{"id":42521,"date":"2014-12-12T13:05:30","date_gmt":"2014-12-12T11:05:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42521"},"modified":"2014-12-12T13:05:30","modified_gmt":"2014-12-12T11:05:30","slug":"uebernahme-fehlerhafter-lohndaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/uebernahme-fehlerhafter-lohndaten\/","title":{"rendered":"\u00dcbernahme fehlerhafter Lohndaten"},"content":{"rendered":"<p><b>\u00dcbernahme fehlerhafter Lohndaten<\/b><\/p>\n<p><b>\u00dcbernimmt das Finanzamt bei der Bearbeitung einer Einkommensteuererkl\u00e4rung falsch \u00fcbermittelte Lohndaten des Arbeitgebers, obwohl der Steuerb\u00fcrger seinen Lohn korrekt erkl\u00e4rt hat, darf der Steuerbescheid nach Ansicht des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts sp\u00e4ter nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ge\u00e4ndert werden.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><br \/>\nDie klagenden Eheleute \u00fcbermittelten ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung 2012 via Elster (ohne Authentifizierung) und reichten den unterschriebenen Papierausdruck beim Finanzamt nach. Auf der Anlage N des Ehemannes hatten sie (zutreffend) einen Bruttoarbeitslohn von 41.046 EUR und einbehaltene Lohnsteuer von 4.605 EUR erkl\u00e4rt. Der Arbeitgeber des Ehemannes hatte dem Finanzamt allerdings im Verfahren Elster Lohn I falsche Daten zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung \u00fcbermittelt (Bruttoarbeitslohn von 27.364 EUR und Lohnsteuer von 3.070 EUR). Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte im Rahmen der Veranlagung zun\u00e4chst die falschen Lohndaten des Arbeitgebers; 2 Monate sp\u00e4ter erkannte es aber seinen Fehler und \u00e4nderte den Steuerbescheid. Durch den nachtr\u00e4glichen Ansatz des h\u00f6heren Arbeitslohns ergab sich eine Steuernachzahlung.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><br \/>\nDas Nieders\u00e4chsische Finanzgericht kam im Verfahren \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung zu dem Ergebnis, dass der Bescheid nicht ge\u00e4ndert werden durfte. Die Finanzbeh\u00f6rden k\u00f6nnen Schreib- und Rechenfehler, sowie \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeit zwar jederzeit berichtigen, wenn der Fehler in ihrer Sph\u00e4re entstanden ist. Die \u00dcbernahme fehlerhaft \u00fcbertragener Lohnsteuerdaten wertete das Finanzgericht jedoch weder als Schreib- oder Rechenfehler, noch als \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeit.<\/p>\n<p>Vorliegend hatten die Eheleute ihre Daten korrekt in der Steuererkl\u00e4rung angegeben. Im Zuge der Veranlagung hatte der Bearbeiter die elektronisch \u00fcbermittelten Erkl\u00e4rungsdaten abgerufen, wobei das Programm der Finanzbeh\u00f6rde im Rahmen einer maschinellen Probeberechnung die \u00fcbermittelten Daten des Arbeitgebers mit den \u00fcbermittelten Daten des Steuerb\u00fcrgers abgleicht. Wenn es dabei \u2013 wie vorliegend \u2013 zu Abweichungen kommt, wird dem Bearbeiter folgender Bearbeitungshinweis ausgegeben: &#8222;Bei [dem Steuerpflichtigen] weichen die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von den erkl\u00e4rten Werten ab [\u2026]. Bitte pr\u00fcfen&#8220;. Der Sachbearbeiter wurde also deutlich auf die vorliegende Divergenz zwischen den \u00fcbermittelten Lohndaten hingewiesen, was nach Auffassung des Finanzgerichts ein Grund h\u00e4tte sein m\u00fcssen, die fehlende Stimmigkeit der Daten zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbernahme fehlerhafter Lohndaten \u00dcbernimmt das Finanzamt bei der Bearbeitung einer Einkommensteuererkl\u00e4rung falsch \u00fcbermittelte Lohndaten des Arbeitgebers, obwohl der Steuerb\u00fcrger seinen Lohn korrekt erkl\u00e4rt hat, darf der Steuerbescheid nach Ansicht des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts sp\u00e4ter nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ge\u00e4ndert werden. 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