075, und VI R 63\/01, BFH\/NV 2006, 728).<br \/>\n8<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung, ob z.B. Aufwendungen f\u00fcr eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung in erster Linie auf den Anlass der Feier ab-gestellt (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25\/03, a.a.O.; vom 14. Juli 2004 I R 57\/03, BFHE 206, 431, BFH\/NV 2004, 1603; vom 12. Dezember 1991 IV R 58\/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524, jeweils m.w.N.; Beschl\u00fcsse vom 4. November 1998 IV B 30\/98, BFH\/NV 1999, 467; vom 29. Juli 1994 VIII B 71\/93, BFH\/NV 1995, 118). Indes ist der Anlass einer Feier nach der neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 VI R 26\/07, BFH\/NV 2008, 1831) nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium f\u00fcr die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsauf-wendungen. Auch wenn ein herausgehobenes pers\u00f6nliches Ereignis Anlass einer Feier ist, kann sich aus den \u00fcbrigen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. F\u00fcr die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder priva-ten Bereich kann danach auch von Bedeutung sein, wer als Gastgeber auftritt, wer die G\u00e4s-teliste bestimmt, und ob es sich bei den G\u00e4sten um Kollegen, Gesch\u00e4ftsfreunde oder Mitar-beiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Le-bens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angeh\u00f6rige des Steuerpflichtigen handelt. Zu ber\u00fccksichtigen ist au\u00dferdem, an welchem Ort die Veranstal-tung stattfindet, ob sich die fraglichen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen, und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (vgl. BFH-Urteile vom 6. M\u00e4rz 2008 VI R 68\/06, BFH\/NV 2008, 1316; vom 10. Juli 2008 VI R 26\/07, a.a.O., vom 11. Januar 2007 VI R 52\/03, a.a.O., vom 1. Feb-ruar 2007 VI R 25\/03, a.a.O). Ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Zuordnung von Aufwendungen zum beruflichen Bereich kann auch der Umstand bilden, dass der Steuerpflichtige variable, vom Erfolg seiner Arbeit abh\u00e4ngige Entlohnung erhalte (vgl. BFH-Urteile vom 18. Oktober 2007 VI R 43\/04, BFH\/NV 2008, 357, und vom 24. Mai 2007 VI R 78\/04, a.a.O.). Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in gr\u00f6\u00dferem Umfang selbst in der Hand, die H\u00f6-he seiner Bez\u00fcge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umst\u00e4nden ergeben. Ob eine Bewirtung ausdr\u00fccklich als Be-lohnung f\u00fcr diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt wird, die sich nachweisbar durch be-sondere Leistungen ausgezeichnet haben, ist dabei nicht entscheidend. Eine solche Ein-schr\u00e4nkung des Werbungskostenabzugs ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtspre-chung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25\/03, a.a.O). Diese Kriterien hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung zur Unterscheidung von Arbeitslohn und Zuwen-dungen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers entwickelt (vgl. Urteil vom 28. Ja-nuar 2003 VI R 48\/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724). Sie sind jedoch f\u00fcr die Abgren-zung der beruflich und privat veranlassten Aufwendungen des Arbeitnehmers entsprechend<br \/>\n9<br \/>\nheranzuziehen (BFH, Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52\/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317).<br \/>\n2. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die zitierte neuere Rechtsprechung auf den Streitfall \u00fcbertragbar. Zwar ergingen die angef\u00fchrten BFH-Entscheidungen zu Bewirtungs-kosten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01. Februar 2007 VI R 25\/03, a.a.O.) bzw. zur Abzugsf\u00e4hig-keit von Werbegeschenken (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2007 VI R 78\/04, BFHE 218, 177, BStBl II 2007, 721), die im Streitjahr 2007 beim hiesigen Kl\u00e4ger nicht vorliegen. Jedoch be-zogen sich die vom hiesigen Kl\u00e4ger getragenen Stornierungskosten auf eine geplante Ski-freizeit mit