{"id":42200,"date":"2014-11-05T19:30:26","date_gmt":"2014-11-05T17:30:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42200"},"modified":"2014-11-05T19:30:26","modified_gmt":"2014-11-05T17:30:26","slug":"normenkontrollantrag-gegen-luftverkehrsteuergesetz-erfolglos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/normenkontrollantrag-gegen-luftverkehrsteuergesetz-erfolglos\/","title":{"rendered":"Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos"},"content":{"rendered":"<p style=\"font-weight: normal;\">Das Luftverkehrsteuergesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verk\u00fcndetem Urteil entschieden. Die Erhebung und Ausgestaltung der in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Steuer verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Gleichheitsgebot. Sie verletzt auch nicht die Berufsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen und der Passagiere.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n<strong style=\"color: inherit;\">Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDas Luftverkehrsteuergesetz begr\u00fcndet eine Steuerpflicht f\u00fcr die in Deutschland ab dem 1. Januar 2011 startenden Abfl\u00fcge von Flugg\u00e4sten, die von einem gewerblichen Luftverkehrsunternehmen transportiert werden, nicht aber f\u00fcr private Fl\u00fcge und Frachtfl\u00fcge. Von der Besteuerung ausgenommen sind ferner Fl\u00fcge zu hoheitlichen, milit\u00e4rischen und medizinischen Zwecken, Versorgungsfl\u00fcge von und zu Nordseeinseln sowie Transit- und Transferfl\u00fcge. Neben der Erzielung von Einnahmen in H\u00f6he von einer Milliarde Euro j\u00e4hrlich soll die Abgabe nach der Gesetzesbegr\u00fcndung lenkend wirken, indem sie Anreize f\u00fcr ein umweltgerechteres Verhalten im Bereich des Flugverkehrs setzt. Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat das Luftverkehrsteuergesetz im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zur Pr\u00fcfung gestellt.<\/p>\n<p><strong style=\"color: inherit;\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/strong><br \/>\nDie mit der Normenkontrolle der Sache nach angegriffenen Normen des Luftverkehrsteuergesetzes sind verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes f\u00fcr den Erlass des Luftverkehrsteuergesetzes folgt aus Art. 105 Abs. 2 Alt. 1 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. Bei der Luftverkehrsteuer handelt es sich um eine in die Zust\u00e4ndigkeit des Bundes fallende sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. Der Begriff des Verkehrsmittels umfasst neben demjenigen des Stra\u00dfenverkehrs auch solche des Schiffs-, Bahn- und Flugverkehrs.<\/p>\n<p>Die Erm\u00e4chtigung des Bundesministeriums der Finanzen in \u00a7 11 Abs. 2 LuftVStG, durch Rechtsverordnung die Steuers\u00e4tze jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres unter Ber\u00fccksichtigung der Vorjahreseinnahmen aus dem Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten prozentual abzusenken, gen\u00fcgt den Anforderungen, die das Grundgesetz an eine gesetzliche Erm\u00e4chtigung der Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Steuerrechts stellt. Sie r\u00e4umt dem Verordnungsgeber keine Entscheidung \u00fcber das &#8222;Ob&#8220; oder das &#8222;Wie&#8220; der Senkung der Luftverkehrsteuer ein, sondern \u00fcberl\u00e4sst ihm nur die j\u00e4hrlich obligatorische Neuberechnung der Steuers\u00e4tze nach genau bestimmten Vorgaben.<\/p>\n<p>2. Die zur verfassungsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung gestellten Vorschriften sind hinsichtlich der Auswahl des Steuergegenstandes, der steuerlichen Privilegierungen und der Ausgestaltung des Steuertarifs mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.<\/p>\n<p>a) Mit der Belastung von gewerblichen Passagierfl\u00fcgen hat der Gesetzgeber den Steuergegenstand in verfassungsgem\u00e4\u00dfer Weise gew\u00e4hlt. Der Gesetzgeber war nicht aus Gleichheitsgr\u00fcnden gehalten, zugleich auch den privaten Flugverkehr und Frachtfl\u00fcge mit der Luftverkehrsteuer zu belegen. Wegen seines weitgehenden, demokratisch legitimierten Spielraums bei der Auswahl von Steuergegenst\u00e4nden wird der Gesetzgeber vom Gleichheitssatz nicht gezwungen, nach einer einmal getroffenen Entscheidung f\u00fcr ein bestimmtes Steuerobjekt zugleich auch alle \u00e4hnlichen, f\u00fcr den Steuerzweck ebenfalls geeigneten Steuerobjekte in die Belastung einzubeziehen. Erst nachdem der Steuergegenstand ausgew\u00e4hlt ist, unterliegt der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Steuergesetzes engeren Bindungen aus Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>b) Die vom Luftverkehrsteuergesetz bestimmten Ausnahmen von der Steuerbelastung werden durch stichhaltige Sachgr\u00fcnde getragen. Die Steuerentlastung von Inselfl\u00fcgen sichert die Daseinsvorsorge f\u00fcr die Inselbewohner. Die Befreiung von Fl\u00fcgen zu milit\u00e4rischen und anderen hoheitlichen Zwecken rechtfertigt sich bereits aus dem gew\u00e4hlten Gegenstand der Besteuerung. Das Umsteigerprivileg soll die deutschen Flugh\u00e4fen als internationale Drehkreuze sch\u00fctzten, indem sie in dieser Funktion einer geringeren Belastung unterliegen.