{"id":42186,"date":"2014-11-05T11:05:27","date_gmt":"2014-11-05T09:05:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42186"},"modified":"2014-11-05T11:05:27","modified_gmt":"2014-11-05T09:05:27","slug":"der-gesetzliche-zinssatz-von-6-pro-jahr-ist-nicht-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/der-gesetzliche-zinssatz-von-6-pro-jahr-ist-nicht-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Der gesetzliche Zinssatz von 6 % pro Jahr ist nicht verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Der gesetzliche Zinssatz von 6 % pro Jahr ist nicht verfassungswidrig<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Der Bundesfinanzhof h\u00e4lt den gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr nicht f\u00fcr verfassungswidrig und sieht deshalb von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nZu entscheiden war, ob der typisierte gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) f\u00fcr Aussetzungszinsen noch verfassungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Eheleute ver\u00e4u\u00dferten im April 2002 eine im November 1996 erworbene Eigentumswohnung. Im Einkommensteuerbescheid 2002 unterwarf das Finanzamt den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von rund 62.000 EUR der Einkommensteuer. Mit ihrem Einspruch beriefen sich die Eheleute auf die Verfassungswidrigkeit der r\u00fcckwirkenden Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist. Auf ihren Antrag gew\u00e4hrte das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung in H\u00f6he der auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entfallenden Steuer (rund 30.000 EUR).<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in 2010, dass die Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre teilweise verfassungswidrig und nichtig ist, behandelte das Finanzamt nur noch einen Teil (rund 34.000 EUR) des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns als steuerpflichtig und setzte die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest. Die Aussetzung der Vollziehung wurde aufgehoben. F\u00fcr den Zeitraum der Aussetzung (11.11.2004 bis 21.3.2011 = 76 Monate) setzte das Finanzamt im M\u00e4rz 2011 die strittigen Aussetzungszinsen in der gesetzlichen H\u00f6he (0,5 % pro Monat) mit 6.023 EUR fest.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Die dagegen gerichtete Klage, mit der die Eheleute vortrugen, es habe sich mittlerweile ein Niedrigzinsniveau stabilisiert, wies das Finanzgericht mit der Begr\u00fcndung ab, dem Gesetzgeber stehe eine gewisse Beobachtungszeit zu, bevor eine Anpassung an ge\u00e4nderte Verh\u00e4ltnisse notwendig werde.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nAuch vor dem Bundesfinanzhof war den Eheleuten kein Erfolg beschieden. Der Bundesfinanzhof verneint \u2013 jedenfalls f\u00fcr den Streitzeitraum bis M\u00e4rz 2011 \u2013 verfassungsrechtliche Bedenken gegen den typisierten Zinssatz. Er lehnte daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab und wies die Revision zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Zun\u00e4chst verweist der Bundesfinanzhof auf den weitreichenden Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts. Um das Massenverfahren praktikabel zu handhaben, sind Typisierungen und Vereinfachungen unerl\u00e4sslich. Zwar lag der Effektivzinssatz f\u00fcr Einlagen privater Haushalte deutlich unter dem gesetzlichen Zinssatz. F\u00fcr den Vergleich ist jedoch auch der Darlehenszinssatz (Finanzierung von Steuernachzahlungen) heranzuziehen. Bei dem Vergleich mit diesem Zinssatz h\u00e4lt sich der gesetzliche Satz (6 % pro Jahr) noch in einem angemessenen Rahmen. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Forderungen des Finanzamts regelm\u00e4\u00dfig nicht besichert sind, sodass der (h\u00f6here) Zinssatz f\u00fcr unbesicherte Darlehen heranzuziehen w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Sodann betont der Bundesfinanzhof, dass sich der Marktzins erst nach dem streitgegenst\u00e4ndlichen Verzinsungszeitraum (M\u00e4rz 2011) auf relativ niedrigem Niveau stabilisiert hat. Der Bundesfinanzhof hatte daher im Streitfall nicht zu entscheiden, ob sich die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr die Folgezeit so entscheidend ge\u00e4ndert haben, dass die gesetzgeberische Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der gesetzliche Zinssatz von 6 % pro Jahr ist nicht verfassungswidrig Der Bundesfinanzhof h\u00e4lt den gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr nicht f\u00fcr verfassungswidrig und sieht deshalb von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab. 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