{"id":425,"date":"2012-05-31T14:59:04","date_gmt":"2012-05-31T12:59:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=425"},"modified":"2012-09-20T12:18:59","modified_gmt":"2012-09-20T10:18:59","slug":"fristlose-kundigung-bei-diebstahl-geringwertiger-sachen-und-langer-betriebszugehorigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fristlose-kundigung-bei-diebstahl-geringwertiger-sachen-und-langer-betriebszugehorigkeit\/","title":{"rendered":"Fristlose K\u00fcndigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen und langer Betriebszugeh\u00f6rigkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Fristlose K\u00fcndigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen und langer Betriebszugeh\u00f6rigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Bis zur &#8222;Emmely-Entscheidung&#8220; galt der Grundsatz, dass eine Straftat gegen\u00fcber dem Arbeitgeber eine fristlose K\u00fcndigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigte. Mit der &#8222;Emmely-Entscheidung&#8220; weichte das Bundesarbeitsgericht diesen Grundsatz im Bereich Diebstahls und Unterschlagung geringwertiger Sachen f\u00fcr die F\u00e4lle auf, bei denen eine Interessenabw\u00e4gung zugunsten des Arbeitnehmers sprach. Dies ist insbesondere dann so, wenn ein lang bestehendes und (regelm\u00e4\u00dfig) unbeanstandetes Arbeitsverh\u00e4ltnis vorliegt. Diese Entscheidung wird seither in fristlosen K\u00fcndigungssachen stets zugunsten des Arbeitnehmers angef\u00fchrt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nunmehr zur Abgrenzung des &#8222;Emmely-Urteils&#8220; zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bereits rd. 20 Jahre &#8211; zuletzt als Filialleiter &#8211; beim Arbeitgeber t\u00e4tig, als er zun\u00e4chst einen Beutel Streusand aus der Filiale mitnahm, ohne ihn zu bezahlen. Zwei Tage sp\u00e4ter wurde er mit unbezahlten Waren im Wert von 12,02 EUR angetroffen. Der Arbeitgeber k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis fristlos ohne Abmahnung. Der Kl\u00e4ger hatte die Vorw\u00fcrfe zun\u00e4chst geleugnet.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht hielt die K\u00fcndigung f\u00fcr wirksam. Die im Rahmen der fristlosen K\u00fcndigung vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung falle trotz der langen Betriebszugeh\u00f6rigkeit auch vor dem Hintergrund der &#8222;Emmely-Entscheidung&#8220; zu Ungunsten des Kl\u00e4gers aus. Dabei sei entscheidend zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger die Vorw\u00fcrfe zun\u00e4chst geleugnet habe, er in einer gehobenen Vertrauensposition angestellt sei und der Schaden nicht nur im &#8222;Cent-Bereich&#8220; liege.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung liegt auf dem Kurs weiterer Entscheidungen der arbeitsrechtlichen Obergerichte. Man mag mutma\u00dfen, dass dort versucht wird, die &#8222;Emmely-Entscheidung&#8220; praxistauglich zu machen. Auf eine Wertgrenze wird bisher nicht abgestellt, obwohl die Entscheidung vom &#8222;Cent-Bereich&#8220; spricht. Regelm\u00e4\u00dfig stellen die arbeitsrechtlichen Obergerichte vielmehr auf das Nachtatverhalten ab. Wenn der Arbeitnehmer zun\u00e4chst leugnet, scheinen die Gerichte &#8222;geneigter&#8220;, dem Arbeitgeber Recht zu geben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fristlose K\u00fcndigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen und langer Betriebszugeh\u00f6rigkeit Rechtslage Bis zur &#8222;Emmely-Entscheidung&#8220; galt der Grundsatz, dass eine Straftat gegen\u00fcber dem Arbeitgeber eine fristlose K\u00fcndigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigte. 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