Mitarbeitern des Kl\u00e4gers zur Steigerung deren Leistungsf\u00e4higkeit und Motivation. Soweit in der neueren BFH-Rechtsprechung \u00fcber den Abzug von Aufwendungen f\u00fcr Feiern bzw. den Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zu ent-scheiden war, hat bei der entsprechend vorzunehmenden rechtlichen Wertung auch der im hiesigen Streitfall ma\u00dfgebende Gesichtspunkt eine Rolle gespielt, dass die dortigen Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer Aufwendungen auf sich genommen haben, um die Motivation ihrer Mitar-beiter zu steigern, das Arbeitsklima und damit die Zusammenarbeit zu f\u00f6rdern. Auch in den von der neueren BFH-Rechtsprechung entschiedenen F\u00e4llen war im Rahmen der Gesamt-w\u00fcrdigung der Verh\u00e4ltnisse zu beachten, ob und in welchem Ma\u00dfe freiwillige Aufwendungen der Kl\u00e4ger f\u00fcr ihre Mitarbeiter auf durch die Zusammenarbeit begr\u00fcndeten Beziehungen, die mehr pers\u00f6nlicher Art waren und letztlich durch die gesellschaftliche Position innerhalb einer Gemeinschaft bedingt waren und ob und inwieweit dieser Umstand dem Abzug der Aufwen-dungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten entgegen stand. F\u00fcr diese Wertung des erkennenden Senats spricht im \u00dcbrigen der Umstand, dass der BFH in den fraglichen Ent-scheidungen, in denen es eigentlich nur um die Frage des Abzugs von Bewirtungskosten ging, und darum, wie die dargestellten Indizien und Kriterien im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdi-gung aller Umst\u00e4nde zu werten und zu gewichten sind, letztlich \u00fcber die Frage des Abzugs von Bewirtungskosten hinaus allgemein folgende Vorgabe gemacht hat: Ob der Steuerpflich-tige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung i.S. von \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, sei anhand einer W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls, zu entscheiden (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Februar 2007 VI R 25\/03, a.a.O.; vom 12. April 2007 VI R 77\/04, BFH\/NV 2007, 1643; vom 24. Mai 2007 VI R 78\/04, BFHE 218, 177, BStBl II 2007, 721). Dieser Umstand spricht daf\u00fcr, die neuere BFH-Rechtsprechung auch auf den Streitfall anzuwenden.<br \/>\nb) Bei Anwendung der vorgenannten Grunds\u00e4tze auf den Streitfall waren die Stornierungs-kosten f\u00fcr die ausgefallene \u201eMotivationsskifreizeit\u201c unter Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Falles beruflich veranlasst, n\u00e4mlich nicht durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche<br \/>\n10<br \/>\nStellung des Kl\u00e4gers, sondern ausschlie\u00dflich durch die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Chefarzt einer Klinik f\u00fcr Kardiologie.<br \/>\nBei der Skifreizeit handelte es sich nicht um eine Veranstaltung zu einem herausgehobenen pers\u00f6nlichen Ereignis des Kl\u00e4gers. Anlass der Veranstaltung war f\u00fcr den Kl\u00e4ger allein das Ziel, die Mitarbeiter durch die Teilnahme an der Skifreizeit, deren Kosten der Kl\u00e4ger \u00fcber-nahm, zu weiterer Leistungsbereitschaft zu motivieren, und dadurch seinen Verdienst, der etwa zur H\u00e4lfte und damit zu einem nicht unerheblichen Teil aus variablen und somit von der Leistungsf\u00e4higkeit der Mitarbeiter abh\u00e4ngigen Bez\u00fcgen (Tantieme) bestand, zu sichern bzw. zu steigern. F\u00fcr die berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen spricht auch, dass an der Skifreizeit der Kl\u00e4ger ohne seine Familie und ansonsten ausschlie\u00dflich Mitarbeiter der Klinik f\u00fcr Kardiologie und diese auch ohne ihre Angeh\u00f6rigen bzw. Freunde teilgenommen haben. Der Kl\u00e4ger hat auch nicht die Teilnehmerliste bestimmt. Unstreitig hat der Kl\u00e4ger die Teilnahme an der \u201eMotivationsfreizeit\u201c allen Mitarbeitern in der Klinik f\u00fcr Kardiologie per Rundschreiben und per Rundmail angeboten. Dies waren alle \u00c4rzte, Pfleger und anderes Personal (Sekret\u00e4rinnen, Schreibkr\u00e4fte, Arztassistenten etc.) auf den Kardiologischen Stati-onen (Normal- und Intensivstation), in den kardiologischen Funktionsbereichen, im Studien-sekretariat, im Herzkatheter Labor und im Kliniksekretariat. Der Umfang der finanziellen Auf-wendungen f\u00fcr die Skifreizeit erscheint dem Gericht auch nicht \u00fcberh\u00f6ht, sondern bewegt sich im \u00fcblichen Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen.