{"id":42143,"date":"2014-10-31T13:37:08","date_gmt":"2014-10-31T11:37:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42143"},"modified":"2014-10-31T13:37:08","modified_gmt":"2014-10-31T11:37:08","slug":"ehescheidungskosten-nach-wie-vor-steuerlich-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ehescheidungskosten-nach-wie-vor-steuerlich-absetzbar\/","title":{"rendered":"Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Az. 4 K 1976\/14) als erstes Finanzgericht \u00fcber die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 4 EStG (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nNach dieser neuen Vorschrift sind Prozesskosten grunds\u00e4tzlich vom Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse in dem \u00fcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten f\u00fcr die Ehescheidung selbst, lehnte sie hingegen bez\u00fcglich der Scheidungsfolgesachen ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus:<\/p>\n<p>Die gesetzliche Bestimmung, nach welcher Aufwendungen f\u00fcr Prozesse mit existenzieller Bedeutung f\u00fcr den Steuerpflichtigen abzugsf\u00e4hig seien, gehe auf eine Formulierung in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 1996 zur\u00fcck, in welchem gerade die st\u00e4ndige Rechtsprechung zur Abzugsf\u00e4higkeit von Scheidungskosten best\u00e4tigt worden sei. Mit der \u00dcbernahme dieser Formulierung in \u00a7 33 Abs. 2 Satz 4 EStG habe der Gesetzgeber offensichtlich auch die dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Wertungen &#8211; einschlie\u00dflich der Anerkennung der Scheidungskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung &#8211; \u00fcbernommen. F\u00fcr einen Steuerpflichtigen sei es existenziell, sich aus einer zerr\u00fctteten Ehe l\u00f6sen zu k\u00f6nnen. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigef\u00fchrt werden k\u00f6nne, seien daher f\u00fcr den Betroffenen aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Versch\u00e4rfung der Abzugsvoraussetzungen in \u00a7 33 Abs. 2 Satz 4 EStG lediglich die f\u00fcr zu weitgehend erachtete neue Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 zur Anerkennung von Prozesskosten auch f\u00fcr beliebige (nicht aussichtslose) Prozesse als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung habe korrigieren und die bis zu dieser Rechtsprechungs\u00e4nderung bestehende Rechtslage wiederherstellen wollen. So ergebe sich aus einer Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren das Ziel, die Anerkennung von Prozesskosten auf den &#8222;bisherigen engen Rahmen&#8220; zu beschr\u00e4nken. Hierzu h\u00e4tten die unmittelbaren Kosten eines Scheidungsprozesses stets gez\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber seien nach der Neuregelung ab 2013 die Scheidungsfolgekosten nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung abzugsf\u00e4hig. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die f\u00fcr das neue Familienrecht entsprechend gelte, seien Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, G\u00fcterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als zwangsl\u00e4ufig im Sinne des \u00a7 33 EStG anzusehen. Diese Folgesachen w\u00fcrden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen &#8211; im Zwangsverbund &#8211; verhandelt und entschieden. Sie k\u00f6nnten auch in einer au\u00dfergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Die ge\u00e4nderte Rechtsprechung des VI. Senats des BFH aus dem Jahr 2011 sei ab dem Veranlagungszeitraum 2013 durch die gesetzliche Versch\u00e4rfung der Abzugsvoraussetzungen \u00fcberholt.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat das Finanzgericht der Klage, welche sowohl Scheidungskosten als auch Scheidungsfolgekosten betraf, nur hinsichtlich der Prozesskosten f\u00fcr die Ehescheidung stattgegeben, im \u00dcbrigen aber die Klage abgewiesen. Die Revision zum BFH wurde wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 31.10.2014 zum Urteil 4 K 1976\/14 vom 16.10.2014 (nrkr)<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. 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