{"id":42112,"date":"2014-10-29T11:09:12","date_gmt":"2014-10-29T09:09:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42112"},"modified":"2014-10-29T11:09:12","modified_gmt":"2014-10-29T09:09:12","slug":"verwaltungsgericht-weist-klagen-gegen-rundfunkbeitrag-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verwaltungsgericht-weist-klagen-gegen-rundfunkbeitrag-ab\/","title":{"rendered":"Verwaltungsgericht weist Klagen gegen Rundfunkbeitrag ab"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">7. Kammer weist mit am 24.10.2014 verk\u00fcndeten Urteilen die am 22.10.2014 \u00f6ffentlich verhandelten Klagen von zehn Wohnungsinhabern und vier Unternehmen ab.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nDie Kl\u00e4ger hatten ger\u00fcgt, der Rundfunkbeitrag versto\u00dfe gegen das Grundgesetz.<\/p>\n<p>Diese R\u00fcgen h\u00e4lt die Kammer f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Die Kammer hat deshalb auch nicht die Klageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des BVerfG zu den aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Die Kammer schlie\u00dft sich vielmehr der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 15.05.2014 &#8211; Vf 8-VII-12 u. a.) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.05.2014 &#8211; VGH B 35\/12) sowie s\u00e4mtlicher anderer Verwaltungsgerichte an, die bislang zum Rundfunkbeitrag in der Sache entschieden haben, l\u00e4sst jedoch wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Berufung an das Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht zu. Die Kammer will damit den Kl\u00e4gern erm\u00f6glichen, eine Entscheidung des Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgerichts zu den aufgeworfenen Rechtsfragen zu erhalten, zumal dort bereits die von einem anderen nieders\u00e4chsischen Verwaltungsgericht (dem Verwaltungsgericht Osnabr\u00fcck) zugelassene Berufung zum Fragenkreis anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">Im Einzelnen:<\/strong><br \/>\nIn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist gekl\u00e4rt, dass der Staat die finanziellen Voraussetzungen der Grundversorgung durch den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk zu sichern hat. Dazu geh\u00f6ren ausreichende Entwicklungsm\u00f6glichkeiten. Deshalb steht den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anspruch auf ausreichende Finanzierung zu. Danach waren in der Vergangenheit ger\u00e4tebezogene Rundfunkgeb\u00fchren zul\u00e4ssig, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch f\u00fcr neuartige Rundfunkempfangsger\u00e4te wie internetf\u00e4hige Computer. In der Gesellschaft hat im letzten Jahrzehnt eine zunehmende, insbesondere technische Medienkonvergenz eingesetzt. \u00d6ffentlich-rechtlicher Rundfunk kann nicht mehr nur \u00fcber Antenne, Satellit und Kabel, sondern auch \u00fcber das Internet empfangen werden. Und \u00f6ffentlich-rechtlicher Rundfunkempfang ist nicht mehr an das Radio oder das Fernsehger\u00e4t gebunden, sondern auch mit dem PC, Notebook und dem Smartphone m\u00f6glich. Ebenso ist wegen des f\u00fcr den \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehenden Versorgungsauftrages die Nutzung des Internet-Verbreitungsweges durch den Rundfunk m\u00f6glich, wenn nicht gar geboten. Diese Entwicklung erlaubt dem Gesetzgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover ohne Versto\u00df gegen das GG eine Umstellung der Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks von der bislang ger\u00e4tebezogenen Rundfunkgeb\u00fchr auf den wohnungs- und betriebsst\u00e4ttenbezogenen &#8211; mithin an &#8222;Raumeinheiten&#8220; (zum Begriff s. \u00a7\u00a7 3 und 6 Abs. 1 RBStV) &#8211; gekn\u00fcpften Rundfunkbeitrag.<\/p>\n<p>1. Auch das Verwaltungsgericht Hannover ist der Auffassung, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes f\u00e4llt, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die von den L\u00e4ndern eingef\u00fchrt werden darf. Der Umstand, dass jeder Wohnungs- und Betriebsst\u00e4tteninhaber herangezogen wird, macht den Beitrag nicht zur Steuer. Denn die besondere Gegenleistung f\u00fcr den Beitragspflichtigen ist die M\u00f6glichkeit, \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk auf verschiedenen Wegen zu empfangen. Die Beitr\u00e4ge flie\u00dfen nicht in den allgemeinen Haushalt ein, sondern stehen den Rundfunkanstalten zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu. Eine \u00dcberfinanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks kann derzeit noch nicht festgestellt werden, zumal die Beitragsh\u00f6he der fr\u00fcheren Fernsehgeb\u00fchr entspricht und der Ausgangsbeitrag f\u00fcr eine Betriebsst\u00e4tte mit bis zu acht Besch\u00e4ftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags betr\u00e4gt. Zudem wird die Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Regelungen des RFinStV und die Protokollerkl\u00e4rung Nr. 2 aller L\u00e4nder zum 15. Rundfunk\u00e4nderungsstaatsvertrag (Nds. GVBl. 2011, S. 195) ausreichend \u00fcberwacht.