{"id":42172,"date":"2014-11-05T10:42:27","date_gmt":"2014-11-05T08:42:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42172"},"modified":"2014-11-05T10:42:27","modified_gmt":"2014-11-05T08:42:27","slug":"verlust-einer-darlehensforderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verlust-einer-darlehensforderung\/","title":{"rendered":"Verlust einer Darlehensforderung"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Verlust einer Darlehensforderung<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung kann insoweit zu Werbungskosten f\u00fchren, als der Arbeitnehmer ansonsten keine Entlohnung erhalten h\u00e4tte.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nA war Arbeitnehmer der Firma H. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der H mussten die Arbeitnehmer aufgrund einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Vereinbarung sog. Invest-\u00dcberstunden leisten. Eine Auszahlung des \u00dcberstundenguthabens war ausgeschlossen. Die Arbeitnehmer hatten nur die M\u00f6glichkeit, das Guthaben in Genussrechtskapital \u2013 eine Gewinnbeteiligung ohne gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte \u2013 umzuwandeln oder einen Arbeitszeitausgleich durchzuf\u00fchren. A war ein Arbeitszeitausgleich wegen seiner zeitlichen Einbindung nicht m\u00f6glich. Er wandelte daher im M\u00e4rz 2004 134 Invest-\u00dcberstunden in Genussrechtskapital um und versteuerte einen Bruttoarbeitslohn von 3.915 EUR, f\u00fcr den ihm netto ein Genussrechtskapital von 2.491 EUR gutgeschrieben wurde.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">In 2007 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der H das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Bereits in 2007 stand f\u00fcr A erkennbar fest, dass auf seine Genussrechtsforderung keine Zahlung erfolgen wird. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2007 erkl\u00e4rte A den Verlust des Genussrechtskapitals vergeblich als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Das Finanzgericht gab der Klage, mit der A den Kapitalverlust von 2.491 EUR geltend machte, statt.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Gew\u00e4hrt ein Arbeitnehmer ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen regelm\u00e4\u00dfig die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im Vordergrund. Geht in einem solchen Fall die Darlehensvaluta verloren, ist der Verlust des Kapitals grunds\u00e4tzlich nicht abziehbar. Der Verlust kann jedoch als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gr\u00fcnden bewusst auf sich genommen hat und daher die Nutzung des Kapitals zur Erzielung von Zinseink\u00fcnften in den Hintergrund r\u00fcckt.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Entscheidend daf\u00fcr, was f\u00fcr die Darlehensgew\u00e4hrung im Vordergrund steht, sind die Gesamtumst\u00e4nde des Falls. Hier stand die Sicherung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit im Vordergrund. Denn A h\u00e4tte, wenn er der Umwandlung des \u00dcberstundenguthabens nicht zugestimmt h\u00e4tte, keine Entlohnung f\u00fcr die unbezahlt geleisteten \u00dcberstunden erhalten und seinen Arbeitsplatz erheblich gef\u00e4hrdet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verlust einer Darlehensforderung Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung kann insoweit zu Werbungskosten f\u00fchren, als der Arbeitnehmer ansonsten keine Entlohnung erhalten h\u00e4tte. Hintergrund A war Arbeitnehmer der Firma H. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der H mussten die Arbeitnehmer aufgrund einer mit dem Betriebsrat geschlossenen Vereinbarung sog. Invest-\u00dcberstunden leisten. 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