{"id":42432,"date":"2014-12-05T14:01:10","date_gmt":"2014-12-05T12:01:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42432"},"modified":"2014-12-05T14:01:10","modified_gmt":"2014-12-05T12:01:10","slug":"geldwerter-vorteil-uebernommene-vereinsbeitraege-gelten-als-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geldwerter-vorteil-uebernommene-vereinsbeitraege-gelten-als-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Geldwerter Vorteil: \u00dcbernommene Vereinsbeitr\u00e4ge gelten als Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><b>Geldwerter Vorteil: \u00dcbernommene Vereinsbeitr\u00e4ge gelten als Arbeitslohn<\/b><\/p>\n<p><b>\u00dcbernimmt der Arbeitgeber f\u00fcr seine Mitarbeiter die Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu privaten Vereinen, sind diese Aufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies kann auch gelten, wenn der Mitarbeiter bereits im Ruhestand ist. Es gibt aber auch Alternativen.<\/b><\/p>\n<p>\u00dcbernimmt der Arbeitgeber Vereinsbeitr\u00e4ge des Arbeitnehmers wie zum Beispiel f\u00fcr einen Golf- oder Tennisclub, liegt ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.<\/p>\n<p>Dies gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf f\u00f6rderlich ist, weil sich auf diesem Weg Kontakte mit (k\u00fcnftigen) Kunden des Arbeitgebers ankn\u00fcpfen oder vorhandene Gesch\u00e4ftsbeziehungen intensivieren lassen.<\/p>\n<p><b>Ausnahmen sind kaum m\u00f6glich<\/b><br \/>\nSelbst die Tatsache, dass sich der Mitarbeiter \u2013 wie im Streitfall in einem Golfclub \u2013 sportlich nicht bet\u00e4tigt oder mangels Platzreife nicht bet\u00e4tigen kann, soll keine Rolle spielen. Eine seltene Ausnahme k\u00f6nnte nur gelten, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Beitritt derart aufdr\u00e4ngt, dass er sich dem nicht entziehen kann, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen.<\/p>\n<p><b>Mitgliedsbeitr\u00e4ge ausgeschiedener Mitarbeiter<\/b><br \/>\nNach dem Eintritt in den Ruhestand werden die Voraussetzungen dann etwas lockerer. Nach einem neuen Urteil liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung noch die Arbeitsleistung entlohnt werden soll und nicht bereits deshalb weil der Arbeitgeber daran mitgewirkt hat, die Ehrenmitgliedschaft zu erhalten.<\/p>\n<p><b>Steuerliche Alternativen zum sportlichen Stressabbau<\/b><br \/>\nEs gibt aber M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Unterst\u00fctzung der Arbeitnehmer im sportlichen Bereich, die steuerlich anders behandelt werden. Dazu z\u00e4hlen Betriebssportanlagen und Ma\u00dfnahmen der betrieblichen Gesundheitsf\u00f6rderung.<\/p>\n<ul class=\"punkt further\">\n<li>Betriebssportanlagen: Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich Sportanlagen zur Verf\u00fcgung wie zum Beispiel einen Fitnessraum, eine Betriebssportanlage mit Fu\u00dfballplatz oder ein Schwimmbad handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Leistung im ganz \u00fcberwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.Achtung: Die Bereitstellung von Tennis- oder Squashpl\u00e4tzen, eines Reitpferds, einer Segeljacht oder einer Golfanlage ist dagegen steuer- und beitragspflichtig.<\/li>\n<li>Betriebliche Gesundheitsf\u00f6rderung: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Belegschaft oder der betrieblichen Gesundheitsf\u00f6rderung bleiben bis zu 500 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei. Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barzusch\u00fcsse des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter f\u00fcr extern durchgef\u00fchrte Ma\u00dfnahmen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Achtung: Die \u00dcbernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen an Sportvereine und Fitnessstudios ist jedoch nicht steuerbefreit. Unter die Steuerbefreiung f\u00e4llt aber, wenn durch den Arbeitgeber ein Zuschuss f\u00fcr Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrt wird, die Fitnessstudios oder Sportvereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Pr\u00e4vention der Krankenkassen gerecht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geldwerter Vorteil: \u00dcbernommene Vereinsbeitr\u00e4ge gelten als Arbeitslohn \u00dcbernimmt der Arbeitgeber f\u00fcr seine Mitarbeiter die Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu privaten Vereinen, sind diese Aufwendungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies kann auch gelten, wenn der Mitarbeiter bereits im Ruhestand ist. 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