<br \/>\nDie ausschlie\u00dfliche bzw. weit \u00fcberwiegende berufliche Veranlassung der Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Skifreizeit wird im Rahmen der erforderlichen Gesamtw\u00fcrdigung aller Um-st\u00e4nde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kl\u00e4ger bei der Veranstaltung quasi als Gastgeber auftrat, dass die Veranstaltung in einem touristischen Skigebiet stattfand und dass nach dem \u201eReiseprogramm\u201c in nicht unerheblichem Umfang die M\u00f6glichkeit zum Ski-fahren bzw. Wandern bestand und damit auch private Lebensf\u00fchrungsinteressen der Veran-staltungsteilnehmer befriedigt worden sein m\u00f6gen. Denn angesichts des Programms und der Begleitung durch den Kl\u00e4ger sowie des geschlossenen Kreises von Teilnehmern aus der Klinik f\u00fcr Kardiologie hat die Skifreizeit trotz der angef\u00fchrten Umst\u00e4nde nicht den Charakter einer privaten Veranstaltung erhalten. Angesichts der gro\u00dfen Anzahl der Mitarbeiter, der die Teilnahme an der der Veranstaltung angeboten wurde, und des Umstandes, dass der Kl\u00e4ger auch damit letztlich keinen Einfluss auf die Teilnehmerliste nehmen konnte bzw. genommen hat, konnte die pers\u00f6nliche Einladung zu der Veranstaltung &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung des Programms und des Ortes der Veranstaltung &#8211; von den Mitarbeitern nicht als Ausfluss der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Kl\u00e4gers gewertet werden.<br \/>\n11<br \/>\n3. Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Stornierungskosten sind auch insoweit als Werbungs-kosten abzugsf\u00e4hig als sie sich auf seine geplante eigene Teilnahme an der Motivationsski-freizeit beziehen.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) sind n\u00e4mlich (auch Aus-lands)Reisen, denen &#8211; wie im Streitfall &#8211; offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher (berufli-cher) Anlass zugrunde liegt, anders zu beurteilen als Auslandsreisen, denen ein solch kon-kreter Bezug zur betrieblichen (beruflichen) T\u00e4tigkeit fehlt und bei denen h\u00e4ufig auch private Interessen eine Rolle spielen. Der erkennende Senat h\u00e4lt den vorliegenden Streitfall f\u00fcr ver-gleichbar mit F\u00e4llen wie dem Aufsuchen eines Gesch\u00e4ftsfreundes, dem Halten eines Fach-vortrages auf einem Fachkongress oder der Durchf\u00fchrung eines Forschungsauftrages. Auch in diesen F\u00e4llen tritt die Befriedigung privater Interessen in den Hintergrund.<br \/>\nAber auch wenn man anderer Auffassung w\u00e4re, \u00e4ndert sich aufgrund folgender Erw\u00e4gungen nichts an der Wertung des Gerichts:<br \/>\nBei anderen Reisen m\u00fcssen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils f\u00fcr eine private oder be-triebliche (berufliche) Veranlassung der Reise sprechen, gegeneinander abgewogen werden (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 27. November 1978 GrS 8\/77, a.a.O.). Eine unbedeutende private Mitveranlassung steht dabei dem vollst\u00e4ndigen Abzug von Be-triebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegen (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1\/06, BFHE 227, 1, 28). Es kann dann z.B. auf die Art der dargebotenen Informationen, den Teilnehmerkreis, die Reiseroute und den Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Ziele des Tourismus, die fachliche Organisation, die Ge-staltung der Wochenenden und Feiertage sowie die Art des benutzten Bef\u00f6rderungsmittels ankommen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 57\/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19; vom 30. April 1993 VI R 94\/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).