{"id":42466,"date":"2014-12-09T19:01:14","date_gmt":"2014-12-09T17:01:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42466"},"modified":"2014-12-09T19:01:14","modified_gmt":"2014-12-09T17:01:14","slug":"keine-witwerrente-nach-nur-7-monaten-ehe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-witwerrente-nach-nur-7-monaten-ehe\/","title":{"rendered":"Keine Witwerrente nach nur 7 Monaten Ehe"},"content":{"rendered":"<p>Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelm\u00e4\u00dfig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umst\u00e4nde die Annahme einer sog. Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelm\u00e4\u00dfig nicht auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Heirat ein Ehepartner bereits an einer Krebserkrankung mit einer Lebenserwartung von weniger als einem Jahr leidet. Dies entschied in einem am 09.12.2014 ver\u00f6ffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.<br \/>\n<strong>Witwer begehrt Rente nach dem Tod der schwer an Krebs erkrankten Ehefrau<\/strong><br \/>\nEin 54-j\u00e4hriger Mann heiratete im Juni 2008 seine unheilbar an metastasiertem Krebs erkrankte langj\u00e4hrige Lebensgef\u00e4hrtin. Bereits 7 Monate nach der Hochzeit verstarb sie an den Folgen ihrer Erkrankung. Der in Frankfurt lebende Witwer beantragte die Gew\u00e4hrung einer Witwerrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begr\u00fcndung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Der Witwer hingegen vertrat die Ansicht, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei. Zudem h\u00e4tten er und seine Frau mehr als 20 Jahre in einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft gelebt und bereits schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt heiraten wollen.<\/p>\n<p><strong>T\u00f6dliche Folgen der Krebserkrankung waren bei Eheschlie\u00dfung vorhersehbar<\/strong><br \/>\nDie Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente nicht bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umst\u00e4nde nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder \u00fcberwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken solle (sog. Versorgungsehe). Solche besonderen Umst\u00e4nden seien anzunehmen bei einem pl\u00f6tzlichen unvorhersehbaren Tod (z. B. in Folge eines Unfalls) oder wenn die t\u00f6dlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschlie\u00dfung nicht vorhersehbar gewesen seien. Rechtlich unbeachtlich sei dagegen der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Lebenserwartung habe prognostisch weniger als ein Jahr betragen. Dies h\u00e4tten der Witwer und seine Ehefrau gewusst und habe die Entscheidung zur Eheschlie\u00dfung ma\u00dfgeblich bestimmt. Insoweit verwiesen die Richter darauf, dass bei der Anmeldung der Eheschlie\u00dfung unter Hinweis auf die schwere Erkrankung um eine bevorzugte Bearbeitung gebeten worden war. Die langj\u00e4hrige Lebensgemeinschaft sei hingegen eine bewusste und freie Entscheidung gegen eine Heirat gewesen und stehe der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen. Ferner seien konkrete fr\u00fchere Heiratspl\u00e4ne nicht bewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<div class=\"schatten\">\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"first last\"><strong>\u00a7 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)<\/strong><br \/>\n(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umst\u00e4nden des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder \u00fcberwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begr\u00fcnden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0LSG Hessen, Pressemitteilung vom 09.12.2014 zum Urteil L 2 R 140\/13 vom 16.09.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelm\u00e4\u00dfig kein Anspruch auf Witwen- bzw. 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