{"id":42523,"date":"2014-12-12T13:14:39","date_gmt":"2014-12-12T11:14:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42523"},"modified":"2014-12-12T13:14:39","modified_gmt":"2014-12-12T11:14:39","slug":"behinderte-kinder-kein-kindergeld-bei-eigenem-einkommen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/behinderte-kinder-kein-kindergeld-bei-eigenem-einkommen\/","title":{"rendered":"Behinderte Kinder: Kein Kindergeld bei eigenem Einkommen"},"content":{"rendered":"<p><b>Behinderte Kinder: Kein Kindergeld bei eigenem Einkommen<\/b><\/p>\n<p><b>Auch nachdem die Grenzbetragsregelung mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen ist, besteht ein Kindergeldanspruch f\u00fcr behinderte Kinder nur dann, wenn das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Das entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt.<\/b><\/p>\n<p>Eltern behinderter Kinder haben auch dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind \u00e4lter als 18 Jahre ist. Es ist sogar m\u00f6glich, dass dieser Kindergeldanspruch \u00fcber das 25. Lebensjahr hinaus weiterbesteht. Eine Einschr\u00e4nkung gibt es: \u00dcbersteigt das Einkommen des behinderten Kindes bestimmte Grenzen, entf\u00e4llt der Anspruch. Bis 2011 wurde f\u00fcr die Berechnung des Grundbedarfs der sogenannte Grenzbetrag der Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 8.004 EUR herangezogen.<\/p>\n<p><b>Grundfreibetrag ersetzt Grenzbetrag<\/b><br \/>\nAllerdings ersetzte der Gesetzgeber diesen Grenzbetrag mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 durch den Grundfreibetrag, der im Jahr 2012 bei 8.004 EUR lag. Diese \u00c4nderung war Gegenstand eines Rechtstreits, den das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte.<\/p>\n<p>In dem Streit ging es um das Kindergeld f\u00fcr den seelisch behinderten Sohn einer Familie, der seit 2007 mit einem Grad der Behinderung von 70 % eingestuft ist und seit 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsunf\u00e4higkeit bezieht. Der Sohn lebt zudem in einem eigenen Haushalt.<\/p>\n<p>Nachdem die Familienkasse im Jahr 2012 den Bedarf und die verf\u00fcgbaren Mittel des Sohns errechnet hatte, hob es die Festsetzung des Kindergelds ab 1.9.2012 auf. Begr\u00fcndung: Der Sohn sei aufgrund der eigenen finanziellen Mittel in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Konkret: Die Eink\u00fcnfte lagen \u00fcber dem Grundfreibetrag von 8.004 EUR.<\/p>\n<p>Dagegen legte die Familie Einspruch ein und verwies darauf, dass mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 der Grenzbetrag entfallen sei und damit unabh\u00e4ngig von den eigenen Eink\u00fcnften des Sohns ein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Nachdem das Finanzamt den Einspruch zur\u00fcckgewiesen hatte, erhob die Familie die Klage vor dem Finanzgericht.<\/p>\n<p><b>Finanzgericht l\u00e4sst keine Revision zu<\/b><br \/>\nDas Finanzgericht folgte jedoch der Rechnung der Familienkasse, dass der Sohn der Kl\u00e4gerin in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Das sei dann der Fall, wenn das Kind gen\u00fcgend Geld verdiene, um den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dieser setze sich dabei zusammen aus dem allgemeinen Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. F\u00fcr den Streitzeitraum 2012 sei der Grundbedarf mit dem damaligen Grundfreibetrag von 8.004 EUR anzusetzen. Hinzu komme ein individueller behinderungsbedingter Mehraufwand. Daf\u00fcr k\u00f6nne der Steuerpflichtige Einzelnachweise vorlegen, andernfalls komme der ma\u00dfgebliche Behinderten-Pauschbetrag zum Ansatz. Liegen dann die Eink\u00fcnfte des Kindes \u00fcber der Summe aus Grundfreibetrag und Mehraufwand, entfalle auch der Anspruch der Eltern auf das Kindergeld.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Behinderte Kinder: Kein Kindergeld bei eigenem Einkommen Auch nachdem die Grenzbetragsregelung mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen ist, besteht ein Kindergeldanspruch f\u00fcr behinderte Kinder nur dann, wenn das Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Das entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt. 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