{"id":42420,"date":"2014-12-05T12:41:45","date_gmt":"2014-12-05T10:41:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42420"},"modified":"2014-12-05T12:41:45","modified_gmt":"2014-12-05T10:41:45","slug":"wahlrechtsausuebung-bei-einbringung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wahlrechtsausuebung-bei-einbringung\/","title":{"rendered":"Wahlrechtsaus\u00fcbung bei Einbringung"},"content":{"rendered":"<p><b>Wahlrechtsaus\u00fcbung bei Einbringung<\/b><\/p>\n<p><b>Bei einer Einbringung oder einem Anteilstausch hat die \u00fcbernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Jedoch kann auf Antrag das \u00fcbernommene Betriebsverm\u00f6gen unter bestimmten Voraussetzungen auch mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden.<\/b><\/p>\n<p>Der Wertansatz des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens gilt beim Einbringenden als Ver\u00e4u\u00dferungspreis. Zu den Details dieser Antragstellung hat sich die Finanzverwaltung nun wie folgt ge\u00e4u\u00dfert und konkretisiert damit die Ausf\u00fchrungen im sog. Umwandlungssteuererlass.<\/p>\n<p>Der Antrag ist sp\u00e4testens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen. Dies ist die auf den steuerlichen \u00dcbertragungsstichtag zu erstellende \u00dcbernahmebilanz. Sind der steuerliche \u00dcbertragungsstichtag und der Bilanzstichtag identisch, ist die steuerliche Schlussbilanz auf diesen Tag zu erstellen. Liegt der steuerliche \u00dcbertragungsstichtag vor dem Bilanzstichtag, ist die steuerliche Schlussbilanz auf den Bilanzstichtag ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p><b>Beispiel:<\/b><br \/>\nSteuerlicher \u00dcbertragungsstichtag = 1.4.2013, Bilanzstichtag = 31.12.2013.<\/p>\n<p>Die steuerliche Schlussbilanz des \u00dcbernehmers wird auf den 31.12.2013 erstellt. Daran \u00e4ndert die Buchung der \u00dcbernahme des Betriebsverm\u00f6gens als Gesch\u00e4ftsvorfall am 1.4.2013 nichts, denn ma\u00dfgebend ist die mit der Bewertung der Wirtschaftsg\u00fcter verbundene Aus\u00fcbung des Antrags in der \u00dcbernahmebilanz zum 31.12.2013.<\/p>\n<p>Die steuerliche Schlussbilanz ist grunds\u00e4tzlich eine eigenst\u00e4ndige Bilanz, die von der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 bzw. \u00a7 5 Abs. 1 EStG zu unterscheiden ist. Wird nur eine Steuerbilanz zur Gewinnermittlung auf den Bilanzstichtag abgegeben, ist damit noch kein Antrag gestellt. Dies kann durch Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz nachgeholt werden; die Antragsfrist ist bis dahin noch nicht verstrichen.<\/p>\n<p>Wird hingegen zus\u00e4tzlich eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung abgegeben, dass die Steuerbilanz der Gewinnermittlung zugleich auch die steuerliche Schlussbilanz nach dem Umwandlungssteuergesetz sein soll, ist dies ein konkludenter Antrag, denn f\u00fcr den Antrag ist keine konkrete Form vorgeschrieben.<\/p>\n<p>Wurde der Antrag auf Ansatz mit einem Wert unterhalb des gemeinen Werts gestellt, ist dieser unwiderruflich. Der Antrag ist auch bedingungsfeindlich und kann somit nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist widerrufen oder ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Um Rechtsklarheit zu erlangen, werden die Finanz\u00e4mter angewiesen, eine steuerliche Schlussbilanz der \u00fcbernehmenden Gesellschaft anzufordern und die Gesellschaft gleichzeitig aufzufordern, sich zur Aus\u00fcbung des Bewertungswahlrechts ausdr\u00fccklich zu \u00e4u\u00dfern. Mit Eingang der Antwort ist die Antragsfrist verstrichen und der gestellte Antrag kann danach nicht mehr ge\u00e4ndert werden. Bleibt eine Antwort aus, liegt kein Antrag vor, sodass die gemeinen Werte anzusetzen sind.<\/p>\n<p>Hintergrund f\u00fcr diese Anweisung sind in der Praxis vermehrt aufgetretene F\u00e4lle, in denen bei der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft die Abschreibung auf Basis der gemeinen Werte ermittelt worden sind, bei den Einbringenden bisher aber noch keine steuerliche Schlussbilanz abgeben und damit auch die stillen Reserven nicht versteuert worden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wahlrechtsaus\u00fcbung bei Einbringung Bei einer Einbringung oder einem Anteilstausch hat die \u00fcbernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Jedoch kann auf Antrag das \u00fcbernommene Betriebsverm\u00f6gen unter bestimmten Voraussetzungen auch mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden. Der Wertansatz des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens gilt beim Einbringenden als Ver\u00e4u\u00dferungspreis. Zu den Details dieser &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wahlrechtsausuebung-bei-einbringung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wahlrechtsaus\u00fcbung bei Einbringung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[15],"tags":[3759],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42420"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=42420"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/42420\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=42420"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=42420"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=42420"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}