{"id":42074,"date":"2014-10-21T11:47:35","date_gmt":"2014-10-21T09:47:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42074"},"modified":"2014-10-21T11:47:35","modified_gmt":"2014-10-21T09:47:35","slug":"lohnsteuer-nachschau","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteuer-nachschau\/","title":{"rendered":"Lohnsteuer-Nachschau"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\"><strong style=\"color: inherit;\">1<\/strong>\u00a0Mit \u00a7 42g EStG ist durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) eine Regelung zur Lohnsteuer-Nachschau neu in das EStG eingef\u00fcgt worden. Die Vorschrift ist zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur Anwendung der Vorschrift Folgendes:<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift5\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">1. Allgemeines<\/h3>\n<p style=\"color: #333333;\"><strong style=\"color: inherit;\">2<\/strong>\u00a0Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufkl\u00e4rung m\u00f6glicher steuererheblicher Sachverhalte. Steuererheblich sind Sachverhalte, die eine Lohnsteuerpflicht begr\u00fcnden oder zu einer \u00c4nderung der H\u00f6he der Lohnsteuer oder der Zuschlagsteuern f\u00fchren k\u00f6nnen. Das f\u00fcr die Lohnsteuer-Nachschau zust\u00e4ndige Finanzamt kann das Finanzamt, in dessen Bezirk der steuererhebliche Sachverhalt verwirklicht wird, mit der Nachschau beauftragen. Die Lohnsteuer-Nachschau ist keine Au\u00dfenpr\u00fcfung i. S. d. \u00a7\u00a7 193 ff. AO. Die Vorschriften f\u00fcr eine Au\u00dfenpr\u00fcfung sind nicht anwendbar, insbesondere gelten die \u00a7\u00a7 146 Absatz 2b, 147 Absatz 6, 201, 202 AO und \u00a7 42d Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EStG nicht. Es bedarf weder einer Pr\u00fcfungsanordnung i. S. d. \u00a7 196 AO noch einer Schlussbesprechung oder eines Pr\u00fcfungsberichts. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (\u00a7 204 AO) nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift7\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">2. Zweck der Lohnsteuer-Nachschau<\/h3>\n<p style=\"color: #333333;\"><strong style=\"color: inherit;\">3<\/strong>\u00a0Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer, des Solidarit\u00e4tszuschlags, der Kirchenlohnsteuer oder von Pflichtbeitr\u00e4gen zu einer Arbeits- oder Arbeitnehmerkammer. Ziel der Lohnsteuer-Nachschau ist es, einen Eindruck von den r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnissen, dem tats\u00e4chlich eingesetzten Personal und dem \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zu gewinnen.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">4<\/strong>\u00a0Eine Lohnsteuer-Nachschau kommt insbesondere in Betracht:<\/p>\n<div class=\"clearBoth\" style=\"color: #333333;\"><\/div>\n<ul style=\"color: #333333;\">\n<li style=\"color: inherit;\">bei Beteiligung an Eins\u00e4tzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">zur Feststellung der Anzahl der insgesamt besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">bei Aufnahme eines neuen Betriebs,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">zur Feststellung, ob der Arbeitgeber eine lohnsteuerliche Betriebsst\u00e4tte unterh\u00e4lt,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">zur Feststellung, ob eine Person selbst\u00e4ndig oder als Arbeitnehmer t\u00e4tig ist,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">zur Pr\u00fcfung der steuerlichen Behandlung von sog. Minijobs (vgl. \u00a7 8 Absatz 1 und 2 SGB IV), ausgenommen Besch\u00e4ftigungen in Privathaushalten,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">zur Pr\u00fcfung des Abrufs und der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">zur Pr\u00fcfung der Anwendung von Pauschalierungsvorschriften, z. B. \u00a7 37b Absatz 2 EStG.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"color: #333333;\"><strong style=\"color: inherit;\">5<\/strong>\u00a0Nicht Gegenstand der Lohnsteuer-Nachschau sind:<\/p>\n<div class=\"clearBoth\" style=\"color: #333333;\"><\/div>\n<ul style=\"color: #333333;\">\n<li style=\"color: inherit;\">Ermittlungen der individuellen steuerlichen Verh\u00e4ltnisse der Arbeitnehmer, soweit sie f\u00fcr den Lohnsteuer-Abzug nicht von Bedeutung sind,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">die Erf\u00fcllung der Pflichten des Arbeitgebers nach dem F\u00fcnften Verm\u00f6gensbildungsgesetz und<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">Besch\u00e4ftigungen in Privathaushalten.