{"id":42268,"date":"2014-11-12T12:21:33","date_gmt":"2014-11-12T10:21:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42268"},"modified":"2014-11-12T12:21:33","modified_gmt":"2014-11-12T10:21:33","slug":"kindergeldanspruch-waehrend-eines-freiwilligen-wehrdienstes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeldanspruch-waehrend-eines-freiwilligen-wehrdienstes\/","title":{"rendered":"Kindergeldanspruch w\u00e4hrend eines freiwilligen Wehrdienstes"},"content":{"rendered":"<p style=\"color: #298783;\">Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53\/13 entschieden, dass Eltern unter bestimmten Umst\u00e4nden f\u00fcr ein Kind, das freiwilligen Wehrdienst leistet, Kindergeld erhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\nDie Kl\u00e4gerin bezog f\u00fcr ihren 1994 geborenen Sohn Kindergeld, bis dieser &#8211; statt wie zun\u00e4chst geplant eine Ausbildungsstelle anzutreten &#8211; ab Oktober 2012 freiwilligen Wehrdienst leistete. Nachdem die Familienkasse vom Antritt des Wehrdienstes erfahren hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Dienstantritt auf, da der Sohn der Kl\u00e4gerin ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen f\u00fcr einen Kindergeldanspruch nicht mehr erf\u00fclle. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hat der BFH nunmehr das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Der BFH best\u00e4tigt zun\u00e4chst die Auffassung des FG, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass Kinder, die freiwilligen Wehrdienst leisten, im Gegensatz zu Kindern, die andere Freiwilligendienste leisten (insbesondere freiwilliges soziales bzw. \u00f6kologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst), nicht ausdr\u00fccklich ber\u00fccksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen d\u00fcrfen, dass den Eltern w\u00e4hrend des freiwilligen Wehrdienstes im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten keine Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt des Kindes entst\u00fcnden.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung des BFH kann der freiwillige Wehrdienst aber als Ma\u00dfnahme der Berufsausbildung dazu f\u00fchren, dass die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes f\u00fcr einen milit\u00e4rischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird.<\/p>\n<p>Eine Ausbildung f\u00fcr einen milit\u00e4rischen Beruf ist gegeben, wenn der freiwillige Wehrdienst der Heranf\u00fchrung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient. Hierf\u00fcr kommt es darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende diesen Berufswunsch verfolgt und inwiefern bereits der freiwillige Wehrdienst auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Wegen der M\u00f6glichkeit einer zivilen Ausbildung w\u00e4hrend des Wehrdienstes verwies der BFH auf die bereits in fr\u00fcheren Urteilen entschiedenen F\u00e4lle der Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanit\u00e4ter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Er best\u00e4tigte, dass die Ausbildung zum Kraftfahrer auch dann Berufsausbildung ist, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (milit\u00e4rische) Grundausbildung einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Kindergeldberechtigung der Eltern w\u00e4hrend des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes ist daher abh\u00e4ngig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchf\u00fchrung im Einzelfall. Nachdem das FG dazu keine Feststellungen getroffen hatte, konnte der BFH nicht abschlie\u00dfend entscheiden und verwies die Sache an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n<div class=\"schatten\" style=\"color: #333333;\"><\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\" style=\"color: #999999;\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 74\/14 vom 12.11.2014 zum Urteil III R 53\/13 vom 03.07.2014<\/p>\n<p style=\"color: #333333;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. 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