{"id":42502,"date":"2014-12-11T13:07:51","date_gmt":"2014-12-11T11:07:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42502"},"modified":"2014-12-11T13:08:04","modified_gmt":"2014-12-11T11:08:04","slug":"wohnungseigentumsrecht-bestehende-rauchwarnmelder-muessen-beruecksichtigt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wohnungseigentumsrecht-bestehende-rauchwarnmelder-muessen-beruecksichtigt-werden\/","title":{"rendered":"Wohnungseigentumsrecht: Bestehende Rauchwarnmelder m\u00fcssen ber\u00fccksichtigt werden"},"content":{"rendered":"<p><b>Wohnungseigentumsrecht: Bestehende Rauchwarnmelder m\u00fcssen ber\u00fccksichtigt werden<\/b><\/p>\n<p><b>Ein Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmer, Rauchwarnmelder f\u00fcr alle Wohnungseigent\u00fcmer anzuschaffen und zu warten, ist unzul\u00e4ssig, wenn ein Wohnungseigent\u00fcmer bereits seit einigen Jahren Rauchwarnmelder betreibt, die den technischen Erfordernissen entsprechen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nBauordnungsrechtlich war es geboten, die Eigentumswohnungen bis Ende 2015 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Deswegen hatte die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft beschlossen, Rauchwarnmelder im Rahmen eines 10-Jahres-Vertrags anzumieten und einer Drittfirma die Funktionspr\u00fcfung, Wartung und Dokumentation vertraglich zu \u00fcberlassen. Die anfallenden Kosten sollten dann jeweils im Rahmen der Jahresabrechnung nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Hiermit war ein Wohnungseigent\u00fcmer aus verst\u00e4ndlichen Gr\u00fcnden nicht einverstanden und hat den Beschluss angefochten. Er hatte n\u00e4mlich schon vor einigen Jahren Rauchwarnmelder in seiner Wohnung installiert, die auch den technischen Voraussetzungen (DIN 14676) gen\u00fcgen.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nSeine Klage war erfolgreich. Unproblematisch wurde eine entsprechende Beschlusskompetenz der Gemeinschaft noch bejaht. Nach Ansicht des Gerichts widerspricht der Beschluss aber ordnungsm\u00e4\u00dfiger Verwaltung. Denn v\u00f6llig unber\u00fccksichtigt blieb die Tatsache, dass der Wohnungseigent\u00fcmer bereits seit einigen Jahren in seinen R\u00e4umen technisch ausreichende Rauchwarnmelder betreibt. Ohne Not wird der Wohnungseigent\u00fcmer mit den Kosten f\u00fcr die Anschaffung und Wartung anderer Rauchwarnmelder belastet, obwohl f\u00fcr seine Wohneinheit kein Bed\u00fcrfnis daf\u00fcr besteht. Unstreitig werden Rauchwarnmelder nicht nur zum Schutz des jeweiligen Sondereigent\u00fcmers, sondern aller Bewohner und Besucher der Wohnanlage eingebaut. Selbstverst\u00e4ndlich muss die Verwaltung sicherstellen, dass s\u00e4mtliche Rauchwarnmelder zuverl\u00e4ssig funktionieren. Diesem Sicherungsinteresse kann aber nicht nur in der Weise gen\u00fcgt werden, dass seitens der Gemeinschaft f\u00fcr s\u00e4mtliche Wohnungen neue Rauchwarnmelder angeschafft werden und dass die Gemeinschaft dann f\u00fcr diese Ger\u00e4te einen einheitlichen Wartungsvertrag abschlie\u00dft. Es w\u00e4re auch m\u00f6glich gewesen, dass der jeweilige Wohnungseigent\u00fcmer, der bereits Rauchwarnmelder angeschafft hat, der Verwaltung gegen\u00fcber nachweist, dass die betreffenden Ger\u00e4te den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass die Wartung in dem erforderlichen Umfang durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wohnungseigentumsrecht: Bestehende Rauchwarnmelder m\u00fcssen ber\u00fccksichtigt werden Ein Beschluss der Wohnungseigent\u00fcmer, Rauchwarnmelder f\u00fcr alle Wohnungseigent\u00fcmer anzuschaffen und zu warten, ist unzul\u00e4ssig, wenn ein Wohnungseigent\u00fcmer bereits seit einigen Jahren Rauchwarnmelder betreibt, die den technischen Erfordernissen entsprechen. Hintergrund Bauordnungsrechtlich war es geboten, die Eigentumswohnungen bis Ende 2015 mit Rauchwarnmeldern auszustatten. 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