{"id":42529,"date":"2014-12-12T17:45:55","date_gmt":"2014-12-12T15:45:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=42529"},"modified":"2014-12-12T17:45:55","modified_gmt":"2014-12-12T15:45:55","slug":"arglistige-taeuschung-durch-bank-bei-aufloesung-eines-darlehensvertrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arglistige-taeuschung-durch-bank-bei-aufloesung-eines-darlehensvertrags\/","title":{"rendered":"Arglistige T\u00e4uschung durch Bank bei Aufl\u00f6sung eines Darlehensvertrags"},"content":{"rendered":"<h2>Es kann eine arglistige T\u00e4uschung sein, wenn die Bank bei einem Kunden den Irrtum erweckt, dass er sich nicht einseitig, sondern nur mit ihrer Zustimmung aus dem Darlehensvertrag l\u00f6sen kann.<\/h2>\n<p>Ein Ehepaar aus Oer-Erkenschwick hat bei einer Bank mit Sitz in M\u00fcnchen am 13.10.2008 einen Darlehensvertrag \u00fcber 105.000 Euro zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen. Das Darlehen hatte eine Zinsbindung bis 31.01.2019. Das Ehepaar k\u00fcndigte den Darlehensvertrag vorzeitig im Jahr 2010, da es die Immobilie wegen ihres Umzugs verkaufen wollte.<\/p>\n<p>Unter dem 18.10.2010 schrieb die beklagte Bank an die Kl\u00e4ger: &#8222;Mit der von Ihnen gew\u00fcnschten au\u00dferplanm\u00e4\u00dfigen R\u00fcckzahlung sind wir grunds\u00e4tzlich einverstanden, soweit uns der dadurch entstehende Schaden ersetzt wird. Den Schaden haben wir entsprechend den Vorgaben der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ermittelt und in der beigef\u00fcgten R\u00fcckzahlungsaufstellung ausgewiesen. Bitte senden Sie uns innerhalb von 10 Tagen ab Datum dieses Schreibens eine vollst\u00e4ndig unterzeichnete Ausfertigung der ebenfalls beigef\u00fcgten Vereinbarung zur\u00fcck.&#8220;<\/p>\n<p>Diesem Schreiben war beigef\u00fcgt die Vereinbarung \u00fcber die R\u00fcckzahlung vom 18.10.2010, die die Beklagten unterschrieben zur\u00fccksandten. Darin wird u. a. vereinbart, dass f\u00fcr die Berechnung der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung die Wiederanlagerenditen vom 06.10.2010 ma\u00dfgebend sein sollen, wenn der R\u00fcckzahlungsbetrag bis 29.12.2010 bei der Bank eingeht. Die Bank berechnete 16.465,95 Euro Vorf\u00e4lligkeitsgeb\u00fchren und 200 Euro Bearbeitungsgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Am 03.12.2010 zahlten die Kl\u00e4ger das Darlehen samt Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung, weiterer Kosten und Zinsen in H\u00f6he von 119.764,50 Euro zur\u00fcck. Die Bank hat vereinbarungsgem\u00e4\u00df die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung mit dem Zinsniveau am 06.10.2010 berechnet und nicht mit den Renditen am Tag der tats\u00e4chlichen R\u00fcckzahlung (03.12.2010), an dem das Zinsniveau h\u00f6her war.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2010 informierte die Verbraucherzentrale Bremen das Ehepaar, dass sie 4.687,35 Euro zu viel bezahlt haben. Die Differenz errechnet sich insbesondere daraus, dass \u00fcblicherweise f\u00fcr die Berechnung der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung der Tag der tats\u00e4chlichen R\u00fcckzahlung ma\u00dfgeblich ist. Die Vereinbarung vom 18.10.2010, die die Bank dem Ehepaar zur Unterschrift vorgelegt hat, legte jedoch als Berechnungszeitpunkt f\u00fcr die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung den 06.10.2010 fest.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 30.07.2012 lie\u00df das Ehepaar die Vereinbarung \u00fcber die R\u00fcckzahlung vom 18.10.2010 anfechten und verlangten die zu viel bezahlten 4.687,35 Euro von der Bank zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Diese weigerte sich, den Betrag zur\u00fcckzuzahlen. Die Bank ist der Meinung, dass die Vereinbarung wirksam ist und keine Anfechtungsgr\u00fcnde bestehen.<\/p>\n<p>Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht M\u00fcnchen und der zust\u00e4ndige Richter gab ihnen Recht. Er verurteilte die Bank auf R\u00fcckzahlung von 4.687,35 Euro. Denn die Vereinbarung sei wirksam wegen arglistiger T\u00e4uschung des Ehepaars durch die Bank angefochten worden.<\/p>\n<p>Das Gericht stellt fest, dass die Bank durch ihr Verhalten das Ehepaar arglistig get\u00e4uscht hat. Denn in dem Schreiben vom 18.10.2010 hat die Bank dem Ehepaar mitgeteilt, dass sie nur dann mit der vorzeitigen Vertragsaufl\u00f6sung einverstanden sei, wenn die Kl\u00e4ger die Vereinbarung mit der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung unterschreiben. Dieses Schreiben hat dazu gef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4ger irrt\u00fcmlich davon ausgingen, dass sie sich nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung der Bank von dem Vertrag l\u00f6sen konnten. Nach der tats\u00e4chlichen Rechts- und Gesetzeslage h\u00e4tte sich das Ehepaar auch einseitig vom Vertrag l\u00f6sen k\u00f6nnen (\u00a7 490 Abs. 2 BGB). Daher stelle dieses Verhalten der Bank eine T\u00e4uschung im Sinne von \u00a7 123 BGB dar. Die Frage, die in der juristischen Fachliteratur kontrovers diskutiert wird, ob die Bank aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und des bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnisses sogar gehalten gewesen w\u00e4re, das Ehepaar ausdr\u00fccklich darauf hinzuweisen, dass im Fall des Verkaufs der Immobilie der Darlehensvertrag einseitig gek\u00fcndigt werden kann, war f\u00fcr das Gericht nicht mehr entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 12.12.2014 zum Urteil 262 C 15455\/13 vom 10.09.2014 (nrkr)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es kann eine arglistige T\u00e4uschung sein, wenn die Bank bei einem Kunden den Irrtum erweckt, dass er sich nicht einseitig, sondern nur mit ihrer Zustimmung aus dem Darlehensvertrag l\u00f6sen kann. 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