{"id":42471,"date":"2014-12-10T12:13:06","date_gmt":"2014-12-10T10:13:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42471"},"modified":"2014-12-10T12:13:06","modified_gmt":"2014-12-10T10:13:06","slug":"fahrten-zwischen-wohnung-und-betrieb-unterliegen-nicht-der-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fahrten-zwischen-wohnung-und-betrieb-unterliegen-nicht-der-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<p><b>Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer<\/b><\/p>\n<p><b>Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb erfolgt nicht f\u00fcr au\u00dferhalb des Unternehmens liegende Zwecke und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nA betrieb ein Einzelunternehmen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. Zwischen A (als Organtr\u00e4ger) und der GmbH (als Organgesellschaft) bestand ein Organschaftsverh\u00e4ltnis. Nach dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag hatte A Anspruch auf Benutzung eines der GmbH geh\u00f6renden Pkw auch f\u00fcr private Zwecke.<\/p>\n<p>A nutzte den Pkw auch f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb\/Arbeitsst\u00e4tte. Das Finanzamt unterwarf die Pkw-\u00dcberlassung f\u00fcr diese Fahrten als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (mit gesch\u00e4tzten 0,87 EUR je gefahrenem km). Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage mit der Begr\u00fcndung ab, da die unentgeltliche Bef\u00f6rderung von Arbeitnehmern grunds\u00e4tzlich unternehmensfremden Zwecken zuzurechnen sei, m\u00fcsse Entsprechendes auch f\u00fcr die Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb gelten.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDer Bundesfinanzhof lehnt die Parallelbetrachtung zu den Fahrten eines Arbeitnehmers ab. Die Pkw-Nutzung f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb durch den Unternehmer ist nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Das Finanzgerichtsurteil wurde daher aufgehoben. Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt.<\/p>\n<p>Die unentgeltliche Bef\u00f6rderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsst\u00e4tte und zur\u00fcck mit einem betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber dient grunds\u00e4tzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Denn es ist normalerweise Sache des Arbeitnehmers, den Ort seiner Wohnung und das geeignete Verkehrsmittel zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Anders ist es jedoch bei den entsprechenden Fahrten des Unternehmers. Diese Fahrten sind unternehmerisch veranlasst. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, w\u00e4hrend der Arbeitszeit an der Arbeitsst\u00e4tte zu sein, sodass grunds\u00e4tzlich kein unternehmerischer Grund daf\u00fcr besteht, ihn zwischen Wohnung und Betrieb zu bef\u00f6rdern. Im Gegensatz dazu sucht jedoch der Unternehmer den Betrieb auf, um dort unternehmerisch t\u00e4tig zu sein. Es ist nicht ersichtlich, welchem privaten Bedarf diese Fahrten dienen sollten. Sie dienen der Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen und es besteht daher \u2013 anders bei einem Arbeitnehmer \u2013 ein unmittelbarer Zusammenhang der Fahrten zu dem Unternehmen.<\/p>\n<p>Das zwischen A und der GmbH bestehende Organschaftsverh\u00e4ltnis bewirkt, dass die Leistungen zwischen der GmbH und A als nichtsteuerbare Innenleistungen zu behandeln sind. Die Verwendung des Pkw durch A war daher \u2013 anders als bei der entgeltlichen \u00dcberlassung an einen Arbeitnehmer \u2013 nicht als steuerbare sonstige Leistung (tausch\u00e4hnliches Gesch\u00e4ft), sondern unter dem Gesichtspunkt einer unentgeltlichen Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken zu pr\u00fcfen. Hierf\u00fcr ist die Sicht des Unternehmers entscheidend, die f\u00fcr die Fahrten auf den unmittelbaren unternehmerischen Zusammenhang hinweist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb erfolgt nicht f\u00fcr au\u00dferhalb des Unternehmens liegende Zwecke und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. Hintergrund A betrieb ein Einzelunternehmen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. 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