{"id":42064,"date":"2014-10-20T10:38:40","date_gmt":"2014-10-20T08:38:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42064"},"modified":"2014-10-20T10:38:40","modified_gmt":"2014-10-20T08:38:40","slug":"nachtraegliche-beruecksichtigung-von-umsatzsteuerzahlungen-als-betriebsausgaben-ist-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachtraegliche-beruecksichtigung-von-umsatzsteuerzahlungen-als-betriebsausgaben-ist-moeglich\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4gliche Ber\u00fccksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben ist m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00dcbersieht ein Finanzamt, dass ein Unternehmer in seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung zwar Umsatzsteuerzahlungen erkl\u00e4rt hat, diese aber versehentlich nicht in seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben erfasst hat, k\u00f6nnen diese Zahlungen sp\u00e4ter noch im Wege einer \u00c4nderung nach \u00a7 129 AO im Einkommensteuerbescheid ber\u00fccksichtigt werden. Die entsprechende BFH-Rechtsprechung hat nun die OFD Koblenz aufgegriffen.<\/strong><\/p>\n<p>Es war aus steuerlicher Sicht ein \u201eteurer\u201c Fehler, der einem selbstst\u00e4ndigen Ingenieur aus Berlin unterlaufen war: \u00dcber Jahre hinweg hatte er seine an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen zwar in seinen Umsatzsteuererkl\u00e4rungen abgerechnet, es aber vers\u00e4umt, diese Betr\u00e4ge in seiner Einnahmen-\u00dcberschussrechnung als Betriebsausgaben zu verbuchen. Das Finanzamt veranlagte erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df, sodass sich \u00fcber die Jahre Umsatzsteuerbetr\u00e4ge von insgesamt rund 65.000 EUR nicht gewinnmindernd auswirkten. Nachdem Bestandskraft der Bescheide eingetreten war, legte der Unternehmer schlie\u00dflich Einspruch ein und begehrte die nachtr\u00e4gliche Ber\u00fccksichtigung der Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben. Der BFH hielt eine Bescheid\u00e4nderung mit Urteil vom 27.8.2013 (Az. VIII R 9\/11) f\u00fcr m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Verf\u00fcgung der OFD Koblenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) hat sich mit Verf\u00fcgung vom 12.5.2014 n\u00e4her mit den Urteilsgr\u00fcnden auseinandergesetzt und zur allgemeinen Anwendbarkeit der Rechtsprechung ge\u00e4u\u00dfert. Danach gilt:<\/p>\n<p>Nach dem Urteil konnten die bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheide im Wege des \u00a7 129 AO ge\u00e4ndert werden, da der BFH eine offenbare Unrichtigkeit annahm.<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong>\u00a0Nach \u00a7 129 AO k\u00f6nnen Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit (innerhalb der Festsetzungsfrist) berichtigt werden.<strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH nahm im Urteilsfall ein mechanisches \u00dcbersehen an, weil die Umsatzsteuerzahlungen bei der Festsetzung der Umsatzsteuer stets ber\u00fccksichtigt worden waren. Einer \u00c4nderung nach \u00a7 129 AO stand dabei nicht entgegen, dass noch zu ermitteln war, welche Umsatzsteuerbetr\u00e4ge tats\u00e4chlich als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten. Mit dieser Entscheidung r\u00fcckte der BFH von seinem Grundsatz ab, dass eine mangelnde Sachverhaltsermittlung die Anwendung des \u00a7 129 AO eigentlich ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die OFD weist darauf hin, dass der BFH seine Entscheidung offensichtlich darauf st\u00fctzte, dass die vollst\u00e4ndige Nichtber\u00fccksichtigung der Umsatzsteuerbetr\u00e4ge \u201eoffenbar\u201c war. Demnach blieb offen, ob eine \u00c4nderung nach \u00a7 129 AO auch dann m\u00f6glich ist, wenn gezahlte Umsatzsteuerbetr\u00e4ge zuvor nur zum Teil als Betriebsausgaben erkl\u00e4rt worden sind.<\/p>\n<p>Weiter erkl\u00e4rt die OFD, dass die Finanz\u00e4mter die Urteilsgrunds\u00e4tze ab sofort auch in anderen F\u00e4llen (allgemein) anwenden (eine Ver\u00f6ffentlichung im Bundesteuerblatt Teil II steht an). Auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu \u00a7 129 Nr. 4 soll um einen Passus erg\u00e4nzt werden, wonach eine offenbare Unrichtigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn das Finanzamt zur Berichtigung des \u00fcbernommenen offenbaren Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen zur H\u00f6he des ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Betrags anstellen muss.<\/p>\n<p>OFD Koblenz, Verf\u00fcgung v. 12.5.2014, S 0295 A &#8211; St 351<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbersieht ein Finanzamt, dass ein Unternehmer in seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung zwar Umsatzsteuerzahlungen erkl\u00e4rt hat, diese aber versehentlich nicht in seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben erfasst hat, k\u00f6nnen diese Zahlungen sp\u00e4ter noch im Wege einer \u00c4nderung nach \u00a7 129 AO im Einkommensteuerbescheid ber\u00fccksichtigt werden. Die entsprechende BFH-Rechtsprechung hat nun die OFD Koblenz aufgegriffen. 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