{"id":42232,"date":"2014-11-07T11:50:03","date_gmt":"2014-11-07T09:50:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42232"},"modified":"2014-11-07T11:50:03","modified_gmt":"2014-11-07T09:50:03","slug":"elektronische-kontoauszuege-werden-als-buchungsbeleg-anerkannt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektronische-kontoauszuege-werden-als-buchungsbeleg-anerkannt\/","title":{"rendered":"Elektronische Kontoausz\u00fcge werden als Buchungsbeleg anerkannt"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Elektronische Kontoausz\u00fcge werden als Buchungsbeleg anerkannt<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>In Zeiten von Online-Banking sind elektronische Kontoausz\u00fcge mittlerweile an der Tagesordnung. F\u00fcr Unternehmen war die Frage nach deren steuerlichen Anerkennung aber bislang mit erheblichen (Rechts-)Unsicherheiten behaftet, weshalb viele dem guten alten Papierkontoauszug den Vorzug gaben. Nun scheint sich die Finanzverwaltung aber zu \u00f6ffnen.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Bayerische Landesamt f\u00fcr Steuern hat sich bereits ausf\u00fchrlich zu den steuerlichen Anforderungen ge\u00e4u\u00dfert, die an die Aufbewahrung von elektronischen Kontoausz\u00fcgen gestellt werden. Demnach reicht der blo\u00dfe Ausdruck von elektronischen Ausz\u00fcgen bei Bankkunden mit Gewinneink\u00fcnften nicht aus, da dieser Ausdruck beweisrechtlich nicht den origin\u00e4ren Papierkontoausz\u00fcgen gleichgestellt ist, sondern lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs darstellt. Nach der Weisung muss auch das origin\u00e4r digitale Dokument aufbewahrt werden. Das genutzte Datenverarbeitungsverfahren muss dabei sicherstellen, dass alle erfassten Datenbest\u00e4nde nicht nachtr\u00e4glich unterdr\u00fcckt oder ohne Kenntlichmachung \u00fcberschrieben, gel\u00f6scht, ge\u00e4ndert oder verf\u00e4lscht werden k\u00f6nnen. Bei origin\u00e4r digitalen Dokumenten muss der Unternehmer gew\u00e4hrleisten, dass eine Bearbeitung w\u00e4hrend des \u00dcbertragungsvorgangs ausgeschlossen ist. Sofern Kontoumsatzdaten in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) \u00fcbermittelt werden, muss sichergestellt sein, dass die empfangenden Daten durchg\u00e4ngig unver\u00e4nderbar sind. Eine Aufbewahrung von xls- oder csv-Dateien gen\u00fcgt daher h\u00e4ufig nicht den steuerlichen Anforderungen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Eingabe der Deutschen Kreditwirtschaft<\/b><br \/>\nUnter ma\u00dfgeblicher Initiative des Bankenverbands hat sich in der Vergangenheit die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) stark f\u00fcr die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs eingesetzt. In einer Eingabe vom 1.4.2014 an das Bundesfinanzministerium hatte sich die DK f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von elektronischen Kontoausz\u00fcgen im PDF-Format ausgesprochen. Die Deutsche Kreditwirtschaft argumentiert dabei insbesondere mit folgender bestehender Diskrepanz:<\/p>\n<ul class=\"punkt further\" style=\"color: #2f2f2f;\">\n<li>Kontoausz\u00fcge, die eine Rechnung im Sinne des\u00a0Umsatzsteuergesetzes\u00a0sind: Kreditinstitute rechnen bestimmte Leistungen gegen\u00fcber ihren Kunden regelm\u00e4\u00dfig durch die Ausstellung von Kontoausz\u00fcgen ab. Diese Rechnungsstellung wird von der Finanzverwaltung bereits anerkannt, zudem ist es mittlerweile rechtssicher m\u00f6glich, \u00fcber umsatzsteuerpflichtige Leistungen via elektronischem Kontoauszug abzurechnen, da die steuerlichen Anforderungen an die \u00dcbermittlung elektronischer Rechnungen deutlich herabgesetzt wurden.<\/li>\n<li>Kontoausz\u00fcge, die keine Rechnung sind: Die Deutsche Kreditwirtschaft kritisiert, dass elektronische Kontoausz\u00fcge, die keine Rechnung sind und lediglich die laufende Gesch\u00e4ftsbeziehung abbilden, momentan noch h\u00f6here steuerliche Anforderungen erf\u00fcllen m\u00fcssen als Rechnungen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein elektronisch \u00fcbermittelter Kontoauszug strenger gehandhabt wird als eine elektronisch \u00fcbermittelte Rechnung. Daher m\u00fcssten Kontoausz\u00fcge auch im PDF-Format versandt und archiviert werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>\u00d6ffnung des Bundesfinanzministeriums<\/b><br \/>\nMit Antwort vom 24.7.2014 f\u00fchrt das Bundesfinanzministerium aus, dass die obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder beschlossen haben, ab sofort auch elektronische Kontoausz\u00fcge als Buchungsbeleg anzuerkennen, wenn<\/p>\n<ul class=\"punkt further\" style=\"color: #2f2f2f;\">\n<li>der Auszug beim Eingang vom Unternehmer auf seine Richtigkeit gepr\u00fcft wird und<\/li>\n<li>er dieses Vorgehen dokumentiert\/protokolliert.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Explizit zu Kontoausz\u00fcgen im PDF-Format \u00e4u\u00dfert sich das Ministerium jedoch nicht.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Bundesfinanzministerium weist aber darauf hin, dass die obersten Finanzbeh\u00f6rden anregen, dass Kreditinstitute ihren Bankkunden f\u00fcr einen Zeitraum von 10 Jahren kostenlos eine Zweitschrift ihrer Kontoausz\u00fcge bereitstellen, sodass im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen zu keinem Zeitpunkt die Gefahr besteht, dass fehlende Ausz\u00fcge nicht nachgeliefert oder verd\u00e4chtige Buchungsbelege nicht durch die Zweitschrift entkr\u00e4ftet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Elektronische Kontoausz\u00fcge werden als Buchungsbeleg anerkannt In Zeiten von Online-Banking sind elektronische Kontoausz\u00fcge mittlerweile an der Tagesordnung. 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