{"id":41920,"date":"2014-10-01T18:24:11","date_gmt":"2014-10-01T16:24:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41920"},"modified":"2014-10-01T18:24:11","modified_gmt":"2014-10-01T16:24:11","slug":"aufrechnung-eines-erstattungsanspruchs-mit-insolvenzforderung-nach-restschuldbefreiung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufrechnung-eines-erstattungsanspruchs-mit-insolvenzforderung-nach-restschuldbefreiung\/","title":{"rendered":"Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit Insolvenzforderung nach Restschuldbefreiung"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 (Az. 4 K 186\/11) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einer Insolvenzforderung durch das Finanzamt auch dann m\u00f6glich ist, wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n\u00dcber das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers, eines Spielhallenbetreibers, wurde im August 2004 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Im September 2010 wurde dem Kl\u00e4ger die Restschuldbefreiung erteilt. Im Jahre 2006 war die Festsetzung der Umsatzsteuer f\u00fcr 1991-1994 und 1996-2001 wegen der ge\u00e4nderten Rechtsprechung des EuGH gemindert worden. Da der Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 1995 nicht wirksam bekannt gegeben worden war, erlie\u00df das FA im April 2011 einen erneuten Bescheid, aus dem sich ein Umsatzsteuerguthaben des Kl\u00e4gers ergab. Im Mai 2011 erkl\u00e4rte das FA die Aufrechnung dieses Erstattungsanspruchs mit Einkommensteuerforderungen f\u00fcr 1991, 1994 und 1996, die es im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet hatte. Mit seiner Klage wandte sich der Kl\u00e4ger gegen den vom FA erlassenen Abrechnungsbescheid, durch den das Erl\u00f6schen des Erstattungsanspruchs aufgrund der vom FA erkl\u00e4rten Aufrechnung festgestellt worden war.<\/p>\n<p>Der 4. Senat best\u00e4tigte die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Aufrechnung, deren Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt waren. Die Einkommensteuerforderungen seien zum Zeitpunkt der Aufrechnungserkl\u00e4rung durchsetzbar gewesen, da sie zur Tabelle festgestellt worden waren und der Kl\u00e4ger gegen die Forderungen keinen Widerspruch erhoben hatte. Auf die materiell-rechtliche Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Forderungen komme es wegen der Feststellung zur Tabelle nicht an. Die Einkommensteuerforderungen seien auch f\u00e4llig gewesen; die F\u00e4lligkeit richte sich nach der Entstehung der Einkommensteuer (\u00a7 220 Abs. 2 Satz 1 AO) und nicht nach der Bekanntgabe der Steuerbescheide (\u00a7 220 Abs. 2 Satz 2 AO), da Steuerbescheide im Insolvenzverfahren nicht erlassen werden durften und die Einkommensteuerforderungen als Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden waren.<\/p>\n<p>Die Restschuldbefreiung stand nach Auffassung des Senats der Durchsetzbarkeit der Einkommensteuerforderungen nicht entgegen. Die Einkommensteuerforderungen seien zwar infolge der Restschuldbefreiung zu unvollkommenen Forderungen geworden, mit denen eine Aufrechnung grunds\u00e4tzlich nicht mehr m\u00f6glich sei. Aus \u00a7 94 InsO ergebe sich jedoch, dass ein zum Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung bestehendes Recht des FA zur Aufrechnung nicht nur w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens, sondern auch nach dessen Aufhebung im Anschluss an eine Restschuldbefreiung fortbestehe. Der Senat hat sich hierbei der Rechtsprechung des BGH zur vergleichbaren Fallgestaltung der Aufrechnung im Anschluss an einen Insolvenzplan angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Aufrechnung sei schlie\u00dflich nicht durch das Aufrechnungsverbot des \u00a7 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen, da der Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuer 1995 insolvenzrechtlich bereits vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens im August 2004 begr\u00fcndet gewesen sei, auch wenn er erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt festgesetzt worden sei. Der Erstattungsanspruch sei daher auch bereits vor seiner Festsetzung erf\u00fcllbar gewesen.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen, da bislang keine Entscheidung des BFH zur Auswirkung der Restschuldbefreiung auf eine sp\u00e4tere Aufrechnung mit Insolvenzforderungen vorliegt. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VII R 19\/14 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"schatten\" style=\"color: #333333;\"><\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2014 zum Urteil 4 K 186\/11 vom 23.10.2013 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VII R 19\/14)<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 (Az. 4 K 186\/11) hat der 4. 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