<\/p>\n<p>Die Ankn\u00fcpfung an die Wohnung des Einzelnen bzw. im &#8222;nicht privaten Bereich&#8220; an die Betriebsst\u00e4tte h\u00e4lt sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dieser durfte davon ausgehen, dass der \u00fcberwiegende Teil des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs innerhalb von Raumeinheiten erfolgt. Die Ankn\u00fcpfung an die insbesondere die Kl\u00e4gerinnen in den Verfahren 7 A 6516\/13 (Dirk Rossmann GmbH) und 7 A 1150\/14 (KIND H\u00f6rger\u00e4te GmbH &amp; Co. KG) belastende hohe Anzahl ihrer Betriebsst\u00e4tten statt an ein &#8222;Unternehmen&#8220; durfte der Gesetzgeber zum einen vornehmen, um einheitlich an Raumeinheiten anzukn\u00fcpfen. Zum anderen durfte er die Erw\u00e4gungen einstellen, dass verschiedene Definitionen des Begriffs &#8222;Unternehmen&#8220; im deutschen Rechtsraum existieren und zudem andernfalls Unternehmen mit Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen im Inland, aber Sitz im Ausland nicht zur Beitragszahlung herangezogen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine Beitragsbefreiungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Personen vorzusehen, die von der ihnen er\u00f6ffneten Nutzungsm\u00f6glichkeit des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen Gebrauch machen. Zutreffend hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass bereits der strukturelle Vorteil des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunkempfangs eine Befreiungsm\u00f6glichkeit ausschlie\u00dft. Im \u00dcbrigen ist der individuelle Verzicht auf die Nutzungsm\u00f6glichkeit wegen der dargestellten Medienkonvergenz nicht mehr \u00fcberpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>2. Soweit einzelne Kl\u00e4ger meinen, der Rundfunkbeitrag versto\u00dfe gegen ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG), weil er Mittel binde, die sie f\u00fcr andere Medien aufwenden m\u00f6chten, so vermag die Kammer hierin keine Grundrechtsverletzung zu erkennen. Die hervorstehende Bedeutung der Finanzierung des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks in der demokratischen und pluralistischen Gesellschaft zur Meinungsbildung rechtfertigt den Rundfunkbeitrag. \u00a7 4 RBStV enth\u00e4lt zudem einen Befreiungs- und Erm\u00e4\u00dfigungskatalog f\u00fcr Empf\u00e4nger bestimmter staatlicher Sozialleitungen.<\/p>\n<p>Soweit auch in diesem Zusammenhang die fehlende Befreiungsm\u00f6glichkeit wegen individuellen Verzichts auf das Angebot ger\u00fcgt wird, liegt auch kein Versto\u00df gegen die &#8222;negative&#8220; Informationsfreiheit (d. h. die Freiheit vor aufgedr\u00e4ngter Information) vor, weil Grundlage der Beitragspflicht lediglich die Nutzungsm\u00f6glichkeit des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks ist. Soweit einzelne Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang auf die nach ihrer Auffassung fehlende Qualit\u00e4t einzelner Rundfunksendungen abstellen, ist diese durch die Rundfunkgremien sicherzustellen und nicht eine Frage des Rundfunkbeitrags. Au\u00dferdem findet eine Zensur nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG nicht statt.