{"id":42393,"date":"2014-12-03T17:53:38","date_gmt":"2014-12-03T15:53:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42393"},"modified":"2014-12-03T17:53:38","modified_gmt":"2014-12-03T15:53:38","slug":"zur-umsatzsteuerfreiheit-von-raucherentwoehnungsseminaren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-umsatzsteuerfreiheit-von-raucherentwoehnungsseminaren\/","title":{"rendered":"Zur Umsatzsteuerfreiheit von Raucherentw\u00f6hnungsseminaren"},"content":{"rendered":"<p>Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 26. August 2014 (Az. XI R 19\/12) entschieden, dass die Durchf\u00fchrung von Raucherentw\u00f6hnungsseminaren als vorbeugende Ma\u00dfnahme des Gesundheitsschutzes eine steuerfreie Heilbehandlung sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Unternehmen, das \u00fcberwiegend Seminare zur Raucherentw\u00f6hnung durchf\u00fchrt. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung versagte das Finanzamt die begehrte Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Nr. 14 Satz 1 UStG geh\u00f6ren zu den steuerfreien Heilbehandlungen auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Darunter fallen insbesondere Ma\u00dfnahmen, die dem Schutz einschlie\u00dflich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienen.<\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zur\u00fcck. Der BFH stellte fest, dass das Rauchen nach inzwischen einhelliger Auffassung als gesundheitssch\u00e4dlich gilt. Bei den streitbefangenen Raucherentw\u00f6hnungsseminaren kann es sich daher um dem Schutz der Gesundheit dienende Dienstleistungen handeln &#8211; sei es nur vorbeugend oder sei es zur Wiederherstellung der bereits gesch\u00e4digten Gesundheit. Dem steht nicht entgegen, dass die genannten Leistungen Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen i. S. des \u00a7 20 des Sozialgesetzbuches F\u00fcnftes Buch sind, die wegen des fehlenden unmittelbaren Krankheitsbezugs grunds\u00e4tzlich nicht zu den von der Steuer befreiten Heilbehandlungen geh\u00f6ren. Denn auch derartige Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen fallen unter die Steuerbefreiung, wenn sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung &#8211; aufgrund \u00e4rztlicher Anordnung oder mit Hilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsma\u00dfnahme &#8211; durchgef\u00fchrt werden. Dabei k\u00f6nnen auch die im Streitfall von Betriebs\u00e4rzten vorgenommenen Sammel\u00fcberweisungen von Arbeitnehmern zur Teilnahme an Raucherentw\u00f6hnungsseminaren den Anforderungen an die gebotene medizinische Indikation gen\u00fcgen, wenn sie auf medizinischen Feststellungen der Betriebs\u00e4rzte beruhen.<\/p>\n<p>Die Sache war nicht spruchreif, weil das FG bislang u. a. noch nicht festgestellt hat, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin neben den nicht beg\u00fcnstigten Seminaren zur Gewichtsreduktion und zum Stress-Management tats\u00e4chlich Raucherentw\u00f6hnungsseminare durchgef\u00fchrt hat und ob die Sammel\u00fcberweisungen der Betriebs\u00e4rzte auf entsprechenden medizinischen Feststellungen beruhten. Die noch fehlende Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.<\/p>\n<div class=\"schatten\"><\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 81\/14 vom 03.12.2014 zum Urteil XI R 19\/12 vom 26.08.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 26. August 2014 (Az. XI R 19\/12) entschieden, dass die Durchf\u00fchrung von Raucherentw\u00f6hnungsseminaren als vorbeugende Ma\u00dfnahme des Gesundheitsschutzes eine steuerfreie Heilbehandlung sein kann. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt. 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