{"id":42204,"date":"2014-11-05T19:31:48","date_gmt":"2014-11-05T17:31:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42204"},"modified":"2014-11-05T19:31:48","modified_gmt":"2014-11-05T17:31:48","slug":"vorlage-das-bverfg-der-ausschluss-des-werbungskostenabzugs-fuer-berufsausbildungskosten-ist-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorlage-das-bverfg-der-ausschluss-des-werbungskostenabzugs-fuer-berufsausbildungskosten-ist-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Vorlage an das BVerfG: Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs f\u00fcr Berufsausbildungskosten ist verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach \u00a7 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine erstmalige Berufsausbildung oder f\u00fcr ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses stattfindet.<\/p>\n<div class=\"clearBoth\" style=\"color: #333333;\"><\/div>\n<ol class=\"numerisch\" style=\"color: #333333;\">\n<li style=\"font-weight: bold; color: #298783;\"><span style=\"color: #333333;\">In den insgesamt sechs Streitf\u00e4llen, die zu den Vorlagen an das BVerfG f\u00fchrten, hatten Steuerpflichtige Ausbildungen zum Flugzeugf\u00fchrer auf eigene Kosten (rd. 70.000 \u20ac) absolviert und waren danach als angestellte Berufspiloten f\u00fcr Fluggesellschaften t\u00e4tig; in anderen F\u00e4llen hatten Steuerpflichtige Berufsausbildungen an Universit\u00e4ten oder Fachhochschulen absolviert und waren danach auf dieser Grundlage beruflich t\u00e4tig. Die Steuerpflichtigen hatten ihre Aufwendungen f\u00fcr die Berufsausbildung jeweils als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht und die Feststellung entsprechend vortragsf\u00e4higer Verluste begehrt, um diese dann in den folgenden Jahren mit ihren aus der Berufst\u00e4tigkeit erzielten Eink\u00fcnften verrechnen zu k\u00f6nnen. Dem stand in allen Streitf\u00e4llen allerdings \u00a7 9 Abs. 6 EStG entgegen. Die Vorschrift wurde mit Gesetz vom 7. Dezember 2011 r\u00fcckwirkend ab 2004 eingef\u00fchrt; seitdem sind Aufwendungen f\u00fcr die erste Berufsausbildung vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen.<\/span><\/li>\n<li style=\"font-weight: bold; color: #298783;\"><span style=\"color: #333333;\">Nach Auffassung des BFH seien Aufwendungen f\u00fcr die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung f\u00fcr eine nachfolgende Berufst\u00e4tigkeit beruflich veranlasst und demgem\u00e4\u00df auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigen. Denn sie dienten der Erzielung einkommensteuerpflichtiger Eink\u00fcnfte. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs versto\u00dfe gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit und sei auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen.<\/span><\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"color: #333333;\">Berufsausbildungskosten stellten schlie\u00dflich auch keine beliebige Einkommensverwendung dar, sondern geh\u00f6rten zum zwangsl\u00e4ufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur beliebigen Disposition des Gesetzgebers stehe. Diese Aufwendungen seien deshalb, so der BFH, jedenfalls unter dem Aspekt der Existenzsicherung einkommensteuerrechtlich zu ber\u00fccksichtigen. Dem werde nicht entsprochen, wenn f\u00fcr solche Aufwendungen lediglich ein Sonderausgabenabzug in H\u00f6he von 4.000 Euro\/6.000 Euro in Betracht komme. Denn der Sonderausgabenabzug bleibe bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeitr\u00e4umen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entst\u00fcnden, noch keine eigenen Eink\u00fcnfte erzielten. Der Sonderausgabenabzug gehe daher ins Leere. Denn er berechtige im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit sp\u00e4teren Eink\u00fcnften verrechnet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dagegen folgte der BFH nicht den Revisionsvorbringen, dass die r\u00fcckwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 verfassungswidrig sei. Denn insoweit sei die R\u00fcckwirkung nach Ma\u00dfgabe der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise zul\u00e4ssig.<\/p>\n<div class=\"schatten\" style=\"color: #333333;\"><\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 73\/14 vom 05.11.2014 zu den Beschl\u00fcssen VI R 2\/12 und VI R 8\/12 vom 17.07.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach \u00a7 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine erstmalige Berufsausbildung oder f\u00fcr ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorlage-das-bverfg-der-ausschluss-des-werbungskostenabzugs-fuer-berufsausbildungskosten-ist-verfassungswidrig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vorlage an das BVerfG: Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs f\u00fcr Berufsausbildungskosten ist verfassungswidrig<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-42204","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42204","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=42204"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42204\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=42204"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=42204"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=42204"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}