<\/p>\n<p>3. Der Rundfunkbeitrag verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gesetzgeber ist berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Da die Empfangsm\u00f6glichkeiten des \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunks mit unterschiedlichen Ger\u00e4ten fl\u00e4chendeckend verbreitet sind, widerspricht es nicht dem Gleichheitssatz, dass die Beitragspflicht unwiderleglich und nicht mehr ger\u00e4tebezogen ausgestaltet ist. Hierdurch wird ein im Verh\u00e4ltnis zur H\u00f6he des Rundfunkbeitrags unangemessener und in der Vergangenheit allgemein kritisierter Verwaltungsaufwand vermieden. Entsprechendes gilt f\u00fcr die weggefallene fr\u00fchere Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>Ein Pr\u00e4zedenzfall besteht in Gestalt des Semestertickets f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Personenverkehr f\u00fcr Studierende der Universit\u00e4ten, das von diesen \u00fcber den Semesterbeitrag unabh\u00e4ngig davon finanziert wird, ob der Studierende, mit dem Kfz, mit dem Fahrrad oder zu Fu\u00df zur Universit\u00e4t gelangt und unabh\u00e4ngig davon, ob er lediglich im Nahverkehr eine Kurzstrecke f\u00e4hrt oder den Fahrschein f\u00fcr eine l\u00e4ngere Fahrstrecke nutzt (s. hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 15.10.1998 &#8211; 10 L 7904\/95).<\/p>\n<p>Der Rundfunkbeitrag ist auch nicht deshalb gleichheitswidrig, wie einzelne Kl\u00e4ger meinen, weil er unabh\u00e4ngig von der Zahl der in einer Raumeinheit Wohnenden erhoben wird. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass sich innerhalb einer Raumeinheit unterschiedliche Nutzungsarten und -gewohnheiten ausgleichen. Gegen\u00fcber der fr\u00fcheren Rundfunkgeb\u00fchr hat sich zudem in den von einzelnen Kl\u00e4gern hervorgehobenen &#8222;Single&#8220;-Haushalten im Vergleich zu Mehr-Personen-Haushalten keine \u00c4nderung ergeben. Auch nach der alten Rechtslage fiel gem\u00e4\u00df \u00a7 5 RGebStV regelm\u00e4\u00dfig keine weitere Geb\u00fchr f\u00fcr Ehegatten und weitere Personen in h\u00e4uslicher Gemeinschaft an.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz liegt auch nicht deshalb vor, weil Wohnungsinhaber zu einem vollen Rundfunkbeitrag herangezogen werden, hingegen bei Betrieben mit weniger als neun Besch\u00e4ftigten (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV) nur ein Drittel-Rundfunkbeitrag erhoben wird. Denn zu ber\u00fccksichtigen ist, dass das an der Betriebsst\u00e4tte nutzbare \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkangebot nur w\u00e4hrend der Arbeitszeit erfolgen kann, die regelm\u00e4\u00dfig ein Drittel der Tageszeit ausmacht. Bei Betriebsst\u00e4tten mit neun bis 19 Besch\u00e4ftigten ist der Rundfunkbeitrag im Vergleich zu Wohnungsinhabern identisch (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBStV). Hier wirkt die h\u00f6here Besch\u00e4ftigtenzahl vorteilsausgleichend.<\/p>\n<p>Insgesamt ist die degressive Beitragsstaffelung f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten nach der Mitarbeiterzahl mit zehn Stufen ausreichend differenziert. Der Eingangsbeitrag betr\u00e4gt &#8211; wie erw\u00e4hnt &#8211; ein Drittel des Rundfunkbeitrags und umfasst zudem nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ein Kraftfahrzeug. Mit dem Eingangsbeitrag werden Betriebe erfasst, die neben dem Inhaber bis zu acht Besch\u00e4ftigte haben. Bei neun bis 19 Besch\u00e4ftigten ist ein Rundfunkbeitrag zu leisten (Staffelgruppe 2). Erst ab 20 Besch\u00e4ftigten fallen h\u00f6here Beitr\u00e4ge an (Staffelgruppen 3 bis 10). Nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers fallen ca. 90 % aller Betriebsst\u00e4tten in die ersten beiden Gruppen. Ein Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz ist danach nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat die Berufung an das Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie den Fragen,<\/p>\n<div class=\"clearBoth\" style=\"color: #333333;\"><\/div>\n<ul style=\"color: #333333;\">\n<li style=\"color: inherit;\">ob dem Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die Erhebung eines an die Wohnung bzw. an die Betriebsst\u00e4tte und die Anzahl der dortigen Mitarbeiter gekoppelten Rundfunkbeitrag zusteht,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">ob der Rundfunkbeitrag gegen die Informationsfreiheit verst\u00f6\u00dft,<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">ob er gleichheitswidrig ausgestaltet ist und<\/li>\n<li style=\"color: inherit;\">ob seit 01.01.2013 in Niedersachsen noch ein Widerspruchsverfahren bei Verwaltungsakten nach dem RBStV durchzuf\u00fchren ist,<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"color: #333333;\">grunds\u00e4tzliche Bedeutung beimisst.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0VG Hannover, Pressemitteilung vom 24.10.2014 zu den Urteilen 7 A 6504\/13, 7 A 6514\/13 u. a. vom 24.10.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>7. 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