<\/p>\n<p>c) Die angegriffene Ausgestaltung des Steuertarifs verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Ankn\u00fcpfung der Besteuerung an die mit dem Flug zur\u00fcckgelegte Distanz einen geeigneten und hinreichend realit\u00e4tsgerechten Besteuerungsma\u00dfstab gew\u00e4hlt, der dem Umweltschutzzweck des Gesetzes entspricht. Ungleiche Belastungen, die dadurch entstehen, dass die H\u00f6he des Steuertarifs an den gr\u00f6\u00dften Verkehrsflughafen des Ziellandes statt an den tats\u00e4chlichen Zielflughafen ankn\u00fcpft, f\u00fchren nicht zur Unvereinbarkeit des vom Gesetzgeber bestimmten Steuerma\u00dfstabes mit Art. 3 Abs. 1 GG. Der f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgebliche Flughafen des Ziellandes mit dem gr\u00f6\u00dften Verkehrsaufkommen gibt nur bei wenigen sehr gro\u00dfen L\u00e4ndern oder beim Flug in \u00fcberseeische Territorien einiger L\u00e4nder den Distanzma\u00dfstab nicht korrekt wieder. Diese geringen Verwerfungen sind aus Vereinfachungsgr\u00fcnden gleichheitsrechtlich noch tragbar.<\/p>\n<p>3. Die Besteuerung des Passagierluftverkehrs verletzt schlie\u00dflich weder die Berufsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen noch die Berufsfreiheit der Passagiere. F\u00fcr den Fluggast stellt die Luftverkehrsteuer bereits keinen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar, weil ihr insoweit ein berufsregelnder Bezug fehlt. Die Beeintr\u00e4chtigung der Berufsaus\u00fcbungsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen wird durch den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des Umweltschutzes gerechtfertigt.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0BVerfG, Pressemitteilung vom 05.11.2014 zum Urteil 1 BvF 3\/11 vom 05.11.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n<h1 style=\"color: #298783;\">BMF zum Urteil des BVerfG zur Luftverkehrsteuer<\/h1>\n<p id=\"ueberschrift3\" class=\"keinUmfluss\" style=\"color: #298783;\">Zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend das abstrakte Normenkontrollverfahren zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 erkl\u00e4rt das Bundesministerium der Finanzen:<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nDas Bundesministerium der Finanzen begr\u00fc\u00dft die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Darin hat es die in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch Staatssekret\u00e4r Werner Gatzer dargelegte Auffassung der Bundesregierung vollumf\u00e4nglich best\u00e4tigt, dass die Luftverkehrsteuer in ihrer geltenden Form mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch ausdr\u00fccklich den umweltpolitischen Lenkungszweck des Gesetzes best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Mit der Entscheidung wird Klarheit geschaffen. Der Bund kann damit auf gesicherter Rechtsgrundlage im Rahmen der Mobilit\u00e4tsbesteuerung auch weiterhin in moderater Art und Weise die Luftverkehrsbranche in der gew\u00e4hlten Form mit einbeziehen. Zudem tr\u00e4gt diese zwar vom Aufkommen her im Vergleich mit anderen Steuern eher kleine, aber keineswegs unbedeutende Steuer auch k\u00fcnftig dazu bei, dass die \u00f6ffentliche Hand ihren Aufgaben, nicht zuletzt mit Blick auf Haushaltskonsolidierung, Sozialleistungen und Infrastrukturma\u00dfnahmen, nachkommen kann.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0BMF, Mitteilung vom 05.11.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Luftverkehrsteuergesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verk\u00fcndetem Urteil entschieden. Die Erhebung und Ausgestaltung der in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Steuer verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Gleichheitsgebot. Sie verletzt auch nicht die Berufsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen und der Passagiere. 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