{"id":42489,"date":"2014-12-11T11:12:46","date_gmt":"2014-12-11T09:12:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42489"},"modified":"2014-12-11T11:12:46","modified_gmt":"2014-12-11T09:12:46","slug":"kein-erstattungsanspruch-gegen-das-finanzamt-fuer-zu-unrecht-rechnung-gestellte-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-erstattungsanspruch-gegen-das-finanzamt-fuer-zu-unrecht-rechnung-gestellte-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Kein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt f\u00fcr zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<p><b>Kein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt f\u00fcr zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<\/b><\/p>\n<p><b>Ein Leistungsempf\u00e4nger kann die ihm zu Unrecht vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellte und an diesen gezahlte Umsatzsteuer auch dann nicht vom Finanzamt erstattet verlangen, wenn der Rechnungsaussteller zur R\u00fcckerstattung nicht bereit oder in der Lage ist.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, eine GmbH, nahm aus Eingangsrechnungen verschiedener Kapitalgesellschaften einen Vorsteuerabzug in Anspruch. Aufgrund einer Steuerfahndungspr\u00fcfung versagte ihr das Finanzamt diesen Anspruch, weil die Rechnungen eine unzutreffende Leistungsbezeichnung enthielten. Nachdem entsprechend ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide ergangen waren, zahlte die Kl\u00e4gerin die zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerbetr\u00e4ge an das Finanzamt zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Etwa 2 Jahre sp\u00e4ter begehrte die Kl\u00e4gerin die Erstattung eines Teils der zur\u00fcckgezahlten Vorsteuern vom Finanzamt, weil ihr insoweit eine Inanspruchnahme der Rechnungsaussteller nicht m\u00f6glich sei. Hierzu berief sie sich auf die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs, nach der einem gutgl\u00e4ubigen Leistungsempf\u00e4nger ein unmittelbarer Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt zustehe, wenn der Leistende zahlungsunf\u00e4hig oder -unwillig sei. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch habe, da die ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheide einen Rechtsgrund f\u00fcr die R\u00fcckzahlung der Vorsteuerbetr\u00e4ge darstellten. \u00dcberdies habe sie ihre Gutgl\u00e4ubigkeit nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDas Finanzgericht M\u00fcnster, das die Ablehnung des Finanzamts als Abrechnungsbescheid auslegte, wies die Klage ab. F\u00fcr einen Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen das Finanzamt fehle es an einer Rechtsgrundlage. Einen Anspruch auf Erstattung \u00fcberzahlter Umsatzsteuer h\u00e4tten allein die Rechnungsaussteller, die ihre Rechnungen berichtigt haben. Dem stehe der europarechtliche Grundsatz der Neutralit\u00e4t und Effektivit\u00e4t der Mehrwertsteuer nicht entgegen. Dieser werde grunds\u00e4tzlich auch dann beachtet, wenn der Leistungsempf\u00e4nger im Hinblick auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Vorsteuerbetr\u00e4ge auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs k\u00f6nne sich der Rechnungsempf\u00e4nger zwar ausnahmsweise unmittelbar an die Steuerbeh\u00f6rde wenden, wenn die Erstattung unm\u00f6glich oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert sei. Da diese Rechtsprechung zu einem grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalt im Vorsteuerverg\u00fctungsverfahren ergangen sei, sei sie auf einen reinen Inlandssachverhalt nicht \u00fcbertragbar. Anderenfalls w\u00fcrde der Leistungsempf\u00e4nger im Insolvenzfall gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern des Rechnungsausstellers bevorzugt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt f\u00fcr zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer Ein Leistungsempf\u00e4nger kann die ihm zu Unrecht vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellte und an diesen gezahlte Umsatzsteuer auch dann nicht vom Finanzamt erstattet verlangen, wenn der Rechnungsaussteller zur R\u00fcckerstattung nicht bereit oder in der Lage ist. 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