<\/li>\n<\/ul>\n<h3 id=\"ueberschrift12\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">3. Durchf\u00fchrung der Lohnsteuer-Nachschau<\/h3>\n<p style=\"color: #333333;\"><strong style=\"color: inherit;\">6<\/strong>\u00a0Die Lohnsteuer-Nachschau muss nicht angek\u00fcndigt werden (\u00a7 42g Absatz 2 Satz 2 EStG). Die Anordnung der Nachschau erfolgt in der Regel m\u00fcndlich und zu Beginn der Lohnsteuer-Nachschau. Dem Arbeitgeber soll zu Beginn der Lohnsteuer-Nachschau der Vordruck &#8222;Durchf\u00fchrung einer Lohnsteuer-Nachschau&#8220; (bundeseinheitlicher Vordruck) \u00fcbergeben werden. Der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtstr\u00e4ger hat sich auszuweisen.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">7<\/strong>\u00a0Zum Zweck der Lohnsteuer-Nachschau k\u00f6nnen die mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtstr\u00e4ger Grundst\u00fccke und R\u00e4ume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, betreten (\u00a7 42g Absatz 2 Satz 2 EStG). Die Grundst\u00fccke und R\u00e4ume m\u00fcssen nicht im Eigentum der gewerblich oder beruflich t\u00e4tigen Person stehen. Die Lohnsteuer-Nachschau kann sich auch auf gemietete oder gepachtete Grundst\u00fccke und R\u00e4ume sowie auf andere Orte, an denen steuererhebliche Sachverhalte verwirklicht werden (z. B. Baustellen), erstrecken.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">8<\/strong>\u00a0Wohnr\u00e4ume d\u00fcrfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verh\u00fctung dringender Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden (\u00a7 42g Absatz 2 Satz 3 EStG).<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">9<\/strong>\u00a0H\u00e4usliche Arbeitszimmer oder B\u00fcros, die innerhalb einer ansonsten privat genutzten Wohnung belegen sind, d\u00fcrfen auch dann betreten bzw. besichtigt werden, wenn sie nur durch die ausschlie\u00dflich privat genutzten Wohnr\u00e4ume erreichbar sind.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">10<\/strong>\u00a0Ein Betreten der Grundst\u00fccke und R\u00e4ume ist w\u00e4hrend der \u00fcblichen Gesch\u00e4fts- und Arbeitszeiten zul\u00e4ssig. Die Nachschau kann auch au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftszeiten vorgenommen werden, wenn dort Arbeitnehmer anzutreffen sind.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">11<\/strong>\u00a0Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen oder zu \u00fcberpr\u00fcfen, die f\u00fcr den Steuerabzug vom Arbeitslohn erheblich sein k\u00f6nnen. Ein Durchsuchungsrecht gew\u00e4hrt die Lohnsteuer-Nachschau nicht. Das blo\u00dfe Betreten oder Besichtigen von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, Betriebsr\u00e4umen oder Grundst\u00fccken ist noch kein Durchsuchen.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift14\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">4. Mitwirkungspflicht<\/h3>\n<p style=\"color: #333333;\"><strong style=\"color: inherit;\">12<\/strong>\u00a0Der Arbeitgeber hat dem mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtstr\u00e4ger auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, B\u00fccher, Gesch\u00e4ftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Ausk\u00fcnfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung steuerlich erheblicher Sachverhalte zweckdienlich ist (\u00a7 42g Absatz 3 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">13<\/strong>\u00a0Dar\u00fcber hinaus haben die Arbeitnehmer dem mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtstr\u00e4ger jede gew\u00fcnschte Auskunft \u00fcber Art und H\u00f6he ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen in ihrem Besitz befindliche Bescheinigungen \u00fcber den Lohnsteuerabzug sowie Belege \u00fcber bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen (\u00a7 42g Absatz 3 Satz 2 i. V. m. \u00a7 42f Absatz 2 Satz 2 EStG). Diese Pflichten gelten auch f\u00fcr Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer sind oder waren. