{"id":42238,"date":"2014-11-07T12:45:35","date_gmt":"2014-11-07T10:45:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42238"},"modified":"2014-11-07T12:45:35","modified_gmt":"2014-11-07T10:45:35","slug":"kein-gewerbesteuererlass-bei-gewerblicher-zwischenvermietung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-gewerbesteuererlass-bei-gewerblicher-zwischenvermietung\/","title":{"rendered":"Kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenvermietung"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenvermietung<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Die Belastungen aus der Hinzurechnung der Mieten\/Pachten f\u00fcr weitervermietete\/-verpachtete Immobilien sind Folge der Objektsteuer und rechtfertigen keinen Gewerbesteuererlass.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nDie X-GmbH pachtete von einem Dritten f\u00fcr zun\u00e4chst 20 Jahre 2 Hotels. Diese betrieb die GmbH nicht selbst, sondern \u00fcberlie\u00df die Geb\u00e4ude einem Unternehmer im Wege der Unterpacht zur Nutzung. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ber\u00fccksichtigte das Finanzamt u. a. Hinzurechnungen wegen geleisteter Pachtzahlungen und setzte entsprechend den Gewerbesteuer-Messbetrag und die Gewerbesteuer fest.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Den Antrag der GmbH, die Gewerbesteuer und K\u00f6rperschaftsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden teilweise zu erlassen, lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage teilweise statt.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer Bundesfinanzhof widerspricht dem Finanzgericht. Er lehnt mit dem Finanzamt die Voraussetzungen f\u00fcr einen Billigkeitserlass ab.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen handelt es sich der Sache nach um Betriebsausgabenabzugsbeschr\u00e4nkungen, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass bei einem niedrigen Gewinn oder einem Verlust Gewerbesteuer zu zahlen ist, die den Gewinn aufzehrt oder im Verlustfall sogar die Verm\u00f6genssubstanz des Unternehmens angreift. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Belastungsfolge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer entspricht. Damit entsprechen die Hinzurechnungen den gesetzgeberischen Wertungen und k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden rechtfertigen. Dies gilt auch f\u00fcr die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffene Rechtslage.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Die T\u00e4tigkeit gewerblicher Zwischenvermieter als solche kann daher nicht zu einem Steuererlass wegen sachlicher Unbilligkeit f\u00fchren. Denn gewerbliche Zwischenvermieter unterscheiden sich im Kern nicht von anderen Betrieben, die mit hohem Fremdkapitaleinsatz arbeiten und ertragsschwach sind. Die Ertragsschw\u00e4che dieser Unternehmen beruht auf den speziellen Strukturen des jeweiligen Marktes und den dort herrschenden konjunkturellen Verh\u00e4ltnissen. Die aus der Kombination von Ertragsschw\u00e4che und Hinzurechnungsh\u00f6he resultierende Gewerbesteuerlast ist bei der Objektsteuer unvermeidlich angelegt und daher nicht durch einen Billigkeitserlass zu korrigieren.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts sind bei gewerblichen Zwischenvermietern Billigkeitsma\u00dfnahmen daher nicht generell schon wegen der besonderen Art ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, sondern nur nach Lage des einzelnen Falls zu erw\u00e4gen. Ein Erlass ist im Einzelfall geboten, wenn die Gewerbesteuer bei einer \u00fcber mehrere Jahre dauernden Verlustperiode nicht aus dem Ertrag, sondern aus der Substanz geleistet werden muss und dies (im Zusammenwirken mit anderen Steuerarten) zu existenzgef\u00e4hrdenden oder existenzvernichtenden H\u00e4rten f\u00fchrt. Die Besteuerung ist aber nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Eigentumsgarantie, wenn in einem einzelnen Jahr ein Verlust oder nur ein geringer Gewinn erwirtschaftet wird und infolge der Hinzurechnungen trotz Verlusts Gewerbesteuer zu zahlen ist oder die Zahllast den Gewinn \u00fcbersteigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischenvermietung Die Belastungen aus der Hinzurechnung der Mieten\/Pachten f\u00fcr weitervermietete\/-verpachtete Immobilien sind Folge der Objektsteuer und rechtfertigen keinen Gewerbesteuererlass. Hintergrund Die X-GmbH pachtete von einem Dritten f\u00fcr zun\u00e4chst 20 Jahre 2 Hotels. Diese betrieb die GmbH nicht selbst, sondern \u00fcberlie\u00df die Geb\u00e4ude einem Unternehmer im Wege der Unterpacht zur Nutzung. 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