{"id":42469,"date":"2014-12-09T19:01:54","date_gmt":"2014-12-09T17:01:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42469"},"modified":"2014-12-09T19:01:54","modified_gmt":"2014-12-09T17:01:54","slug":"pflegegeld-fuer-die-grossmutter-zweier-enkelkinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pflegegeld-fuer-die-grossmutter-zweier-enkelkinder\/","title":{"rendered":"Pflegegeld f\u00fcr die Gro\u00dfmutter zweier Enkelkinder"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.12.2014 entschieden, dass Gro\u00dfeltern gegen\u00fcber dem Tr\u00e4ger der Jugendhilfe einen Anspruch auf \u00dcbernahme der Aufwendungen f\u00fcr die Vollzeitpflege von Enkelkindern auch dann haben k\u00f6nnen, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, f\u00fcr ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nahm ihre beiden Enkelkinder bei sich auf, weil die alleinstehende Mutter der Kinder, die Tochter der Kl\u00e4gerin, nicht f\u00fcr deren Erziehung sorgte. Das Amtsgericht \u00fcbertrug der Kl\u00e4gerin die elterliche Sorge f\u00fcr die Kinder. Daraufhin beantragte die Kl\u00e4gerin bei dem Jugendamt der beklagten Stadt, die Kosten f\u00fcr die Vollzeitpflege der Kinder zu \u00fcbernehmen. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begr\u00fcndung ab, ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bestehe nicht, weil die Kinder bei der Kl\u00e4gerin schon bislang gut untergebracht seien. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin habe ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder nicht in der Weise zur\u00fcckgezogen, dass sie das Jugendamt vor die Wahl gestellt h\u00e4tte, ihr Pflegegeld zu gew\u00e4hren oder die Betreuung der Kinder einzustellen.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ge\u00e4ndert und der Klage auf \u00dcbernahme der im Rahmen der Pflege erbrachten Aufwendungen stattgegeben. Das Jugendamt hat den Antrag der Kl\u00e4gerin mit fehlerhaften Erw\u00e4gungen abgelehnt. Ein dringend zu deckender erzieherischer Bedarf hat vorgelegen, da durch den tats\u00e4chlichen Ausfall der leiblichen Eltern ein entsprechendes Defizit bestand. Die Vollzeitpflege durch die hierzu geeignete Kl\u00e4gerin ist notwendig gewesen, um diesen Bedarf zu decken. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung sind deshalb erf\u00fcllt gewesen. Dazu geh\u00f6rt entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht die ernsthafte Erkl\u00e4rung von Gro\u00dfeltern, die Vollzeitpflege aufzugeben, wenn ihnen kein Pflegegeld gew\u00e4hrt werde. Diese in der fr\u00fcheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Anforderung ist jedenfalls \u00fcberholt. Dies hat der Gesetzgeber mit einer im Jahr 2005 in Kraft getretenen Gesetzes\u00e4nderung deutlich zum Ausdruck gebracht. Damit ist die Vollzeitpflege durch unterhaltspflichtige Verwandte und damit auch die Gew\u00e4hrung von Pflegegeld an diese unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen worden.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BVerwG, Pressemitteilung vom 09.12.2014 zum Urteil 5 C 32.13 vom 09.12.2014<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.12.2014 entschieden, dass Gro\u00dfeltern gegen\u00fcber dem Tr\u00e4ger der Jugendhilfe einen Anspruch auf \u00dcbernahme der Aufwendungen f\u00fcr die Vollzeitpflege von Enkelkindern auch dann haben k\u00f6nnen, wenn sie das Jugendamt nicht ernsthaft vor die Alternative stellen, f\u00fcr ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten. 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