{"id":42428,"date":"2014-12-05T13:16:29","date_gmt":"2014-12-05T11:16:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42428"},"modified":"2014-12-05T13:16:29","modified_gmt":"2014-12-05T11:16:29","slug":"ausgleichszahlung-fuer-rechtswidrig-geleistete-mehrarbeit-ist-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausgleichszahlung-fuer-rechtswidrig-geleistete-mehrarbeit-ist-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Ausgleichszahlung f\u00fcr rechtswidrig geleistete Mehrarbeit ist Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><b>Ausgleichszahlung f\u00fcr rechtswidrig geleistete Mehrarbeit ist Arbeitslohn<\/b><\/p>\n<p><b>Erh\u00e4lt ein verbeamteter Feuerwehrmann von seinem Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung f\u00fcr rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit, muss er diese Gelder als Arbeitslohn versteuern.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nEin Feuerwehrbeamter der st\u00e4dtischen Berufsfeuerwehr erhielt von seinem Arbeitgeber im Jahr 2012 eine Ausgleichszahlung f\u00fcr rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in H\u00f6he von 20.000 EUR, die er als steuerfreie Schadensersatzleistung anerkannt wissen wollte. Er argumentierte, dass die Gelder keinen Entlohnungs- oder Lohnersatzcharakter h\u00e4tten, da entsprechende Schadensersatzanspr\u00fcche nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs vorrangig auf Freizeitausgleich (Naturalrestitution) gerichtet seien. Das Finanzamt setzte die Zahlungen hingegen als (erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernden) Arbeitslohn an.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDas Finanzgericht M\u00fcnster urteilte, dass das Amt die Zahlungen zu Recht als Arbeitslohn angesetzt hatte.<\/p>\n<p>Zu den Einnahmen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren alle G\u00fcter in Geld- oder Geldeswert, die einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zuflie\u00dfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Vorteile &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers veranlasst sind \u2013 wenn also der Vorteil mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis einger\u00e4umt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne (objektiv) als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.<\/p>\n<p>Legt man diese Grunds\u00e4tze zugrunde, sind die streitbefangenen Ausgleichszahlungen letztlich daf\u00fcr zugeflossen, dass der Arbeitnehmer seine individuelle Arbeitskraft zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/p>\n<p>Ob die Zahlung Ausfluss eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist, konnte das Finanzgericht dahingestellt lassen, da das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hatte, dass der zus\u00e4tzliche Dienst eines Beamten und der damit verbundene Freizeitverlust nach nationalem Recht keinen Schaden darstellt; demnach steht dem Arbeitnehmer f\u00fcr unionsrechtswidrig geleistete Mehrarbeit (neben einem m\u00f6glichen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch) ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Diese Einordnung als auch die Berechnung der Ausgleichszahlung im Urteilsfall (angelehnt an das Gesetz \u00fcber die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten) sprachen f\u00fcr den Arbeitslohncharakter der Ausgleichszahlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausgleichszahlung f\u00fcr rechtswidrig geleistete Mehrarbeit ist Arbeitslohn Erh\u00e4lt ein verbeamteter Feuerwehrmann von seinem Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung f\u00fcr rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit, muss er diese Gelder als Arbeitslohn versteuern. 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