<br \/>\nAufgrund der Gesamtw\u00fcrdigung &#8211; auch der bereits angef\u00fchrten Umst\u00e4nde &#8211; liegt bezogen auf den Kl\u00e4ger lediglich eine unbedeutende private Mitveranlassung vor, die dem vollst\u00e4ndigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegensteht.<br \/>\n4. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt f\u00fcr die streitigen, beruflich veranlassten Stornierungskosten wegen erforderlicher teleologisch-systematischer Reduktion die Abzugs-beschr\u00e4nkung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 5 EStG i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zur An-wendung.<br \/>\n12<br \/>\na) Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die \u00dcbernahme der Stornierungskosten f\u00fcr die Busfahrt durch den Kl\u00e4ger d\u00fcrfe gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 5 EStG i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, weil der Kl\u00e4ger durch die \u00dcbernahme der Stornierungskosten als Arbeitnehmer den Klinikmitarbeitern als Dritten, die nicht seine Arbeitnehmer seien, eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne der vorgenannten Regelung gemacht, ist dem Beklagten zuzugeben, dass die \u00dcbernahme der Kosten durch den Kl\u00e4ger unter den Wortlaut der Norm subsumierbar ist.<br \/>\nNach \u00a7 9 Abs. 5 EStG i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 d\u00fcrfen nicht als Werbungskosten ab-gezogen werden Aufwendungen f\u00fcr Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, es sei denn, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empf\u00e4nger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenst\u00e4nde \u00fcbersteigen insgesamt 35 Euro nicht.<br \/>\nEin Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Der Geschenk-begriff des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht dem Begriff der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Schenkung. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt f\u00fcr eine bestimmte Gegenleistung des Empf\u00e4ngers anzusehen ist. Sie wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Gesch\u00e4ftsbezie-hungen zu sichern oder zu verbessern oder f\u00fcr ein Erzeugnis zu werben. Ein Geschenk i.S.d. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist danach regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen, wenn ein Steuer-pflichtiger einem Gesch\u00e4ftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empf\u00e4ngers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. Der Steuerpflichtige muss also aus seinem Verm\u00f6gen einen anderen bereichern. Die Bereicherung kann dabei u.a. auch durch Zuwen-dungen von Reisen und durch die \u00dcbernahme der darauf entfallenden Pauschalsteuer nach \u00a7 37b EStG erfolgen.<br \/>\nIm Streitfall machte der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer den Klinikmitarbeitern, die nicht seine Ar-beitnehmer waren, durch die \u00dcbernahme der Stornierungskosten f\u00fcr die geplante Skifreizeit und durch die \u00dcbernahme der darauf entfallenden Pauschalsteuer nach \u00a7 37b EStG, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, eine Zuwendung, die auch unentgeltlich erfolgte, da sie nicht als Entgelt f\u00fcr eine bestimmte Gegenleistung des Mitarbeiter anzusehen ist und nicht im zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung der Klinikmit-arbeiter erfolgte, sondern die allgemeine Leistungsbereitschaft und die Motivation der Mitar-beiter in der Zukunft steigern und sichern sollte. Der Zweck, den der Kl\u00e4ger im Streitfall mit der Zuwendung der Skifreizeit verfolgte, schlie\u00dft allerdings die Unentgeltlichkeit der Zuwen-dung im Streitfall nicht aus.<br \/>\n13<br \/>\nb) Jedoch findet nach Auffassung des erkennenden Senats die von ihrem Wortlaut her an-wendbare Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 9 Abs. 5 EStG i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG im Streitfall aus teleologisch-systematischen Gr\u00fcnden keine Anwendung.