{"id":42473,"date":"2014-12-10T12:15:32","date_gmt":"2014-12-10T10:15:32","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42473"},"modified":"2014-12-10T12:15:32","modified_gmt":"2014-12-10T10:15:32","slug":"steuerberater-darf-einspruch-nicht-eigenmaechtig-zuruecknehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerberater-darf-einspruch-nicht-eigenmaechtig-zuruecknehmen\/","title":{"rendered":"Steuerberater darf Einspruch nicht eigenm\u00e4chtig zur\u00fccknehmen"},"content":{"rendered":"<p><b>Steuerberater darf Einspruch nicht eigenm\u00e4chtig zur\u00fccknehmen<\/b><\/p>\n<p><b>Nimmt ein Steuerberater einen Einspruch ohne vorherige R\u00fccksprache mit seinem Mandanten zur\u00fcck, verst\u00f6\u00dft er gegen seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag und macht sich schadensersatzpflichtig.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nStreckt ein Steuerberater im Streit mit dem Finanzamt vorzeitig die Waffen ohne sich zuvor mit seinem Mandanten abzusprechen, so kann dieses Vorgehen f\u00fcr ihn in einer Schadensersatzzahlung m\u00fcnden. So geschehen k\u00fcrzlich in einem Fall vor dem Bundesgerichtshof, in dem ein Steuerberater f\u00fcr seinen Mandanten die Kosten einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung geltend gemacht hatte; der Mandant hatte seinen Ersthaushalt jedoch aus privaten Gr\u00fcnden vom Besch\u00e4ftigungsort wegverlegt (sog. Wegverlegungsfall), was von der damals geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht steuerlich anerkannt wurde. Nachdem das Finanzamt den Kostenabzug verwehrt hatte, legte der Berater zun\u00e4chst im Auftrag seines Mandanten Einspruch ein. Als das Amt jedoch signalisierte, dass es an seiner ablehnenden Auffassung festhalten wird, nahm der Steuerberater den Einspruch am 12.2.2009 zur\u00fcck \u2013 ohne diesen Schritt mit seinem Mandanten zu besprechen. Es kam wie es kommen musste: 3 Wochen sp\u00e4ter, am 5.3.2009, \u00e4nderte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung und erkannte eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung nun auch in Wegverlegungsf\u00e4llen an. Aufgrund des zur\u00fcckgenommenen Einspruchs konnte der Mandant nun nicht mehr von der Rechtsprechungs\u00e4nderung profitieren, sodass er vom Berater einen Schadensersatz in H\u00f6he der entgangenen Steuerersparnis verlangte. Das Amtsgericht verurteilte den Berater zur Zahlung von 1.100 EUR und das Berufungsgericht folgte der Entscheidung. Auch die Revision des Beraters vor dem Bundesgerichtshof blieb nun ohne Erfolg<\/p>\n<p><b>Bundesgerichtshof nimmt Pflichtverletzung des Beraters an<\/b><br \/>\nDer Bundesgerichtshof urteilte, dass der Berater gegen seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag versto\u00dfen hatte, indem er den Einspruch eigenm\u00e4chtig zur\u00fcckgenommen hatte. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Steuerberater grunds\u00e4tzlich verpflichtet, die Weisungen seines Mandanten zu befolgen. Will er von dessen Weisungen abweichen, muss er ihn dar\u00fcber informieren und (grunds\u00e4tzlich) dessen Entscheidung abwarten. Da der Mandant das Misserfolgs- und Kostenrisiko des Auftrags tr\u00e4gt, hat er und nicht der steuerliche Berater die grundlegenden Entscheidungen dar\u00fcber zu treffen, in welcher Weise seine Interessen wahrgenommen werden sollen. Trotz h\u00f6herer Sachkunde darf ein Berater seine Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen seines Mandanten stellen.<\/p>\n<p>Vorliegend hat der Berater mit seiner Einspruchsr\u00fccknahme gegen die Weisung seines Mandanten versto\u00dfen, da ein Auftrag zur Einspruchseinlegung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in aller Regel zugleich beinhaltet, dass der Einspruch auch &#8222;durchgefochten&#8220; und eben nicht zur\u00fcckgenommen wird.