{"id":42319,"date":"2014-11-20T20:11:04","date_gmt":"2014-11-20T18:11:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42319"},"modified":"2014-11-20T20:11:04","modified_gmt":"2014-11-20T18:11:04","slug":"befreiung-von-eheleuten-und-lebenspartnern-von-der-zweitwohnungsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/befreiung-von-eheleuten-und-lebenspartnern-von-der-zweitwohnungsteuer\/","title":{"rendered":"Befreiung von Eheleuten und Lebenspartnern von der Zweitwohnungsteuer"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 12. November 2014 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass es f\u00fcr eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer bei Ehegatten und Lebenspartnern grunds\u00e4tzlich nicht auf das Gesamteinkommen beider, sondern auf die Eink\u00fcnfte des Zweitwohnungsteuerpflichtigen ankommt. Das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts M\u00fcnchen vom 21. M\u00e4rz 2013 zur Steuerpflicht einer Zweitwohnungsinhaberin in M\u00fcnchen wurde vom BayVGH entsprechend abge\u00e4ndert.<br \/>\nNach dem Kommunalabgabengesetz wird eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Eink\u00fcnfte des Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 25.000 Euro nicht \u00fcberschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern betr\u00e4gt die Summe 33.000 Euro. Zu kl\u00e4ren war, ob sich diese erh\u00f6hte Eink\u00fcnftegrenze allein auf den Steuerpflichtigen oder auf das Gesamteinkommen von Ehegatten und Lebenspartnern bezieht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BayVGH normiert die f\u00fcr eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer geltende erh\u00f6hte Eink\u00fcnftegrenze keine Haushaltsbesteuerung von Ehegatten und Lebenspartnern. Die Regelung beziehe sich mithin auf die Summe der positiven Eink\u00fcnfte des Steuerpflichtigen. Ihr Anwendungsbereich sei jedoch dahingehend einzuschr\u00e4nken, dass die Erh\u00f6hung der Eink\u00fcnftegrenze von 25.000 Euro auf 33.000 Euro dann ausscheide, wenn der nicht zweitwohnungsteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner \u00fcber eigene Eink\u00fcnfte verf\u00fcge, die den Erh\u00f6hungsbetrag von 8.000 Euro \u00fcberstiegen. L\u00e4gen dessen Eink\u00fcnfte unter 8.000 Euro, sei die Eink\u00fcnftegrenze von 25.000 Euro um den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Eink\u00fcnften und dem maximalen Erh\u00f6hungsbetrag von 8.000 Euro anzuheben.<\/p>\n<p>Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingelegt werden.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BayVGH, Pressemitteilung vom 19.11.2014 zum Urteil 4 BV 13.1239 vom 12.11.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 12. 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