{"id":42481,"date":"2014-12-10T13:05:35","date_gmt":"2014-12-10T11:05:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42481"},"modified":"2014-12-10T13:05:35","modified_gmt":"2014-12-10T11:05:35","slug":"wann-alkohol-eine-kuendigung-rechtfertigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-alkohol-eine-kuendigung-rechtfertigt\/","title":{"rendered":"Wann Alkohol eine K\u00fcndigung rechtfertigt"},"content":{"rendered":"<p><b>Wann Alkohol eine K\u00fcndigung rechtfertigt<\/b><\/p>\n<p><b>Alkoholisiert Autofahren im Dienst, das geht nicht. Daher hatte das Arbeitsgericht Berlin die K\u00fcndigung eines Berufskraftfahrers best\u00e4tigt. Nicht so das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz: Da der alkoholabh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigte zu einer Therapie bereit war, kann die Krankheit eventuell geheilt werden.<\/b><\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich verletze ein Berufskraftfahrer seine Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag in erheblichem Ma\u00dfe, wenn er das Firmenfahrzeug unter Alkoholeinfluss am \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr teilnehme, urteilte nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Allerdings hielten die Richter dem Besch\u00e4ftigten seine Alkoholabh\u00e4ngigkeit zugute. Aufgrund der Krankheit sei dem Besch\u00e4ftigten kein Schuldvorwurf zu machen.<\/p>\n<p><b>Bei Alkoholkrankheit: Bereit zur Therapie?<\/b><br \/>\nF\u00fcr eine wirksame K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist in diesem Fall eine Prognose zu treffen: Wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoholabh\u00e4ngigkeit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen kann, kann die K\u00fcndigung gerechtfertigt sein. Von einer solchen negativen Prognose k\u00f6nne man jedoch nicht ausgehen, wenn der Arbeitnehmer \u2013 wie im entschiedenen Fall \u2013 im Zeitpunkt der K\u00fcndigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit war.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer als Berufskraftfahrer besch\u00e4ftigt und verursachte mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (0,64 Promille) einen Unfall. Es entstand ein gr\u00f6\u00dferer Sachschaden, der Unfallgegner wurde dabei verletzt. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot.<\/p>\n<p><b>Bundesarbeitsgericht: Keine Therapie, keine positive Prognose<\/b><br \/>\nLetztlich orientierte sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am Bundesarbeitsgericht. Das oberste Arbeitsgericht entschied zum Beispiel \u00fcber die K\u00fcndigung eines alkoholkranken Mitarbeiters; f\u00fcr den zweiten Senat kam es damals auf folgendes an: &#8222;Ist im Zeitpunkt der K\u00fcndigung die Prognose gerechtfertigt, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholsucht dauerhaft nicht die Gew\u00e4hr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete T\u00e4tigkeit ordnungsgem\u00e4\u00df zu erbringen, kann eine ordentliche K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gerechtfertigt sein.&#8220;<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht billigte damals die K\u00fcndigung, da der Mitarbeiter gerade nicht zu einer entsprechenden Therapie bereit war. &#8222;F\u00fcr die Prognose im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer Alkoholerkrankung kommt es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung bereit ist, eine Entziehungskur beziehungsweise Therapie durchzuf\u00fchren. Lehnt er das ab, kann erfahrungsgem\u00e4\u00df davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabh\u00e4ngigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird&#8220;, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Da die Alkoholerkrankung zudem die betrieblichen Interessen erheblich beeintr\u00e4chtigte und eine Interessenabw\u00e4gung zugunsten des Arbeitgebers ausfiel, war die damalige K\u00fcndigung f\u00fcr das Bundesarbeitsgericht rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p><b>Landesarbeitsgericht: Abmahnung h\u00e4tte gen\u00fcgt<\/b><br \/>\nIm Ergebnis anders entschied nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Es lehnte die K\u00fcndigung im aktuellen Fall ab. Bei einer \u2013 im aktuellen Fall \u2013 bestehenden Therapiebereitschaft k\u00f6nne vom Arbeitgeber in der Regel erwartet werden, das Fehlverhalten abzumahnen und das Arbeitsverh\u00e4ltnis fortzusetzen.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht Berlin hatte noch die ordentliche K\u00fcndigung f\u00fcr sozial gerechtfertigt gehalten. Die Arbeitsrichter urteilten: Ob alkoholerkrank oder nicht, dem Besch\u00e4ftigten sei vorzuwerfen, eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gef\u00e4hrdet zu haben. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung rechtfertige dieses Verhalten die K\u00fcndigung \u2013 auch ohne Ausspruch einer Abmahnung.<\/p>\n<p><b>Arbeitsgericht: Keine Abmahnung wegen schwerer Pflichtverletzung<\/b><br \/>\nDer Arbeitgeber m\u00fcsse daf\u00fcr Sorge tragen, dass das Alkoholverbot von allen Fahrern beachtet werde. Dies sei mit einer blo\u00dfen Abmahnung nicht zu erreichen, argumentierten noch die Richter der ersten Instanz. Auch habe der Arbeitnehmer letztlich keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt.<\/p>\n<p>Dieser Argumentation ist das Landesarbeitsgericht letztlich nicht gefolgt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann Alkohol eine K\u00fcndigung rechtfertigt Alkoholisiert Autofahren im Dienst, das geht nicht. 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