<\/p>\n<p><b>Pflichtverletzung hat Schaden versursacht<\/b><br \/>\nDer Bundesgerichtshof ging zudem davon aus, dass die begangene Pflichtverletzung den vorliegend geltend gemachten Schaden des Mandanten auch verursacht hat. Zwar hatte der Berater mehrfach erkl\u00e4rt, dass sein Mandant einer Einspruchsr\u00fccknahme zugestimmt h\u00e4tte, wenn er zuvor informiert worden w\u00e4re. Der Bundesgerichtshof lie\u00df dieses Argument jedoch unber\u00fccksichtigt und zog stattdessen den Beweis des ersten Anscheins heran. Dieser sprach daf\u00fcr, dass der Mandant der Einspruchsr\u00fccknahme nicht zugestimmt h\u00e4tte. Denn er hatte die Einlegung eines Einspruchs zuvor beauftragt, obwohl die Zeichen gegen ihn standen (= die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seinem Anliegen entgegenstand). Daraus wird deutlich, dass er einen Kostenabzug nur mit &#8222;durchgefochtenem&#8220; Einspruch h\u00e4tte erreichen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><b>Aussagen zur Pflichtlekt\u00fcre eines Steuerberaters<\/b><br \/>\nDas Berufungsgericht hatte die Pflichtverletzung zuvor noch darin gesehen, dass der Berater von dem m\u00f6glicherweise anstehenden Rechtsprechungswechsel h\u00e4tte wissen m\u00fcssen. Demnach sei er gehalten gewesen, den Jahresbericht des Bundesfinanzhofs zu lesen, in dem \u00fcber das anh\u00e4ngige Revisionsverfahren berichtet worden sei.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof erteilte diesem Argument jedoch eine klare Absage und erkl\u00e4rte, dass dem Berater nicht vorgeworfen werden kann, dass er bei R\u00fccknahme des Einspruchs auf den Fortbestand der (ablehnenden) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Wegverlegungsf\u00e4llen vertraut hatte. Denn ein Berater ist (ohne besonderen Anlass) nicht verpflichtet, die Jahresberichte des Bundesfinanzhofs einzusehen. Zum Themenkreis &#8222;Pflichtlekt\u00fcre eines Steuerberaters&#8220; machte der Bundesgerichtshof zudem folgende Aussagen:<\/p>\n<ul class=\"punkt further\">\n<li>Ein Steuerberater darf grunds\u00e4tzlich auf den Fortbestand der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen. Er muss sich aber \u00fcber deren Entwicklung anhand der amtlichen Sammlungen und der einschl\u00e4gigen Fachzeitschriften unterrichten.<\/li>\n<li>Eine \u00c4nderung der Rechtsprechung muss der Berater in Betracht ziehen, wenn ein oberstes Gericht sie in Aussicht stellt oder neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft sich auf eine \u00e4ltere Rechtsprechung auswirken k\u00f6nnen und es zu einer bestimmten Frage an neueren h\u00f6chstrichterlichen Erkenntnissen fehlt.<\/li>\n<li>Ausnahmsweise kann der Berater verpflichtet sein, die Rechtsprechung der Instanzgerichte und das Schrifttum (einschlie\u00dflich Aufsatzliteratur) heranzuziehen, wenn sich ein Rechtsgebiet eindeutig fortentwickelt und neue h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung erwartet werden kann. Hat der Berater einen entsprechenden Fall zu bearbeiten, muss er auch Spezialzeitschriften durchsehen.<\/li>\n<li>Als Pflichtlekt\u00fcre eines Beraters kommen vor allem das Bundessteuerblatt und die Zeitschrift &#8222;Deutsches Steuerrecht&#8220; in Betracht.<\/li>\n<li>Reine Entscheidungssammlungen wie z. B. die Zeitschrift &#8222;BFH\/NV&#8220; muss der Berater nicht vollst\u00e4ndig auswerten.<\/li>\n<li>Die monatlich als Anlage zum Bundessteuerblatt erscheinende Liste der anh\u00e4ngigen Verfahren beim Bundesfinanzhof muss der Berater ebenfalls nicht durchsehen.<\/li>\n<li>Die Zeitschrift &#8222;Der Ertragsteuerberater&#8220; geh\u00f6rt nicht zur Pflichtlekt\u00fcre eines Steuerberaters.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerberater darf Einspruch nicht eigenm\u00e4chtig zur\u00fccknehmen Nimmt ein Steuerberater einen Einspruch ohne vorherige R\u00fccksprache mit seinem Mandanten zur\u00fcck, verst\u00f6\u00dft er gegen seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag und macht sich schadensersatzpflichtig. 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