{"id":42080,"date":"2014-10-22T18:04:25","date_gmt":"2014-10-22T16:04:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42080"},"modified":"2014-10-22T18:04:25","modified_gmt":"2014-10-22T16:04:25","slug":"eugh-zur-besteuerung-von-gewinnen-bei-gluecksspielen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-besteuerung-von-gewinnen-bei-gluecksspielen\/","title":{"rendered":"EuGH zur Besteuerung von Gewinnen bei Gl\u00fccksspielen"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\"><strong style=\"color: inherit;\">Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Gl\u00fccksspielen in anderen Mitgliedstaaten und die Steuerbefreiung solcher Gewinne, wenn sie aus dem Inland stammen, beschr\u00e4nken italienische Rechtsvorschriften die Dienstleistungsfreiheit.<\/strong><\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nNach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Beschr\u00e4nkung nicht durch die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4sche und der Spielsucht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>In Italien unterliegen Gewinne aus Spielkasinos der Einkommensteuer. Gewinne aus Spielkasinos in Italien sind jedoch von dieser Steuer befreit, da die Einbehaltung auf die von diesen Kasinos ausgezahlten Gewinne in der Vergn\u00fcgungsteuer enthalten ist. Letztendlich flie\u00dfen f\u00fcr in Italien ans\u00e4ssige Personen nur die Gewinne aus Spielkasinos im Ausland in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Einkommensteuer ein.<\/p>\n<p>Cristiano Blanco und Pier Paolo Fabretti wird von der italienischen Finanzverwaltung zur Last gelegt, mehrere Gewinne, die aus Kasinos im Ausland stammen, nicht angegeben zu haben. Beide machen geltend, dass die gegen sie ergangenen Steuerbescheide gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstie\u00dfen, da aus Italien stammende Gewinne von der Steuer befreit seien. Die italienischen Beh\u00f6rden sind ihrerseits der Ansicht, dass die nationalen Vorschriften auf die Verhinderung der Geldw\u00e4sche im Ausland und die Begrenzung der Verbringung von Kapital ungewissen Ursprungs ins Ausland (oder seiner Einfuhr nach Italien) abzielten.<\/p>\n<p>Die mit der Sache befasste Commissione tributaria provinciale di Roma (Finanzgericht der Provinz Rom) fragt den Gerichtshof, ob erstens nationale Vorschriften Gewinne bei Gl\u00fccksspielen in anderen Mitgliedstaaten der Einkommensteuer unterwerfen k\u00f6nnen, w\u00e4hrend dies f\u00fcr solche Gewinne, wenn sie aus dem Inland stammen, nicht der Fall ist (Vorliegen einer Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs) und ob zweitens Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die italienischen Vorschriften durch die Befreiung nur der aus Gl\u00fccksspielen in Italien stammenden Gewinne von der Einkommensteuer eine unterschiedliche Steuerregelung geschaffen haben, je nachdem, ob die Gewinne aus Italien oder anderen Mitgliedstaaten stammen. Eine solche steuerliche Ungleichbehandlung h\u00e4lt Spieler davon ab, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und dort an Gl\u00fccksspielen teilzunehmen. Die Tatsache, dass die in Italien ans\u00e4ssigen Anbieter von Spielen vergn\u00fcgungssteuerpflichtig sind, nimmt den italienischen Vorschriften nicht ihren offensichtlich diskriminierenden Charakter, da diese Steuer nicht der Einkommensteuer entspricht (Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Lindman (<a style=\"color: #666666;\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/documents.jsf?num=C-42\/02\" target=\"_blank\">C-42\/02<\/a>).). Folglich geht von den italienischen Vorschriften eine diskriminierende Beschr\u00e4nkung der Dienstleistungsfreiheit aus.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der m\u00f6glichen Rechtfertigung einer solchen Diskriminierung weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine diskriminierende Beschr\u00e4nkung nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn sie Ziele der \u00f6ffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit verfolgt. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Beh\u00f6rden eines Mitgliedstaats nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen d\u00fcrfen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ans\u00e4ssig sind, kriminelle Handlungen begehen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, Kommission\/Spanien (<a style=\"color: #666666;\" href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/documents.jsf?num=C-153\/08\" target=\"_blank\">C-153\/08<\/a>)). Au\u00dferdem geht der durch Italien eingef\u00fchrte generelle Ausschluss von dieser Befreiung \u00fcber das hinaus, was zur Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4sche erforderlich ist. Zweitens ist es widerspr\u00fcchlich, wenn ein Mitgliedstaat, der die Spielsucht bek\u00e4mpfen m\u00f6chte, einerseits die Verbraucher, die an Gl\u00fccksspielen in anderen Mitgliedstaaten teilnehmen, besteuert, und andererseits dieselben Verbraucher von der Steuer befreit, wenn sie an Gl\u00fccksspielen in Italien teilnehmen. Eine solche Befreiung kann n\u00e4mlich f\u00fcr die Verbraucher einen Anreiz zur Teilnahme am Gl\u00fccksspiel darstellen und ist daher nicht geeignet, die Verwirklichung dieses Ziels zu gew\u00e4hrleisten. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Beschr\u00e4nkung nicht gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 22.10.2014 zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-344\/13 und C-367\/13 vom 22.10.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Gl\u00fccksspielen in anderen Mitgliedstaaten und die Steuerbefreiung solcher Gewinne, wenn sie aus dem Inland stammen, beschr\u00e4nken italienische Rechtsvorschriften die Dienstleistungsfreiheit. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Beschr\u00e4nkung nicht durch die Bek\u00e4mpfung der Geldw\u00e4sche und der Spielsucht gerechtfertigt. In Italien unterliegen Gewinne aus Spielkasinos der Einkommensteuer. 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