<br \/>\naa) Durch \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 i.V.m. Abs. 7 EStG soll der Abzug von betrieblich veranlassten Aufwendungen, eingeschr\u00e4nkt werden, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflich-tigen oder anderer Personen ber\u00fchren. Dieser Zweck greift aber im Streitfall nicht ein, da nach den bereits gemachten Ausf\u00fchrungen die \u00dcbernahme der Stornierungskosten f\u00fcr die geplante Skifreizeit gerade nicht ma\u00dfgeblich die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen bzw. der Reiseteilnehmer ber\u00fchrte, weil die durch den Kl\u00e4ger getragenen Stornierungskosten f\u00fcr die geplante Skifreizeit nicht durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Kl\u00e4gers, sondern ausschlie\u00dflich durch dessen berufliche T\u00e4tigkeit veranlasst waren.<br \/>\nbb) Im \u00dcbrigen kommt es zu systematischen Wertungswiderspr\u00fcchen, weil durch den Kl\u00e4ger \u00fcbernommene Bewirtungsaufwendungen, anl\u00e4sslich einer ausschlie\u00dflich beruflich veranlass-ten Veranstaltung ohne Eingreifen der Abzugsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7 9 Abs. 5 EStG i.V.m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG abzugsf\u00e4hig w\u00e4ren.<br \/>\nNach \u00a7 9 Abs. 5 EStG i.V.m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG d\u00fcrfen nicht als Werbungs-kosten abgezogen werden Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen aus gesch\u00e4ftli-chem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen \u00fcbersteigen, die nach der allgemei-nen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren H\u00f6he und betriebliche Ver-anlassung nachgewiesen sind.<br \/>\nInsoweit hat der BFH noch in seinem Urteil vom 08.11.1984 IV R 186\/82, BFHE 143, 21, BStBl II 1985, 286 entschieden, dass bei einem angestellten Chefarzt eines Krankenhauses Aufwendungen f\u00fcr Weihnachtsgeschenke an seine Mitarbeiter bereits deshalb unter das Ab-zugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 EStG fielen, weil die Mitarbeiter der Krankenhausab-teilung so wenig Arbeitnehmer des Kl\u00e4gers gewesen seien, wie im BFH-Urteil vom 23. M\u00e4rz 1984 VI R 182\/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557 die einem Bezirksdirektor unterstellten Mitarbeiter dessen Arbeitnehmer gewesen seien oder Staatsbedienstete Arbeitnehmer ihres Beh\u00f6rdenleiters seien, auf dessen Weisung sie ihre Arbeiten ausf\u00fchrten. Auch die Auffas-sung, dass zwischen dem Chefarzt und seinen Mitarbeitern ein Verh\u00e4ltnis bestanden habe, das einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verh\u00e4ltnis \u00e4hnlich sei, stelle keine m\u00f6gliche Auslegung dar, weil sie gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes versto\u00dfe.<br \/>\nNach der neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 2007 I R 75\/06, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116, vom 10. Juli 2008 VI R 26\/07, BFH\/NV 2008, 1831;<br \/>\n14<br \/>\nvom 19. Juni 2008 VI R 33\/07, BFHE 222, 359, BStBl II 2009, 11; und vom 19. August 1999 IV R 20\/99, BFHE 190, 158, BStBl II 2000, 203) greift allerdings f\u00fcr Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit die Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (auch) nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Arbeitskollegen tr\u00e4gt. Der BFH begr\u00fcndet diese Wertung in zutreffender Wei-se dogmatisch damit, dass der Begriff des &#8222;gesch\u00e4ftlichen Anlasses&#8220; in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht mit demjenigen der &#8222;Veranlassung durch den Betrieb&#8220; (\u00a7 4 Abs. 4 EStG) bzw. der &#8222;betrieblichen Veranlassung&#8220; bzw. mit dem in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH zur Definition der Werbungskosten (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) verwendeten Begriff der &#8222;berufli-chen Veranlassung&#8220; identisch sei, sondern ein spezifizierter Unterfall. Der BFH schloss sich damit der Ansicht der Verwaltung und Literatur (siehe hierzu BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 75\/06 m.w.N.) an, dass nur die rein betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtung