{"id":41955,"date":"2014-10-06T16:19:31","date_gmt":"2014-10-06T14:19:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41955"},"modified":"2014-10-07T12:09:38","modified_gmt":"2014-10-07T10:09:38","slug":"abfindungen-komplett-einem-kalenderjahr-auszahlen-lassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abfindungen-komplett-einem-kalenderjahr-auszahlen-lassen\/","title":{"rendered":"Abfindungen komplett in einem Kalenderjahr auszahlen lassen!"},"content":{"rendered":"<p>Der Einkommensteuertarif in Deutschland verl\u00e4uft progressiv. Um bei einer Abfindung f\u00fcr Verlust des Arbeitsplatzes die daraus resultierende au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe Steigerung der Steuerlast zu mildern, kann eine solche Abfindung erm\u00e4\u00dfigt besteuert werden, nach der so genannten F\u00fcnftelregelung. Diese funktioniert wie folgt: Das Finanzamt addiert ein F\u00fcnftel der Abfindung zum \u00fcbrigen Jahreseinkommen und errechnet die Steuer. Zum Vergleich rechnet das Finanzamt die Steuer f\u00fcr das Jahreseinkommen ohne die erhaltene Abfindung. Die Differenz aus den beiden Ergebnissen wird mit f\u00fcnf multipliziert, das Ergebnis der Steuer unterworfen und dies ist regelm\u00e4\u00dfig g\u00fcnstiger als wenn die Besteuerung in einer Summe ohne die F\u00fcnftelregelung erfolgen w\u00fcrde.<\/p>\n<div class=\"post-entry\">Die Anwendung dieser g\u00fcnstigeren Regelung kommt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Arbeitnehmer muss im Jahr der Abfindung zusammen mit dieser mehr verdienen als er bei Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erhalten h\u00e4tte (Zusammenballung der Eink\u00fcnfte) und<\/li>\n<li>die Abfindung muss vollst\u00e4ndig innerhalb eines Steuerjahres gezahlt werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Revisionsverfahren IX R 28\/13 hatte der BFH \u00fcber einen davon abweichenden Fall zu entscheiden. Einen Teil seiner Abfindung in H\u00f6he von 5.970,\u2013 Euro bekam der Arbeitnehmer im Jahr seines \u00dcberganges in die Transfergesellschaft, die Hauptleistung in H\u00f6he von 41.453,\u2013 Euro im nachfolgenden Jahr bei Ausscheiden aus der Transfergesellschaft.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 8.4.2014 entschied der BFH, dass die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG (F\u00fcnftelregelung) f\u00fcr beide Teilzahlungen zu verweigern ist, weil die Teilleistung im Jahr vor Zahlung der Hauptleistung 10% der Hauptleistung \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt Erich N\u00f6ll, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) empfiehlt: \u201eArbeitnehmer sollten mit ihrem Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich vereinbaren, dass die gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr zu zahlen ist. Wird im Jahr nach Entlassung l\u00e4ngere Arbeitslosigkeit erwartet, empfiehlt sich die vertragliche Regelung, die Entsch\u00e4digung zu Beginn dieses Jahres zu leisten. Die Steuerbelastung kann dadurch stark gemindert werden. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zul\u00e4ssig (vgl. BStBl 2013 I S. 1326, Rz 8).\u201c<br \/>\n<em><br \/>\nQuelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. 23.09.2014, Pressenotiz 17\/2014<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Einkommensteuertarif in Deutschland verl\u00e4uft progressiv. Um bei einer Abfindung f\u00fcr Verlust des Arbeitsplatzes die daraus resultierende au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe Steigerung der Steuerlast zu mildern, kann eine solche Abfindung erm\u00e4\u00dfigt besteuert werden, nach der so genannten F\u00fcnftelregelung. Diese funktioniert wie folgt: Das Finanzamt addiert ein F\u00fcnftel der Abfindung zum \u00fcbrigen Jahreseinkommen und errechnet die Steuer. 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