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Fragen, die f\u00fcr die Beurteilung von Bedeutung sind, ob und in welcher H\u00f6he eine Pflicht zum Abzug von Lohnsteuer und Zuschlagsteuern besteht.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift16\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">5. Recht auf Datenzugriff<\/h3>\n<p style=\"color: #333333;\"><strong style=\"color: inherit;\">14<\/strong>\u00a0Der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtstr\u00e4ger darf nur dann auf elektronische Daten des Arbeitgebers zugreifen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Stimmt der Arbeitgeber dem Datenzugriff nicht zu, kann der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtstr\u00e4ger verlangen, dass ihm die erforderlichen Unterlagen in Papierform vorgelegt werden. Sollten diese nur in elektronischer Form existieren, kann er verlangen, dass diese unverz\u00fcglich ausgedruckt werden (vgl. \u00a7 147 Absatz 5 zweiter Halbsatz AO).<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift18\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">6. \u00dcbergang zu einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung<\/h3>\n<p style=\"color: #333333;\"><strong style=\"color: inherit;\">15<\/strong>\u00a0Geben die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann ohne vorherige Pr\u00fcfungsanordnung (\u00a7 196 AO) zu einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7 42f EStG \u00fcbergegangen werden (\u00a7 42g Absatz 4 Satz 1 EStG). Auf den \u00dcbergang zur Au\u00dfenpr\u00fcfung ist schriftlich hinzuweisen (\u00a7 42g Absatz 4 Satz 2 EStG). Die allgemeinen Grunds\u00e4tze \u00fcber den notwendigen Inhalt von Pr\u00fcfungsanordnungen gelten entsprechend. Insbesondere sind der Pr\u00fcfungszeitraum und der Pr\u00fcfungsumfang festzulegen. Der Beginn einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung nach erfolgter Lohnsteuer-Nachschau ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der nachfolgenden Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung gelten die \u00a7\u00a7 199 ff. AO. Die Entscheidung zum \u00dcbergang zu einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbeh\u00f6rde (\u00a7 5 AO).<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">16<\/strong>\u00a0Der \u00dcbergang zu einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7 42f EStG kann insbesondere angezeigt sein:<\/p>\n<div class=\"clearBoth\" style=\"color: #333333;\"><\/div>\n<ul style=\"color: #333333;\">\n<li style=\"color: inherit;\">wenn bei der Lohnsteuer-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt wurden,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">wenn der f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgebliche Sachverhalt im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht abschlie\u00dfend gepr\u00fcft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht nachkommt oder<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">wenn die Ermittlung von Sachverhalten aufgrund des fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert m\u00f6glich ist.<\/li>\n<\/ul>\n<h3 id=\"ueberschrift21\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">7. Auswertungsm\u00f6glichkeiten<\/h3>\n<p style=\"color: #333333;\"><strong style=\"color: inherit;\">17<\/strong>\u00a0Der Arbeitgeber kann aufgrund der im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau gewonnenen Erkenntnisse durch Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid oder Lohnsteuer-Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Lohnsteuer-Nachschau kann auch zu einer nachtr\u00e4glichen oder ge\u00e4nderten Lohnsteuer-Anmeldung f\u00fchren. Soll auf Grund der Lohnsteuer-Nachschau der Arbeitgeber in Haftung genommen oder bei ihm Lohnsteuer nachgefordert werden, ist ihm rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren (\u00a7 91 AO).