keiner Abzugsbeschr\u00e4nkung unterliegt (vgl. hierzu auch Schmidt\/Heinicke, a.a.O., \u00a7 4 Rz 542, m.w.N.). Die Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gelte insbesondere auch nicht f\u00fcr die Bewirtung solcher Mitarbeiter, die dem Arbeitnehmer unterstellt seien und die durch ihre Zu- und Mitarbeit Einfluss auf die H\u00f6he der variablen Bez\u00fcge des Bewirtenden n\u00e4hmen. Derartige Umst\u00e4nde f\u00fchrten aber nicht dazu, dass bei sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG die Bewirtung aus Sicht des leitenden Arbeitnehmers \u201ege-sch\u00e4ftlich veranlasst\u201c sei. Denn ein solcher Arbeitnehmer verhalte sich insoweit wie ein be-wirtender Arbeitgeber. Ein Arbeitgeber wolle seine Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeitsleis-tung zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes beitr\u00fcgen, durch eine Bewirtung zu nachhalti-ger und engagierter Mitarbeit motivieren. Nicht anders verhalte sich ein Arbeitnehmer, der insbesondere ihm untergeordnete, bei gleichem Arbeitgeber besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer be-wirte, um den wirtschaftlichen Erfolg der von ihm geleiteten Abteilung zu sichern und damit jedenfalls seine variablen Bez\u00fcge zu erhalten oder zu steigern (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 33\/07, a.a.O.). Mit dieser Auslegung des Begriffs des \u201egesch\u00e4ftlichen Anlasses\u201c in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, geht der BFH, zumindest in den F\u00e4llen, in denen ein Arbeit-nehmer ihm untergeordnete, bei gleichem Arbeitgeber besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer insbeson-dere bewirte, um den wirtschaftlichen Erfolg der von ihm geleiteten Abteilung zu sichern und damit jedenfalls seine variablen Bez\u00fcge zu erhalten oder zu steigern, davon aus, dass zwi-schen dem betreffenden leitenden Arbeitnehmer und seinen Mitarbeitern ein Verh\u00e4ltnis be-standen hat, das einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verh\u00e4ltnis \u00e4hnlich ist und dass deshalb auch bei sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 4 Abs. Satz 1 Nr. 2 EStG auf Werbungskosten die Abzugsbeschr\u00e4nkung nur auf die Bewirtung von Personen bezogen sei, die nicht Arbeitneh-mer des gleichen Arbeitgebers seien.<br \/>\n15<br \/>\nAngesichts des o.a. gleichen Zweckgedankens, der den Abzugsbeschr\u00e4nkungen des \u00a7 9 Abs. 5 EStG i. V. m. \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG einerseits und des \u00a7 4 Abs. Satz 1 Nr. 2 EStG andererseits zugrunde liegt, kann es aus Sicht des erkennenden Senats keinen Unter-schied machen, dass die zuvor geschilderte neuere Auffassung des BFH an den Begriff des \u201egesch\u00e4ftlichen Anlasses\u201c ankn\u00fcpft, der nur in \u00a7 4 Abs. Satz 1 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 9 Abs. 5 EStG EStG nicht dagegen in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. \u00a7 9 Abs. 5 EStG vom Gesetzge-ber verwendet wird. Wenn man mit der neueren oben angef\u00fchrten Rechtsprechung des BFH davon ausgeht, dass zumindest in F\u00e4llen, in denen ein Arbeitnehmer ihm untergeordnete, bei gleichem Arbeitgeber besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer in erster Linie bewirtet, um den wirt-schaftlichen Erfolg der von ihm geleiteten Abteilung zu sichern und damit jedenfalls seine variablen Bez\u00fcge zu erhalten oder zu steigern, zwischen dem betreffenden leitenden Arbeit-nehmer und seinen Mitarbeitern ein Verh\u00e4ltnis bestanden hat, das einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verh\u00e4ltnis \u00e4hnlich ist, muss diese rechtliche Wertung \u2013 unabh\u00e4ngig vom un-terschiedlichen gesetzlichen Wortlaut &#8211; nach Auffassung des erkennenden Senats ebenfalls im Rahmen des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. \u00a7 9 Abs. 5 EStG f\u00fcr F\u00e4lle gelten, in de-nen ein leitender Arbeitnehmer \u2013 wie der Kl\u00e4ger im hiesigen Streitfall \u2013 seinen ihm unterge-ordneten, bei gleichem Arbeitgeber besch\u00e4ftigten