{"id":42194,"date":"2014-11-05T11:14:44","date_gmt":"2014-11-05T09:14:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42194"},"modified":"2014-11-05T11:14:44","modified_gmt":"2014-11-05T09:14:44","slug":"erfassung-von-ausgleichzahlungen-zwischen-ehemaligen-eheleuten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erfassung-von-ausgleichzahlungen-zwischen-ehemaligen-eheleuten\/","title":{"rendered":"Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten"},"content":{"rendered":"<p><b>Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten<\/b><\/p>\n<p><b>Flie\u00dfen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen, sind diese Zahlungen beim Empf\u00e4nger steuerlich nicht zu erfassen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem Jahr 2006 in zweiter Ehe wieder verheiratet und wurde in den Streitjahren 2006 und 2007 mit ihrem zweiten Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Im Zuge des Scheidungsverfahrens bez. der im Jahr 1994 geschlossenen ersten Ehe hatte die Kl\u00e4gerin mit ihrem ehemaligen, ersten Ehemann im Februar 2006 zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Nach dieser Vereinbarung \u00fcbertrug der ehemalige Ehemann im Jahr 2006 an die Kl\u00e4gerin einen Bausparvertrag mit einem Wert von ca. 30.000 EUR und zahlte einen Geldbetrag in H\u00f6he von 5.000 EUR. In den Jahren 2007 bis 2010 waren nach der Vereinbarung vom Februar 2006 zugunsten der Kl\u00e4gerin durch den ehemaligen Ehemann zudem weitere Zahlungen in H\u00f6he von 32.000 EUR (2007), 23.000 EUR (2008) und jeweils 20.000 EUR (2009 und 2010) zu erbringen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Finanzamt den zwischen den ehemaligen Eheleuten vereinbarten und durchgef\u00fchrten finanziellen Ausgleich in den Jahren 2006 und 2007 zu Lasten der Kl\u00e4gerin als sonstige Eink\u00fcnfte in Form von wiederkehrenden Bez\u00fcgen der Besteuerung unterwarf, stellte sich die Kl\u00e4gerin auf den Standpunkt, dass die Ausgleichzahlungen mangels Rechtsgrundlage nicht steuerbar sind.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDie Klage hatte Erfolg. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die von der Kl\u00e4gerin erhaltenen Ausgleichzahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entsch\u00e4digungen seien zu verneinen, weil die Kl\u00e4gerin durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zuk\u00fcnftige Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen handele es sich auch nicht um den Ersatz f\u00fcr Renteneink\u00fcnfte sondern vielmehr um Ersatzleistungen f\u00fcr Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatverm\u00f6gen. Solche Ersatzleistungen unterl\u00e4gen aber nicht dem Anwendungsbereich des\u00a0Einkommensteuergesetzes\u00a0und k\u00f6nnten damit auch nicht der Einkommensteuer unterliegen. Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin als ausgleichsberechtigter Ehegatte mit dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich gegen Abfindung einen Verm\u00f6genswert \u2013 n\u00e4mlich das Recht auf Bildung einer Versorgungsanwartschaft \u2013 in seiner Substanz endg\u00fcltig aufgegeben. Dabei handele es sich um einen ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlichen Vorgang, der auch nicht der Besteuerung unterliege.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten Flie\u00dfen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen, sind diese Zahlungen beim Empf\u00e4nger steuerlich nicht zu erfassen. Hintergrund Die Kl\u00e4gerin ist seit dem Jahr 2006 in zweiter Ehe wieder verheiratet und wurde in den Streitjahren 2006 und 2007 mit ihrem zweiten Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 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