<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">18<\/strong>\u00a0Ebenso kann der jeweilige Arbeitnehmer im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Regelungen in Anspruch genommen werden (\u00a7 42d Absatz 3 EStG). Erkenntnisse der Lohnsteuer-Nachschau k\u00f6nnen auch im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">19<\/strong>\u00a0Feststellungen, die w\u00e4hrend einer Lohnsteuer-Nachschau getroffen werden und die f\u00fcr die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern des Betroffenen oder anderer Personen erheblich sein k\u00f6nnen, k\u00f6nnen ausgewertet werden (\u00a7 42g Absatz 5 EStG). Zu diesem Zweck k\u00f6nnen Kontrollmitteilungen erstellt werden.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift23\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">8. Rechtsfolgen<\/h3>\n<p style=\"color: #333333;\"><strong style=\"color: inherit;\">20<\/strong>\u00a0Der Beginn der Lohnsteuer-Nachschau hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach \u00a7 171 Absatz 4 AO. Die \u00c4nderungssperre des \u00a7 173 Absatz 2 AO findet keine Anwendung. Soweit eine Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung festgesetzt worden ist, muss dieser nach Durchf\u00fchrung der Lohnsteuer-Nachschau nicht aufgehoben werden.<\/p>\n<h3 id=\"ueberschrift25\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">9. Zwangsmittel<\/h3>\n<p style=\"color: #333333;\"><strong style=\"color: inherit;\">21<\/strong>\u00a0Im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau erlassene Verwaltungsakte sind grunds\u00e4tzlich mit Zwangsmitteln (\u00a7\u00a7 328 ff. AO) durchsetzbar. Ein Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtstr\u00e4ger Ma\u00dfnahmen ergreift, die den Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten sollen. Ein Verwaltungsakt liegt insbesondere vor, wenn der Amtstr\u00e4ger den Steuerpflichtigen auffordert,<\/p>\n<div class=\"clearBoth\" style=\"color: #333333;\"><\/div>\n<ul style=\"color: #333333;\">\n<li style=\"color: inherit;\">das Betreten der nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume zu dulden,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">Aufzeichnungen, B\u00fccher, Gesch\u00e4ftspapiere und andere lohnsteuerlich relevante Urkunden vorzulegen oder<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">Auskunft zu erteilen.<\/li>\n<\/ul>\n<h3 id=\"ueberschrift28\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">10. Rechtsbehelf<\/h3>\n<p style=\"color: #333333;\"><strong style=\"color: inherit;\">22<\/strong>\u00a0Gegen schlichtes Verwaltungshandeln (z. B. Betreten von Grundst\u00fccken und R\u00e4ume zur Durchf\u00fchrung einer Lohnsteuer-Nachschau) ist kein Einspruch gegeben. Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ergangene Verwaltungsakte (vgl. Rz. 21) k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 347 AO mit Einspruch angefochten werden. Der Amtstr\u00e4ger ist berechtigt und verpflichtet, den Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchf\u00fchrung der Lohnsteuer-Nachschau, es sei denn, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt (\u00a7 361 AO, \u00a7 69 FGO). Mit Beendigung der Lohnsteuer-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Lohnsteuer-Nachschau unzul\u00e4ssig; insoweit kommt lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage (\u00a7 100 Absatz 1 Satz 4 FGO) in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Lohnsteuer-Nachschau in einem Steuer- oder Haftungsbescheid ber\u00fccksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">23<\/strong>\u00a0F\u00fcr die Anfechtung der Mitteilung des \u00dcbergangs zur Au\u00dfenpr\u00fcfung (\u00a7 42g Absatz 4 EStG) gelten die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Anfechtung einer Pr\u00fcfungsanordnung entsprechend (vgl. AEAO zu \u00a7 196).<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 5 &#8211; S-2386 \/ 09 \/ 10002 :001 vom 16.10.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1\u00a0Mit \u00a7 42g EStG ist durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) eine Regelung zur Lohnsteuer-Nachschau neu in das EStG eingef\u00fcgt worden. Die Vorschrift ist zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur Anwendung der Vorschrift Folgendes: 1. 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