{"id":42323,"date":"2014-11-21T18:48:57","date_gmt":"2014-11-21T16:48:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42323"},"modified":"2021-11-30T17:08:57","modified_gmt":"2021-11-30T15:08:57","slug":"dstv-sieht-aenderungsbedarf-beim-aktuellen-bmf-schreiben-zu-den-gobd","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dstv-sieht-aenderungsbedarf-beim-aktuellen-bmf-schreiben-zu-den-gobd\/","title":{"rendered":"DStV sieht \u00c4nderungsbedarf beim aktuellen BMF-Schreiben zu den GoBD"},"content":{"rendered":"<p>Seit gut 1\u00bd Jahren sind die Grunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) in der Entwurfsfassung in der Welt. Nach langwierigen Er\u00f6rterungen sowie daraus resultierenden \u00c4nderungen inhaltlicher wie auch formaler Art erfolgte nun die Publikation des BMF-Schreibens auf der Homepage des BMF. Die Ver\u00f6ffentlichung im Bundessteuerblatt soll noch im Dezember 2014 erfolgen.<br \/>\n<strong>Zum bisherigen Weg<\/strong><br \/>\nMit der Ver\u00f6ffentlichung im Bundessteuerblatt haben die GoBD bereits ein auffallend holpriges Wegst\u00fcck hinter sich. Die erste Entwurfsfassung der GoBD vom 09.04.2013 wurde infolge zahlreicher Versch\u00e4rfungen und unzeitgem\u00e4\u00dfer Darstellungen seitens des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) in der Stellungnahme S 04\/13 deutlich kritisiert. Der daraufhin vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) ver\u00f6ffentlichte 2. GoBD-Entwurf enthielt zwar vornehmlich redaktionelle \u00c4nderungen, bildete jedoch zugleich die Grundlage einer gemeinsamen Er\u00f6rterung zwischen Fachleuten aus Wirtschaft, Verb\u00e4nden sowie der Finanzverwaltung am 12.\/13.09.2013 in Berlin. Die dortigen umfangreichen Debatten und Anmerkungen der Beteiligten best\u00e4tigten die Notwendigkeit eines festen Facharbeitskreises, der den Entwurf nochmals vom 25.-27.11.2013 detailliert diskutierte.<\/p>\n<p>Zwar konnte im Rahmen dieser Gespr\u00e4che l\u00e4ngst nicht in allen Punkten \u00dcbereinkunft erzielt werden. Jedenfalls konnten sich die Parteien bislang u. a. auf folgende Modifikationen des BMF-Schreibens einigen:<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<ul>\n<li>Entsch\u00e4rfung hinsichtlich der Versagung der materiellen Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung durch Streichung des Wortes &#8222;alle&#8220; Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle (Rz. 19);<\/li>\n<li>Abmilderung im Bereich der Verantwortlichkeit des Steuerpflichtigen durch Streichung des Satzes &#8222;Der Steuerpflichtige hat die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit nachvollziehbar sicher zu stellen, zu \u00fcberwachen und zu dokumentieren.&#8220; (Rz. 21);<\/li>\n<li>Abschw\u00e4chung der Anforderungen an zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen durch \u00c4nderung der urspr\u00fcnglichen Formulierung &#8222;L\u00e4nger als etwa zehn Tage darf ein Gesch\u00e4ftsvorfall grunds\u00e4tzlich grundbuchm\u00e4\u00dfig nicht unerfasst bleiben&#8220; sowie der Ber\u00fccksichtigung weiterer entlastender Erg\u00e4nzungen und struktureller Anpassungen (Rz. 46 ff.);<\/li>\n<li>teilweise Entsch\u00e4rfung \u00fcberspitzter Anforderungen an die erfassungsgerechte Aufbereitung der Buchungsbelege u. a. durch Erg\u00e4nzung der M\u00f6glichkeit zur Verwendung von Fremdbelegnummern (Rz. 77);<\/li>\n<li>Streichung der Forderung im Zusammenhang mit Dauersachverhalten, wonach &#8222;die Aufbewahrungsfrist f\u00fcr den Anschaffungsbeleg &#8230; erst mit Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer [beginnt]&#8220; (Rz. 81);<\/li>\n<li>M\u00f6glichkeit des Verzichts auf die hinreichende Erl\u00e4uterung des Gesch\u00e4ftsvorfalls zur Erf\u00fcllung der Journal- und Kontenfunktion, sofern diese bereits durch andere Angaben gegeben ist (Rz. 94);<\/li>\n<li>St\u00e4rkere Ber\u00fccksichtigung von KMU durch Ankn\u00fcpfung der Voraussetzungen f\u00fcr die konkrete Ausgestaltung der Protokollierung, von Kontrollsystemen bzw. Beschreibungen an die &#8222;Komplexit\u00e4t und Diversifikation der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems&#8220; (Rz. 88, 100, 106);<\/li>\n<li>M\u00f6glichkeit der Umwandlung eingehender elektronischer Handels- oder Gesch\u00e4ftsbriefe sowie Buchungsbelege in ein anderes Format, sofern die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschr\u00e4nkt und keine inhaltliche Ver\u00e4nderung vorgenommen wird (Rz. 131);<\/li>\n<li>M\u00f6glichkeit der weiteren Bearbeitung von Papierbelegen nach einem Scanvorgang, wenn dieser nach Abschluss der Bearbeitung erneut eingescannt und mit dem ersten Scanobjekt verkn\u00fcpft wird (Rz. 139);<\/li>\n<li>Erg\u00e4nzung, dass die Mitnahme der Datentr\u00e4ger aus der Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen der vorherigen Abstimmung bedarf.<\/li>\n<\/ul>\n<p>\u00dcberdies weist das BMF wiederholt darauf hin, &#8222;dass durch die GoBD keine \u00c4nderung der materiellen Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung eintritt.&#8220;<\/p>\n<p><strong>Weitere Schritte notwendig<\/strong><br \/>\nL\u00e4ngst haben nicht alle Forderungen von Wirtschaft und Verb\u00e4nden Eingang in das vorerst finale BMF-Schreiben gefunden. Auch bestehen weiterhin erhebliche Bedenken gegen die Umsetzbarkeit der Regelungen durch die Unternehmen. Vor diesem Hintergrund besteht &#8211; ungeachtet der vorbezeichneten Anpassungen &#8211; noch immer in vielen Bereichen Diskussionsbedarf. Zugleich sind regelm\u00e4\u00dfige Anpassungen der GoBD an den technischen Fortschritt, die Rechtsprechung sowie auftretende Praxisprobleme erforderlich. Das BMF hat hierf\u00fcr zugesichert, eine feste Arbeitsgruppe zu implementieren. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat bereits seine Gespr\u00e4chsbereitschaft signalisiert.<\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben gilt f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume, die nach dem 31.12.2014 beginnen, so dass Sie Handlungsbedarf in Ihrer Kanzlei und beim Mandanten fr\u00fchzeitig pr\u00fcfen sollten.<\/p>\n<p>Um nach einer ersten Anwendungsphase Fragen und Probleme, die von allgemeiner Bedeutung sind, zeitnah an das BMF herantragen und er\u00f6rtern zu k\u00f6nnen, bitten wir Sie, uns jederzeit Ihre praktischen Erfahrungen \/ Probleme in der Anwendung der GoBD zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0DStV, Mitteilung vom 19.11.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit gut 1\u00bd Jahren sind die Grunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) in der Entwurfsfassung in der Welt. 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