{"id":42262,"date":"2014-11-11T12:10:07","date_gmt":"2014-11-11T10:10:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42262"},"modified":"2014-11-11T12:10:07","modified_gmt":"2014-11-11T10:10:07","slug":"organisationsverschulden-schliesst-wiedereinsetzung-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/organisationsverschulden-schliesst-wiedereinsetzung-aus\/","title":{"rendered":"Organisationsverschulden schlie\u00dft Wiedereinsetzung aus"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Organisationsverschulden schlie\u00dft Wiedereinsetzung aus<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Wird bei einer Fristvers\u00e4umnis ein (entschuldbares) B\u00fcroversehen geltend gemacht, ist zudem darzulegen, dass ein Organisationsverschulden auszuschlie\u00dfen ist. Dazu geh\u00f6rt auch der Vortrag, auf welche Weise die Fristen \u00fcberwacht werden.<\/b><\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nZu entscheiden war, ob eine Steuerberatungsgesellschaft wegen versp\u00e4teter Einspruchseinlegung ein Schuldvorwurf trifft.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Die Z-Steuerberatungsgesellschaft legte als Bevollm\u00e4chtigte der Eheleute X gegen einen Einkommensteuer-Sch\u00e4tzungsbescheid vom 22.2.2011 Einspruch ein, der erst am 28.3. zusammen mit der Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung beim Finanzamt einging. Nach Hinweis des Finanzamts auf den Ablauf der Einspruchsfrist bereits am 25.3. beantragte Z Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Steuererkl\u00e4rung sei am 11.3. fertig gestellt worden. Da eine Vollziehungsaussetzung bei Sch\u00e4tzungsbescheiden nur bei Abgabe der Steuererkl\u00e4rung erfolge, sei das gleichzeitig erstellte Einspruchsschreiben vom 11.3. auf die Steuererkl\u00e4rung geheftet worden. Die ansonsten zuverl\u00e4ssige Angestellte habe den Einspruch an das Finanzamt faxen sollen. Dies sei jedoch unterblieben, da sie offenbar die Faxnummer nicht sofort zur Hand gehabt habe.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Das Finanzamt lehnte die Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Fristvers\u00e4umnis ab und verwarf den Einspruch als unzul\u00e4ssig. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Mit der Revision wurde vorgetragen, die Mitarbeiterin sei durch eine konkrete Einzelanweisung beauftragt worden, den Einspruch sofort an das Finanzamt zu faxen und die Frist im Postausgangsbuch erst nach Kontrolle der vollst\u00e4ndigen \u00dcbermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen. Warum die sonst zuverl\u00e4ssige Mitarbeiterin dem nicht nachgekommen sei, k\u00f6nne nicht nachvollzogen werden.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\"><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nAuch der Bundesfinanzhof verneint die Voraussetzungen f\u00fcr die Wiedereinsetzung.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Zu unterscheiden ist einerseits zwischen Organisationsm\u00e4ngeln, die einem Rechtsanwalt oder Steuerberater und dem von ihnen Vertretenen als Verschulden zuzurechnen sind, und nicht zurechenbaren B\u00fcroversehen andererseits. Wird \u2013 wie hier \u2013 ein nicht zurechenbares B\u00fcroversehen geltend gemacht, geh\u00f6rt zum schl\u00fcssigen Vortrag der Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde auch die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschlie\u00dfen ist. Es m\u00fcssen also Organisationsma\u00dfnahmen vorgetragen werden, die den konkreten Fehler als B\u00fcroversehen erkennen lassen.<\/p>\n<p style=\"color: #2f2f2f;\">Ein solcher Vortrag liegt im Streitfall nicht vor. Es fehlt an Ausf\u00fchrungen dazu, auf welche Weise die Fristen im B\u00fcro der Z \u00fcberwacht wurden, insbesondere an einer Darlegung, wann, wie und von wem nach der B\u00fcroorganisation bei einem Telefax die Absendung dokumentiert wurde und welche Vorgaben und Belehrungen die Berufstr\u00e4ger innerhalb der Z insoweit erteilt hatten. Der Wiedereinsetzungsantrag erkl\u00e4rt nicht, aus welchem Grund das Postausgangsbuch das Einspruchsschreiben ausweist, obwohl es aus Versehen nicht gesendet worden sein soll. Die Dokumentation des nicht erfolgten Postausgangs weist auf einen Organisationsmangel hin. Denn bei \u00dcbermittlung eines Schriftst\u00fccks per Telefax darf die Frist erst gel\u00f6scht werden, wenn der Sendebericht vorliegt, der die \u00dcbermittlung belegt. Die Gr\u00fcnde, warum im Streitfall anders verfahren wurde, sind nicht erkennbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Organisationsverschulden schlie\u00dft Wiedereinsetzung aus Wird bei einer Fristvers\u00e4umnis ein (entschuldbares) B\u00fcroversehen geltend gemacht, ist zudem darzulegen, dass ein Organisationsverschulden auszuschlie\u00dfen ist. Dazu geh\u00f6rt auch der Vortrag, auf welche Weise die Fristen \u00fcberwacht werden. Hintergrund Zu entscheiden war, ob eine Steuerberatungsgesellschaft wegen versp\u00e4teter Einspruchseinlegung ein Schuldvorwurf trifft. 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