{"id":42210,"date":"2014-11-06T11:43:04","date_gmt":"2014-11-06T09:43:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42210"},"modified":"2014-11-06T11:43:04","modified_gmt":"2014-11-06T09:43:04","slug":"riester-vertraege-sind-der-regel-pfaendbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/riester-vertraege-sind-der-regel-pfaendbar\/","title":{"rendered":"Riester-Vertr\u00e4ge sind in der Regel pf\u00e4ndbar"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Riester-Vertr\u00e4ge sind in der Regel pf\u00e4ndbar<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Finanzh\u00e4user vermitteln in der Regel, das in Riester-Vertr\u00e4gen angesparte Verm\u00f6gen sei nicht pf\u00e4ndbar. Das Gegenteil ist richtig, wie ein Urteil des Amtsgerichts M\u00fcnchen belegt. S\u00e4mtliches Verm\u00f6gen in Riester-Vertr\u00e4gen, soweit es auf Beitr\u00e4gen beruht, die (noch) nicht gef\u00f6rdert wurden, kann jederzeit gepf\u00e4ndet werden.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Amtsgericht M\u00fcnchen schlie\u00dft dies aus dem Wortlaut des\u00a0Einkommensteuergesetzes, wo nicht von f\u00f6rderf\u00e4higen, sondern nur von gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen gesprochen wird. Bei den nicht gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen handelt es sich dem Amtsgericht M\u00fcnchen zufolge nicht nur um solche Beitr\u00e4ge, die von Anfang als nicht f\u00f6rderf\u00e4hige \u00dcberzahlungen vertraglich vereinbart wurden, sondern auch um s\u00e4mtliche Beitr\u00e4ge, f\u00fcr die eine F\u00f6rderung zum Pf\u00e4ndungszeitpunkt tats\u00e4chlich noch nicht erfolgt ist.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>F\u00f6rderf\u00e4higkeit von Beitr\u00e4gen steht einer Pf\u00e4ndbarkeit bei Riester nicht entgegen<\/b><br \/>\nWeil wegen der Pf\u00e4ndbarkeit im Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften nur auf die tats\u00e4chlich gef\u00f6rderten, aber nicht die prinzipiell &#8222;f\u00f6rderf\u00e4higen&#8220; Beitr\u00e4ge und das daraus aufgebaute Verm\u00f6gen abgestellt wird, ist das gesamte angesparte Riester-Kapital aus Beitr\u00e4gen, f\u00fcr die noch keine F\u00f6rderung geleistet wurde, pf\u00e4ndbar.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Die Pf\u00e4ndung erfolgt auch insoweit, als Antragsfristen noch nicht abgelaufen sind und die F\u00f6rderung daher grunds\u00e4tzlich noch m\u00f6glich w\u00e4re. Dies gilt auch, wenn im Jahr Beitr\u00e4ge eingezahlt wurden, aber die F\u00f6rderung noch nicht, sondern erst nach Ablauf des Jahresendes beantragt werden kann. Und auch, wenn die F\u00f6rderung schon beantragt wurde, aber \u00fcber den F\u00f6rderantrag noch nicht entschieden wurde oder die F\u00f6rderung noch nicht ausgezahlt wurde, ist eine Pf\u00e4ndung m\u00f6glich.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kein Pf\u00e4ndungsschutz in unbegrenzter H\u00f6he durch Verteilung auf mehrere Vertr\u00e4ge<\/b><br \/>\nKein Riester-Sparer kann sein Verm\u00f6gen in unbegrenzter H\u00f6he auf beliebig viele Riester-Vertr\u00e4ge verteilen, und bei jedem einzelnen Vertrag, wenn er entdeckt wird, jeweils noch eine Pf\u00e4ndung verhindern, indem er auf die gesetzliche F\u00f6rderm\u00f6glichkeit verweist. Der Gesetzgeber sch\u00fctzt nur die tats\u00e4chlich gef\u00f6rderten Beitr\u00e4ge und das daraus angesparte Riester-Kapital.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Insolvenzverwalter erh\u00e4lt oft das gesamte Riester-Verm\u00f6gen aus \u00fcberzahlten Beitr\u00e4gen selbst f\u00fcr Jahre der F\u00f6rderung zur\u00fcck, dazu die Beitr\u00e4ge der Jahre, f\u00fcr die eine F\u00f6rderung noch nicht beantragt beziehungsweise ausgezahlt wurde, und die Beitr\u00e4ge des laufenden Jahres, f\u00fcr die noch gar kein F\u00f6rderantrag gestellt werden konnte.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Der Riester-Sparer kann rechtzeitig den Riester-Vertrag ganz oder teilweise k\u00fcndigen, soweit er f\u00fcr ihn keine F\u00f6rderung erhalten hat, muss er dann eine solche nicht zur\u00fcckzahlen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Hinsichtlich des Rests muss der Gl\u00e4ubiger abwarten, ob der Vertrag irgendwann gek\u00fcndigt wird, oder sich der Versicherungsnehmer das \u00fcbliche 1\/3 Teilkapital bei Rentenbeginn auszahlen l\u00e4sst.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Er kann aber sp\u00e4testens die Riester-Rente pf\u00e4nden, wenn das Gesamteinkommen hoch genug ist, auch komplett. Denn was vorher der Pf\u00e4ndung entgangen ist, kann als Rente gepf\u00e4ndet werden, soweit mit allem anderen Einkommen zusammen die unpf\u00e4ndbaren Betr\u00e4ge \u00fcberschritten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Riester-Vertr\u00e4ge sind in der Regel pf\u00e4ndbar Finanzh\u00e4user vermitteln in der Regel, das in Riester-Vertr\u00e4gen angesparte Verm\u00f6gen sei nicht pf\u00e4ndbar. Das Gegenteil ist richtig, wie ein Urteil des Amtsgerichts M\u00fcnchen belegt. S\u00e4mtliches Verm\u00f6gen in Riester-Vertr\u00e4gen, soweit es auf Beitr\u00e4gen beruht, die (noch) nicht gef\u00f6rdert wurden, kann jederzeit gepf\u00e4ndet werden. 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