{"id":42418,"date":"2014-12-05T12:40:06","date_gmt":"2014-12-05T10:40:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42418"},"modified":"2014-12-05T12:40:06","modified_gmt":"2014-12-05T10:40:06","slug":"verzicht-auf-finanzplandarlehen-bei-sanierungsgewinnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verzicht-auf-finanzplandarlehen-bei-sanierungsgewinnen\/","title":{"rendered":"Verzicht auf Finanzplandarlehen bei Sanierungsgewinnen"},"content":{"rendered":"<p><b>Verzicht auf Finanzplandarlehen bei Sanierungsgewinnen<\/b><\/p>\n<p><b>F\u00fcr Sanierungsgewinne gelten besondere Billigkeitsregelungen, die im Kern eine Steuerstundung und einen Steuererlass vorsehen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein erkl\u00e4rt, wann diese Regelungen auf Gewinne aus dem Darlehensverzicht von GmbH-Gesellschaftern angewandt werden k\u00f6nnen.<\/b><\/p>\n<p>Um ein Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu retten, verzichten dessen Schuldner h\u00e4ufig auf Teile ihrer Forderungen, um so zur Sanierung beizutragen. Da durch den Schuldenerlass jedoch Gewinne entstehen (Erh\u00f6hung des Betriebsverm\u00f6gens), w\u00fcrde ein regul\u00e4rer Steuerzugriff darauf die Sanierungsbem\u00fchungen schnell konterkarieren. Um diese erhebliche H\u00e4rte f\u00fcr das sanierungsbed\u00fcrftige Unternehmen abzumildern, hat das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 27.3.2003 (sog. Sanierungserlass) besondere Billigkeitsregelungen aufgestellt, die im Kern eine Stundung und einen Erlass der auf Sanierungsgewinne entfallenden Steuern vorsehen.<\/p>\n<p><b>Darlehensverzicht von Gesellschaftern<\/b><br \/>\nWann der Darlehensverzicht eines GmbH-Gesellschafters gegen\u00fcber seiner Gesellschaft zu einem solchen beg\u00fcnstigten Sanierungsgewinn f\u00fchren kann, hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Erlass vom 16.4.2014 n\u00e4her beleuchtet. Nach der Weisung k\u00f6nnen die beg\u00fcnstigenden Billigkeitsregelungen des Bundesfinanzministeriums nur zur Anwendung kommen, wenn der Darlehensverzicht eigenbetrieblich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Eine solche sch\u00e4dliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt dabei grunds\u00e4tzlich vor, wenn das Darlehen als Finanzplandarlehen ausgereicht wurde \u2013 es von den Gesellschaftern also zur Finanzierung des Unternehmens (&#8222;finanzplanm\u00e4\u00dfig&#8220;) gew\u00e4hrt worden ist.<\/p>\n<p><b>Verzicht auf Finanzplandarlehen kann beg\u00fcnstigt sein<\/b><br \/>\nNach der Weisung des Finanzministeriums k\u00f6nnen allerdings auch Gewinne aus dem Verzicht auf Finanzplandarlehen beg\u00fcnstigt sein, sofern nicht nur der Gesellschafter, sondern auch unbeteiligte Dritte auf Darlehen verzichten bzw. anderweitig zur Sanierung beitragen. In diesem Fall \u2013 der als Gl\u00e4ubigerakkord bezeichnet wird \u2013 handelt der Gesellschafter mit seinem Darlehensverzicht wie ein fremder Dritter und somit aus betrieblichen Gr\u00fcnden heraus, sodass die beg\u00fcnstigenden Regelungen f\u00fcr Sanierungsgewinne dann auf alle Darlehensformen \u2013 somit auch auf Finanzplandarlehen \u2013 angewandt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><b>Nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten<\/b><br \/>\nHat ein Gesellschafter im Zuge eines Gl\u00e4ubigerakkords auf sein Darlehen verzichtet und das Finanzamt einen beg\u00fcnstigten Sanierungsgewinn angenommen, so k\u00f6nnen nach der Weisung des Finanzministeriums bei einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufl\u00f6sung der Gesellschaft gleichwohl nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten anzunehmen sein.<\/p>\n<p><b>Einheitliche Betrachtungsweise<\/b><br \/>\nBeim Darlehensverzicht eines Gesellschafters darf keine Aufteilung in der Form erfolgen, dass der werthaltige Teil der Forderung als gesellschaftsrechtlich und der nicht werthaltige Teil als eigenbetrieblich angesehen wird. Stattdessen kann der Verzicht nur als Ganzes entweder als eigenbetrieblich oder gesellschaftsrechtlich veranlasst beurteilt werden. Nur wenn die Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Verzicht eigenbetrieblich veranlasst ist, kann von einer Sanierungsabsicht des Gesellschafters ausgegangen werden, die Voraussetzung f\u00fcr die Annahme eines beg\u00fcnstigten Sanierungsgewinns ist. Liegt hingegen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor, m\u00fcssen die Grunds\u00e4tze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9.6.1997 zum Verzicht eines Gesellschafters auf eine nicht mehr vollwertige Forderung gegen\u00fcber seiner Kapitalgesellschaft beachtet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verzicht auf Finanzplandarlehen bei Sanierungsgewinnen F\u00fcr Sanierungsgewinne gelten besondere Billigkeitsregelungen, die im Kern eine Steuerstundung und einen Steuererlass vorsehen. 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