{"id":42409,"date":"2014-12-04T20:15:43","date_gmt":"2014-12-04T18:15:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42409"},"modified":"2014-12-04T20:15:43","modified_gmt":"2014-12-04T18:15:43","slug":"entgelt-von-dritter-seite-bei-zahlung-eines-geraetebonus-durch-ein-mobilfunkunterneh-men-fuer-die-abgabe-eines-endgeraets-durch-den-vermittler-eines-mobilfunkvertrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entgelt-von-dritter-seite-bei-zahlung-eines-geraetebonus-durch-ein-mobilfunkunterneh-men-fuer-die-abgabe-eines-endgeraets-durch-den-vermittler-eines-mobilfunkvertrags\/","title":{"rendered":"Entgelt von dritter Seite bei Zahlung eines Ger\u00e4tebonus durch ein Mobilfunkunterneh-men f\u00fcr die Abgabe eines Endger\u00e4ts durch den Vermittler eines Mobilfunkvertrags"},"content":{"rendered":"<p><strong>I. Entgelt von dritter Seite bei Zahlung eines Ger\u00e4tebonus durch ein Mobilfunkunternehmen an den Vermittler eines Mobilfunkvertrags<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil XI R 39\/12 vom 16. Oktober 2013 hat der BFH entschieden, dass bei der Lieferung von Mobilfunkger\u00e4ten der von dem Mobilfunkanbieter an den Vermittler des Mobilfunkvertrags f\u00fcr die &#8222;kostenlose&#8220; Abgabe von Mobiltelefonen oder sonstigen Elektronikartikeln gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision (Ger\u00e4tebonus) Entgelt eines Dritten i. S. von \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG f\u00fcr die Lieferung des Vermittlers an den Kunden ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Vermittler des Mobilfunkvertrags das Mobilfunkger\u00e4t oder den sonstigen Elektronikartikel im eigenen Namen an den Kunden liefert. Ein Leistungsaustausch zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler des Mobilfunkvertrages besteht insoweit nicht. Eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. von \u00a7 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG des Vermittlers an den Kunden liegt demnach nicht vor.<\/p>\n<p>Die Entscheidung entfaltet Wirkung \u00fcber die F\u00e4lle der &#8222;kostenlosen&#8220; Abgabe eines Mobilfunkger\u00e4ts an den Kunden hinaus.<\/p>\n<p>Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkger\u00e4t oder einen sonstigen Elektronikartikel und gew\u00e4hrt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkger\u00e4ts oder sonstigen Elektronikartikels abh\u00e4ngige Provision bzw. einen davon abh\u00e4ngigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt f\u00fcr die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt i. S. von \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG f\u00fcr die Lieferung des Mobilfunkger\u00e4ts oder des sonstigen Elektronikartikels. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he einer von dem Kunden zu leistenden Zuzahlung.<\/p>\n<p>Weist der Vermittler des Mobilfunkvertrags gegen\u00fcber dem Mobilfunkunternehmen gleichwohl hierf\u00fcr einen Steuerbetrag gesondert in der Rechnung aus, schuldet der Vermittler den insoweit ausgewiesenen Steuerbetrag wegen unrichtigen Steuerausweises nach \u00a7 14c Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug des Mobilfunkunternehmens ist nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG insoweit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>II. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/strong><br \/>\nUnter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder werden in Abschn. 10.2 Abs. 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2014 &#8211; IV D 2 &#8211; S-7243 \/ 07 \/ 10002-02 (2014\/0935834), BStBl I S. 1xxx, ge\u00e4ndert worden ist, nach Satz 6 folgende S\u00e4tze 7 und 8 angef\u00fcgt:<\/p>\n<p>&#8222;<sup><strong>7<\/strong><\/sup>Liefert der Vermittler eines Mobilfunkvertrags im eigenen Namen an den Kunden ein Mobilfunkger\u00e4t oder einen sonstigen Elektronikartikel und gew\u00e4hrt das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler auf Grund vertraglicher Vereinbarung eine von der Abgabe des Mobilfunkger\u00e4ts oder sonstigen Elektronikartikels abh\u00e4ngige Provision bzw. einen davon abh\u00e4ngigen Provisionsbestandteil, handelt es sich bei dieser Provision oder diesem Provisionsbestandteil insoweit nicht um ein Entgelt f\u00fcr die Vermittlungsleistung an das Mobilfunkunternehmen, sondern um ein von einem Dritten gezahltes Entgelt im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG f\u00fcr die Lieferung des Mobilfunkger\u00e4ts oder des sonstigen Elektronikartikels (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013, XI R 39\/12, BStBl II 2014 S. xxx).<sup><strong>8<\/strong><\/sup>Dies gilt unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he einer von dem Kunden zu leistenden Zuzahlung.&#8220;<\/p>\n<p><strong>III. Anwendungsregelung<\/strong><br \/>\nDie Regelung ist auf alle offenen F\u00e4lle anzuwenden. Es wird jedoch bei vor dem 1. Januar 2015 ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tzen auch f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs des Mobilfunkunternehmens nicht beanstandet, wenn der Vermittler des Mobilfunkvertrags und das Mobilfunkunternehmen hinsichtlich des Ger\u00e4tebonus \u00fcbereinstimmend von einem Entgelt f\u00fcr eine Vermittlungsleistung des Vermittlers an das Mobilfunkunternehmen ausgegangen sind. Im Fall der unentgeltlichen Abgabe eines Endger\u00e4ts durch den Vermittler des Mobilfunkvertrags gilt dies nur, wenn der Vermittler f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor dem 1. Januar 2013 eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert bzw. f\u00fcr Zeitr\u00e4ume nach dem 31. Dezember 2012 einen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der an die Kunden abgegebenen Ger\u00e4te nicht vorgenommen hat (vgl. BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012, BStBl I S. 60, und vom 24. April 2012, BStBl I S. 533).<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0zum BFH-Urteil XI R 39\/12 vom 16. Oktober 2013\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV D 2 &#8211; S- 7100 \/ 10 \/ 10005 vom 04.12.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Entgelt von dritter Seite bei Zahlung eines Ger\u00e4tebonus durch ein Mobilfunkunternehmen an den Vermittler eines Mobilfunkvertrags Mit Urteil XI R 39\/12 vom 16. 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