{"id":41958,"date":"2014-10-07T12:12:05","date_gmt":"2014-10-07T10:12:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=41958"},"modified":"2014-10-07T12:12:05","modified_gmt":"2014-10-07T10:12:05","slug":"ein-fuer-alle-male-abgefunden-kann-als-erbverzicht-auszulegen-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ein-fuer-alle-male-abgefunden-kann-als-erbverzicht-auszulegen-sein\/","title":{"rendered":"&#8222;Ein f\u00fcr alle Male abgefunden&#8220; kann als Erbverzicht auszulegen sein"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Erkl\u00e4rt ein Abk\u00f6mmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages &#8222;vom elterlichen Verm\u00f6gen unter Lebenden und von Todes wegen ein f\u00fcr alle Male abgefunden&#8220;, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Kamen am 22.07.2014 entschieden.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nDer 1991 im Alter von 62 Jahren verstorbene Familienvater aus Bergkamen wurde von seiner 1935 geborenen Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer 1960 geborenen Tochter und einem 1972 geborenem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag hei\u00dft es u. a., die Schwester erkl\u00e4re mit der Zahlung &#8222;vom elterlichen Verm\u00f6gen unter Lebenden und von Todes wegen ein f\u00fcr alle Male abgefunden&#8220; zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester mit der Begr\u00fcndung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin geworden, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet.<\/p>\n<p>Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Sohn Recht gegeben und die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins f\u00fcr festgestellt erachtet. Seine Schwester habe in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzichtet. Der Verzicht ergebe sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung eines bestimmten Betrages &#8222;ein f\u00fcr alle Male abgefunden sei&#8220;. Insoweit sei nicht erforderlich, dass der Vertrag den Begriff &#8222;Erbverzicht&#8220; verwende. Es sei ausreichend, wenn sich der Verzichtswille aus dem Inhalt des Vertrages ergebe. Hiervon sei nach dem Vertragswortlaut auszugehen. Die in Frage stehende Vertragsbestimmung beziehe sich auf das &#8222;elterliche Verm\u00f6gen&#8220; und lasse so erkennen, dass nicht nur der v\u00e4terliche Nachlass geregelt werden solle. Die weiteren Formulierungen &#8222;unter Lebenden und von Todes wegen&#8220; sowie &#8222;ein f\u00fcr alle Male abgefunden&#8220;, spr\u00e4chen daf\u00fcr, dass das Erbrecht nach Vater und Mutter endg\u00fcltig geregelt werden solle und dass die Schwester nach dem Tode der Mutter nichts mehr zu erwarten haben sollte. Dieses Verst\u00e4ndnis m\u00fcsse auch einem juristischen Laien klar vor Augen stehen.<\/p>\n<p>Der weitere Vertragsinhalt ergebe keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein anderes Auslegungsergebnis. Der Vertrag enthalte vielmehr Regelungen zum Erbrecht des Sohnes nach dem Tode der Mutter, was daf\u00fcr spreche, dass er auch das Erbrecht der Tochter insoweit habe regeln sollen. Abgesehen davon sei den Vertragsbeteiligten klar gewesen, dass die an die Tochter zu leistenden Zahlungen aus dem elterlichen Verm\u00f6gen bestritten werden w\u00fcrden &#8211; der noch in der Ausbildung befindliche Sohn habe nicht \u00fcber die erforderlichen Geldmittel verf\u00fcgt &#8211; und die Tochter im Ergebnis so stelle, als habe sie ihren Erbanteil von \u00bc nach dem Tode des Vaters nahezu verdoppelt.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0OLG Hamm, Pressemitteilung vom 06.10.2014 zum Beschluss 15 W 92\/14 vom 22.07.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erkl\u00e4rt ein Abk\u00f6mmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages &#8222;vom elterlichen Verm\u00f6gen unter Lebenden und von Todes wegen ein f\u00fcr alle Male abgefunden&#8220;, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein. 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