Mitarbeitern die Teilnahme an einer Ski-freizeit ausschlie\u00dflich zuwendet, um durch Steigerung der Leistungsbereitschaft der Mitar-beiter seine variablen Bez\u00fcge zu erhalten oder zu steigern. Dann aber sind nach Auffassung des erkennenden Senats auch die Regelung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. \u00a7 9 Abs. 5 EStG und ihr Wortlaut aus teleologisch-systematischen Gr\u00fcnden dahingehend zu reduzieren, dass auch bei sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG auf Werbungskosten die Abzugsbeschr\u00e4nkung nur auf Zuwendungen an Personen bezogen ist, die nicht Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers sind. Dann aber greift die Abzugsbe-schr\u00e4nkung auch im Streitfall nicht f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger \u00fcbernommenen Stornierungskosten.<br \/>\nF\u00fcr die Wertung des erkennenden Gerichts spricht schlie\u00dflich noch folgender Gesichtspunkt: W\u00fcrde man eine andere Auffassung vertreten, g\u00e4be es in den dem Streitfall vergleichbaren F\u00e4llen die M\u00f6glichkeit des unbeschr\u00e4nkten Abzugs \u00fcber den Bereich der Arbeitnehmerbewir-tung hinaus nicht, obwohl die nach der neueren Rechtsprechung des BFH unbeschr\u00e4nkt ab-zugsf\u00e4higen Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Personen, die Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers sind, in keineswegs geringerem Ma\u00dfe die Lebensf\u00fchrung des leitenden Ange-stellten bzw. der von ihm bewirteten Mitarbeiter ber\u00fchren als etwa eine von ihm an diesen Personenkreis erbrachte unentgeltliche Zuwendung in Gestalt der Teilnahme an einer Ski-freizeit, wobei die diese betreffenden Aufwendungen \u2013 folgte man der Auffassung des er-kennenden Gerichts nicht &#8211; im Rahmen des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wegen ihrer H\u00f6he nicht abzugsf\u00e4hig sein w\u00fcrden. Dieses Ergebnis aber w\u00fcrde vor dem Hintergrund des ge-<br \/>\n16<br \/>\nmeinsamen Zweckgedankens der Abzugsbeschr\u00e4nkungen der \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 i.V.m Abs. 7 EStG innerhalb des Fallgruppenkatalogs zu einem nicht durch sachliche Gr\u00fcnde zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch f\u00fchren.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Ent-scheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO &#8211; (vgl. zur Anwendung des \u00a7 708 Nr. 10 zu-treffend das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 20. Januar 2005, 3 K 4519\/01, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2005, 969). Die Revision wird wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (\u00a7 115 Abs. 2 FGO). Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, Stellung dazu nehmen, ob die in seiner Rechtsprechung zu erkennende Tendenz, Bewir-tungsaufwendungen in Zusammenhang mit betrieblichen Feiern im Gegensatz zu seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung \u201egro\u00dfz\u00fcgiger\u201c als betriebliche bzw. berufliche Aufwendungen an-zuerkennen, auch auf F\u00e4lle \u00fcbertragen werden kann, in denen ein Arbeitnehmer Kosten f\u00fcr eine Reise zur Steigerung der Motivation seiner Mitarbeiter \u00fcbernimmt. Auch ist die vom er-kennenden Senat im Streitfall bef\u00fcrwortete teleologisch-systematische Reduktion des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. \u00a7 9 Abs. 5 EStG \u00fcber den Streitfall hinaus f\u00fcr eine Vielzahl vergleichbarer F\u00e4lle von Bedeutung.<br \/>\nXXX XXX XXX<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>L\u00e4dt ein leitender Angestellter, dessen Bez\u00fcge sich aus einem Fix- und einem erfolgsabh\u00e4ngigen Gehalt zusammensetzen, Mitarbeiter zu Motivationszwecken zum Skifahren ein, sind die Kosten als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig. Das hat das FG Th\u00fcringen entschieden.\u00a0| \u00a0Der Werbungskostenabzug solcher Aufwendungen setzt voraus, dass die Motive f\u00fcr die Einladung nachweislich beruflicher Natur sind. 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