{"id":42300,"date":"2014-11-18T11:48:17","date_gmt":"2014-11-18T09:48:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42300"},"modified":"2014-11-18T11:48:17","modified_gmt":"2014-11-18T09:48:17","slug":"rueckgabe-von-beweismitteln-nach-ende-des-strafverfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rueckgabe-von-beweismitteln-nach-ende-des-strafverfahrens\/","title":{"rendered":"R\u00fcckgabe von Beweismitteln nach Ende des Strafverfahrens"},"content":{"rendered":"<p>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 14.11.2014 mit der Frage befasst, an wen die R\u00fcckgabe von Beweismitteln zu erfolgen hat, die im Rahmen eines gegen einen Ehegatten gerichteten Strafverfahrens in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute beschlagnahmt wurden.<br \/>\nIm Januar 2007 lie\u00df die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann der Kl\u00e4gerin wegen Versto\u00dfes gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz die Wohnung der Eheleute durchsuchen. Dabei wurden in der K\u00fcche &#8211; versteckt in einer Kunststoffdose &#8211; 42.300 Euro in bar gefunden. Das Geld wurde als Beweismittel sichergestellt, beschlagnahmt und auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Der Ehemann wurde zu einer Haftstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Dabei wurde der sog. Wertersatzverfall in H\u00f6he von 30.500 Euro angeordnet. Die Staatsanwaltschaft erkl\u00e4rte hinsichtlich des sichergestellten Betrags die Aufrechnung mit den Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall. Die Kl\u00e4gerin behauptet jedoch, nicht ihr Mann, sondern sie sei Eigent\u00fcmerin des Geldes gewesen. Es habe sich um Arbeitslohn gehandelt, den sie in der Ehewohnung versteckt habe, weil sie aufgrund ihrer Lebensgeschichte kein Vertrauen zu Banken habe. Die H\u00e4lfte des Geldes hat die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckerhalten. Ihre Klage auf Zahlung der verbleibenden 21.150 Euro hat das Landgericht abgewiesen; die Berufung zum Oberlandesgericht war erfolglos. Das Oberlandesgericht hat nicht feststellen k\u00f6nnen, ob das Geld dem Ehemann oder der Ehefrau geh\u00f6rte, war aber der Meinung, der Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse k\u00f6nne aufgeteilt werden und die Kl\u00e4gerin habe den ihr zustehenden h\u00e4lftigen Anteil bereits erhalten.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die Revision der Kl\u00e4gerin hin aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen. Dabei hat er sich von den folgenden Erw\u00e4gungen leiten lassen:<\/p>\n<p>Die Beschlagnahme endete mit Abschluss des Strafverfahrens. Das Geld muss zur\u00fcckgegeben bzw. Wertersatz geleistet werden, weil es (nur) als m\u00f6gliches Beweismittel beschlagnahmt wurde; weder ist in dem Strafurteil der Verfall angeordnet worden &#8211; was den Nachweis vorausgesetzt h\u00e4tte, dass das Geld aus den Straftaten herr\u00fchrte &#8211; noch ist eine Pf\u00e4ndung des Geldes aufgrund eines dinglichen Arrests nach der Strafprozessordnung erfolgt. Die R\u00fcckgabe nach dem Ende einer f\u00f6rmlichen Beschlagnahme zu Beweiszwecken stellt eine \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden dar. Nach dem Restitutionsgedanken muss der Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Beschlagnahme bestand; daher muss der Gegenstand grunds\u00e4tzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zur\u00fcckgegeben werden. Zwar wird bei der gegen einen Ehegatten gerichteten Zwangsvollstreckung gem\u00e4\u00df \u00a7 1362 BGB* zugunsten der Gl\u00e4ubiger vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner geh\u00f6ren. Diese Bestimmung bezieht sich aber nicht auf eine strafprozessuale Beschlagnahme zu Beweiszwecken, weil es insoweit unerheblich ist, in wessen Eigentum das Beweismittel steht. Im Grundsatz ist es nicht die Aufgabe des Strafverfahrens, die Eigentums- und Besitzverh\u00e4ltnisse an Sachen, die f\u00fcr die Zwecke des Verfahrens vor\u00fcbergehend in amtlichen Gewahrsam gebracht worden sind, unter den Beteiligten zu regeln. Danach w\u00e4re den Eheleuten der Mitgewahrsam &#8211; der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestand &#8211; wieder einzur\u00e4umen, wenn die Geldscheine noch vorhanden w\u00e4ren. Da das beschlagnahmte Bargeld auf ein Konto eingezahlt worden ist, haben sie nunmehr einen entsprechenden Zahlungsanspruch.<\/p>\n<p>Weil der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand wiederherzustellen ist, kann der Schuldner nicht nach seinem Belieben an einen der Gl\u00e4ubiger leisten oder die Leistung aufteilen. Vielmehr kann auch die Zahlung nur an die Eheleute gemeinsam erfolgen. Die Aufteilung im Innenverh\u00e4ltnis ist allein deren Sache. Infolgedessen ist die Aufrechnung der Staatsanwaltschaft mit den nur von dem Ehemann geschuldeten Verfahrenskosten des Strafverfahrens und dem Wertersatzverfall erfolglos, weil es an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Anspr\u00fcche fehlt.<\/p>\n<p>Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil die Kl\u00e4gerin bislang Zahlung an sich verlangt hat. Sie muss daher noch Gelegenheit erhalten, entweder Zahlung an sich und ihren Ehemann zu beantragen oder eine Erkl\u00e4rung ihres Ehemannes beizubringen, wonach dieser keine Anspr\u00fcche an dem Geld erhebt.<\/p>\n<div class=\"schatten\">\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"first last\"><strong>* \u00a7 1362 BGB Eigentumsvermutung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zugunsten der Gl\u00e4ubiger des Mannes und der Gl\u00e4ubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner geh\u00f6ren. (&#8230;)<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BGH, Pressemitteilung vom 14.11.2014 zum Urteil V ZR 90\/13 vom 14.11.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 14.11.2014 mit der Frage befasst, an wen die R\u00fcckgabe von Beweismitteln zu erfolgen hat, die im Rahmen eines gegen einen Ehegatten gerichteten Strafverfahrens in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute beschlagnahmt wurden. 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